3. PolVerwG. — Anl. G. KO. 10. Dez. 36 betr. die Distriktskommissarien. 67
dringenden Gründen erfolgen und dann auch in der Zukunft
auf ihre anderweite Versorgung möglichst Rücksicht genommen
werden solle. Ueber die Nothwendigkeit und Zulässigkeit der
Entlassung haben Sie in jedem Falle zu entscheiden. Wird der
Antrag darauf auf schlechte dienstliche oder unmoralische Führung
begründet, so ist Ihnen die Sache in der in Meiner Ordre vom
21. Februar 1823 vorgeschriebenen Form instruirt und nach
vorgängiger Vertheidigung des Angeklagten zur Entscheidung
vorzulegen.
.Bei Anstellung der Distrikts-Kommissarien s) sind vorzugsweise die
Königlichen Rentbeamten und Generalpächter der Domainen
innerhalb ihrer Amtsbezirke zu berücksichtigen, und sollen erstere
vermöge ihres Amts, letztere nach Maßgabe ihrer Kontrakts-Bedingungen
zu Uebernahme der Stelle verbunden sein.
Dagegen bleibt es den Regierungen überlassen, hierbei auch
auf geeignete Gutsbesitzer und Bürgermeister Rücksicht zu nehmen.
. Die Distrikts-Kommissarien erhalten eine Besoldung von höchstens
500 Rthlrn. aus der Staatskasse. Außerdem erhält jeder derselben
ein Aequivalent von 100 Rthlrn. für sämmtliche zeither
den Einwohnern der Woytsbezirke für das Bureau der Woyts
obgelegenen Leistungen. Diese Aequivalente sollen kreisweise von
den nicht mit der Städteordnung betheiligten Städten, Dominien
und Landgemeinden aufgebracht werden. Uebrigens bewendet
es bei den, den Dominien und Gemeinden überhaupt, den Landgemeinden
aber insbesondere, nach § 37, Tit. 7, Thl. II. des
allgemeinen Landrechts?) obliegenden Verpflichtungen. Auch sollen
dieselben zur Beförderung der Verfügungen der Distrikts-Kommissarien
die erforderlichen Boten zu stellen verpflichtet sein.
Weiteres aber soll den Eingesessenen unter keinem Titel angesonnen
werden. Auch sind die Distrikts-Kommissarien sich zu
ihrem Fortkommen auf eigene Kosten ein Reitpferd zu halten
und alle Expeditionen völlig unentgeltlich zu besorgen verpflichtet.
. Die Rittergutsbesitzer bleiben auch ferner, nach der Bestimmung
Meiner Ordre vom 9. März 18332), von den ihnen unterm
16. April 1823 auferlegten Verpflichtungen entbunden. Sie
durch die Min Instr. 9. Aug. 87 (MB.
179), Vf. 28. Febr. 03 (MB. 33). Durch
AE. 12. Juli 96 (GS. 171) ist den
Polizeidistriktskommissarien der Rang
verliehen worden, der den in AV. 7. Febr.
17 (GS. 61) 86 B III bezeichneten Subalternbeamten
der Landeskollegien zusteht.
— Ihre Uniform E. des Ob räs.
vom 9. Febr. 38 (v. Loos a. a. O8 5).
Das Tragen der Militäruniform ist
ihnen im ollzeidienst nicht gestattet Vf.
16. Jan. 91 (MB. 5
7) Dies sind die Gemeinarbeiten und
nachbarlichen Pflichten, zu welchen ein
jedes Mitglied der Gemeinde Dienste
und Beiträge leisten muß (Wegebesserung,
Grabenräumung, Nachtwachen, Transporte,
Feuerlöschhilse usw.).
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