Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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böre jeder Person in dem Pretokolke nachwelßt, anzufägen, und solche hlerauf mit selner 
Relatlon an das Criminal-Tribunal einzusenden. 
#. 66. Nach Eivlangung des Erkenmesses hat er dleses dem Inqulslten und denen, 
welchen es zu wissen nöthig ist, zu publleiren, sofort die Vollzlebung durch Requlsition des 
Oberamts, wo er seinen Sl#z bat, oder, (wo dieser ulcht zugleich der Sio der Landoogtel 
wäre, und es sich von einer Todesstrafe bandel.) des Oberamis der Landvogtel Stadt 
einzulelten, und-wie solche gescheben, elne Bescheinigung zu den Akten zu bringen, auch 
dem Oberamie, welches den Inqulsiten eingellefert hat, so wie der Obrigkeit seinss Wehn- 
oder Geburtsorts eine Abschrift des Erkenntnisses mitzuthellen. 
##. 6-Um überhaupt den Zweck, durch vereinte Thäulgkelt der Criminal, u. Polliel- 
Behbrden die öffentliche Sicherbelt zu erhalten, desto gewisser zu erreichen, hat jeder Cri- 
minal-Rath den übrigen Criminal-Räthen alle zwet Monate eine Liste der bei ihm vor- 
gekommenen Verbrechen, der verdächtig gewordenen Menschen, und der bestreften Ver- 
brecher, nebst seinen Bemerkungen und Vorschlägen zugehen zu lassen, welche Listen jeder 
Criminal= Ruh dem Landvogte, und jedem Oberamte der Landvogtel, soweit Nos 
tizen über Amtsuntergebene desselben darin erhalten sind, mitzutheilen hat. 
f. 68. Dle Criminalräthe sind wie die Oberamtleute verpflichtet, jede Untersuchung 
selbst zu führen. Trict eine gegründete Verbinderung ein, oder setzt sle ein zufälliges Zu- 
sammentreffen allzuvleler wichtiger Inqulsitlonen in die Gefahr rechtswidriger Reteordate, 
so ist über einen solchen Fall schleunig dem Crimlnal-Tribunale eine documentirte Anzelge 
zu machen, um bei dem Justiz. Minlsterium auf die geelgnet#e Verfügung, und die etwalge 
begi#lmation des Actuars zu Führung eines Thells der Geschäfte antragen zu kbunen. 
. 69. Sollten Fälle elntreten, wie der Criminal Ralh wegen Verwandtschaft oder el- 
genen Interesses, eine Untersuchung geseslich nicht vornehmen kdnote, se hat er dem Cri- 
minal-Tribunale fogleich Bericht zu erstatten, einstweilen aber dem Oberamtmanne sei- 
nes Wohnorts die Sache, damit nichrs versäumt werde, zu übergeben. 
70. Jeder Crimlnal-Rath ist verbunden elnen Aktuar zu halten, und dleser muß 
eln von dem Justlz-Minsterium entweder nach vorgängiger specleller Prüfung bei dem 
C.lminal-Dribunale, oder auf den Grund eines schon früber zur Zufriedenhelt erstandenen 
Justiz= Erimens dazu fär fähig erklärter Adoekat oder Rechts; Candidat seyn, welcher 
alsdann von dem Landvogte vi commissionis auf die befragte Seelle beeldiget wird. 
H#. 7:. Die Wachl der Person des Aktmars, unter den nach der Bestimmung des 
vorangehenden sen dazu föhlnen Sabjecten, seine Belohnung u. Emntlassung hängt von 
dem Ceiminal- Rathe ab, welcher nur von der getroffenen Wahl, so wie von jeder eintre- 
tenden Veränderung dem Tribunale eine Anzeige zu machen hat. Uebricgens slchern erprob= 
ter Fleiß, Rechtschaffenhelt und Kenntnisse dem Akiuar eine angemessene Befbrderung in 
dem Kh##gl. Dienste. . 
p.72.DerAkmqkhatbetöenBekbandknngenidesEklmcnak-NatbsdasProtokos 
zuführen,tasofetnediesek,wailbmfkclstebt,letzteresnlchksetbstfühkenwill.Erbat 
setnereinDkoklnmüber-auchcaseivlauft,votaenommenunderledlgetwlrd,zufüb- 
sembleRegisktamrunddasRepertoriumüberbeidesincrdnunqsuhaltemdteExpe-
	        
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