Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Decret Koͤnigl. Ob. Fin. Kammer, Steuer-Depart. betr. die Vctise-Entrichtung 
von Viktualien, welche auf die Märkte gebracht werden; d. d. a1. Jon. 1811. 
In Bezlebung auf den FH. 59. der Accise-Ordnung, wird hlemit die Erlöuterung ge- 
geben, daß nicht nur die Viktualien= Händler, sondern auch diejenige Unterthanen, welche 
ihre Erzeugnisse zum Verkauf auf dse Märkte bringen, die Areise picvon in ihrem Wehn- 
*s„s nach den dort bekannten laufenden Prelsen zu entrichten baben. Stuttgemn, den 2. 
an. 1811. ’ 
Decret des Koͤn. Ober-Consistorii, die angeordneten Schullehrer-Constrenzen betr. 
Da die vierteljährigen Schullebrer-Conferenzen zu Folge des s. 21. der General-Ver- 
ourdnung, das deutsche Elementav-Schulwesen betreffend, (Staats= und Reg. Blatt vom 
J. 18.1. Nr. 1.) ollgemeln in den evangelischen Dibcesen des Reichs eingeführt werden 
sollen, so wlrd hiemit den Gelstlichen und Schullebrern folgendes zur Rachachtung zu er- 
kennen gegeben!: 
1) Die Mitglleder dieser Conferenzen sollen sich über Gegenstände der Pädagogik und 
Didaktik, so welt dieselben den Wirkungskreis der Schullehrer berühren, unterreden, und 
#üre durch eignes Nachdenken und Erfahrungen erworbenen Ansichten, oder durch Lec üre 
gzesammelten Bemerkungen km Schulfache, insbesondere in Hinsicht der verschledenen Ver- 
haͤltnisse und Pflichten der Schullehrer, der Metbode des Unterrichts, der Lehr= u. Stun- 
den-Plane, der Schuk-Diseiplin u. s. w. sich wechselseltig minhellen. 
2) Um hiebel eine gewisse Ordnung zu beobachten, hat der dirlalrende Gelstliche bei 
jeder Conferenz eine oder mehrere pädagogiich didaktische Fragen aufzugeben, welche sämeli- 
che Mitglieder zu Hause schriftlich zu beantworten haben. 
Diese Aufsähe sind an den dirigirenden Geistlichen spätestens 14 Tage vor der näch- 
sten Conferenz zu übersenden. 
Derselbe trägt sodann bes dleser Zusammenkunft des Resulrat der eingekommenen Be- 
antwortungen in einer gedrängten Uebersicht mit seinen beurtheilenden Bemerkungen vor“ 
und die weltere mündliche Unterredung darüber macht den Hauxt. genstand dleser Conferenz 
aus. Die übrige Zeit ist der Mir#heilung und präfenden Erbrrerung desjenigen gewidmet, 
was Anzelne Mitglieder nach der Reihe, in der sle von dem dirlgirenden Geistlichen aufge- 
mfen werden, über andere Gegenstände des Schulwesens Interessantes vorzubringen haben. 
5) Zu jeder Conferenz ist ein ganzer Tag, jedesmal ein Mi#ttwoch, ju verwenden. 
4) Nur erwiesene Krankbelts= oder andere dringende Fälle können als Entschuldigungs- 
Gründe des Nichterscheinens angenommen werden. 
5) Wo dergleichen Conferenzen noch nicht bestehen, haben die Dekane die nach der 
kocalität und nach aͤdagogischen Kenntnissen am besten dazu geeigneten Geistlichen ihrer 
Didcese zu Haltung derselben aufzurufen, und den Erfolg zu berichten. 
6) Von der Einrichtung und dem Fortgange der Conferenzeñ hat der dirigirende 
Geistliche in einer Bellage der Pfarr-Relstlon jedesmal Nachricht zu geben, urd werden 
die Dekane hiemit angewlesen, ihre Bemerkungen nach vorgängiger Einsicht der Conferenz- 
Drotekolle ad marginem beizusegen, und dabel insbesondere euch dlejenlgen Geiztlichen 
 
	        
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