Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

3.  PolVerwG.  —  Anl.  G.  KO.  10.  Dez.  36  betr.  die  Distriktskommissarien.  67

dringenden  Gründen  erfolgen  und  dann  auch  in  der  Zukunft
auf  ihre  anderweite  Versorgung  möglichst  Rücksicht  genommen
werden  solle.  Ueber  die  Nothwendigkeit  und  Zulässigkeit  der
Entlassung  haben  Sie  in  jedem  Falle  zu  entscheiden.  Wird  der
Antrag  darauf  auf  schlechte  dienstliche  oder  unmoralische  Führung
begründet,  so  ist  Ihnen  die  Sache  in  der  in  Meiner  Ordre  vom
21.  Februar  1823  vorgeschriebenen  Form  instruirt  und  nach
vorgängiger  Vertheidigung  des  Angeklagten  zur  Entscheidung
vorzulegen.
.Bei  Anstellung  der  Distrikts-Kommissarien  s)  sind  vorzugsweise  die
Königlichen  Rentbeamten  und  Generalpächter  der  Domainen
innerhalb  ihrer  Amtsbezirke  zu  berücksichtigen,  und  sollen  erstere
vermöge  ihres  Amts,  letztere  nach  Maßgabe  ihrer  Kontrakts-Bedingungen
  zu  Uebernahme  der  Stelle  verbunden  sein.
Dagegen  bleibt  es  den  Regierungen  überlassen,  hierbei  auch
auf  geeignete  Gutsbesitzer  und  Bürgermeister  Rücksicht  zu  nehmen.
.  Die  Distrikts-Kommissarien  erhalten  eine  Besoldung  von  höchstens
500  Rthlrn.  aus  der  Staatskasse.  Außerdem  erhält  jeder  derselben
  ein  Aequivalent  von  100  Rthlrn.  für  sämmtliche  zeither
den  Einwohnern  der  Woytsbezirke  für  das  Bureau  der  Woyts
obgelegenen  Leistungen.  Diese  Aequivalente  sollen  kreisweise  von
den  nicht  mit  der  Städteordnung  betheiligten  Städten,  Dominien
und  Landgemeinden  aufgebracht  werden.  Uebrigens  bewendet
es  bei  den,  den  Dominien  und  Gemeinden  überhaupt,  den  Landgemeinden
  aber  insbesondere,  nach  §  37,  Tit.  7,  Thl.  II.  des
allgemeinen  Landrechts?)  obliegenden  Verpflichtungen.  Auch  sollen
dieselben  zur  Beförderung  der  Verfügungen  der  Distrikts-Kommissarien
  die  erforderlichen  Boten  zu  stellen  verpflichtet  sein.
Weiteres  aber  soll  den  Eingesessenen  unter  keinem  Titel  angesonnen
  werden.  Auch  sind  die  Distrikts-Kommissarien  sich  zu
ihrem  Fortkommen  auf  eigene  Kosten  ein  Reitpferd  zu  halten
und  alle  Expeditionen  völlig  unentgeltlich  zu  besorgen  verpflichtet.
.  Die  Rittergutsbesitzer  bleiben  auch  ferner,  nach  der  Bestimmung
Meiner  Ordre  vom  9.  März  18332),  von  den  ihnen  unterm
16.  April  1823  auferlegten  Verpflichtungen  entbunden.  Sie

durch  die  Min  Instr.  9.  Aug.  87  (MB.
179),  Vf.  28.  Febr.  03  (MB.  33).  Durch
AE.  12.  Juli  96  (GS.  171)  ist  den
Polizeidistriktskommissarien  der  Rang
verliehen  worden,  der  den  in  AV.  7.  Febr.
17  (GS.  61)  86  B  III  bezeichneten  Subalternbeamten
  der  Landeskollegien  zusteht.
  —  Ihre  Uniform  E.  des  Ob  räs.
vom  9.  Febr.  38  (v.  Loos  a.  a.  O8  5).

Das  Tragen  der  Militäruniform  ist
ihnen  im  ollzeidienst  nicht  gestattet  Vf.
16.  Jan.  91  (MB.  5

7)  Dies  sind  die  Gemeinarbeiten  und
nachbarlichen  Pflichten,  zu  welchen  ein
jedes  Mitglied  der  Gemeinde  Dienste
und  Beiträge  leisten  muß  (Wegebesserung,
Grabenräumung,  Nachtwachen,  Transporte,
  Feuerlöschhilse  usw.).

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