Nro. 61. 1811. 365
Kömiglich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
amsta g, 7. December.
Kdnigl. Normal-Verordoung, die freie Coil, Praris der ie Milirair=
Ober-Aerzte betr.
Se. Koͤnigl. Muj. daben dem Kinisr. Ministerlum des Ihnern durch elletbbchsle
Decrett vom 22. Okt. und 3. Der. d. J1 alcß Normal-Verschrift. allergnaͤdigst zu erkennen
aegeben, daß den Militalr-Ober-Aerzten der- Konigli Regimenter erlaubt sehn solle, uͤberall
sowehl innerlich als äußerlich frei und ungehindert zu. prakitlclren, daß sie aber bel allen
ärtlichen und chlrurgischen Behandlungen von Personen, welche nicht Millrairs find, den
allgemeinen polizeilichen und Medleinal- Verordnungem der Könlal. Cioil-Behbrden unter-
werfen blelben. Siuttgart, den 5. Der. 76 v1 Kbnisgl. Miwisterium d Innern-
Die Alein- Aspacher hui derressend 5- —*e*
Se. Köünisk. Maj. baben durch ein allerbbchstes Degret vom. 3. Dor. allergnaͤdigst
au derordnen zeruht, daß die Klelgaspocher 1 ut, Rescheberder Oberforsts, was die Jagd
betrifft, zu dei Kudwlgsburger Oberforst geibelle werden, in Hinsicht auf die Gorst Angele
W aber bel dem Reichenberger Oberforst verbleiben sell.
Erläuterung des §. XII. Lit. A. der General= Verorduung vom 33. April 2808. ven- * der i
Kamine betr. d. d. 29. Nov. 1811.
Es ist wahrgenommen worden, daß vilelfaͤltig die Meinung besteht, ale wenn das in
der General-Vererdnung vom 3. April 2808. Lit. A. Fy. XII. emhaltene Verbot geklalb-
ter und gestückter Kamine sich nur auf die Kaminschläuche beschränke, und nicht euch
auf dle Kaminschoße und Rauchmäntel anwendbar sey. dan sieht sich daher veranlaßt,
biemit auedrückiich zu erklären, daß auch die gestückten und geschlierten Kaminscheße und
Rauchmäntel unter erwähntem Verbot, begriffen, und weder bei neuen Bauelurlchtungen
noch bei vorfallenden Reparatlonen andere, ols gerölbte Kawinscheße und Rauchmäntel von
gebrannter Erde oder ven Tauchsteinen zu gestatten sind. Stungert, in Kbuigl. Section
der innern Administration, den 29. Nov. 1371.