Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Nro. 63. 1811. 363 
Königlich-Warttembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 21. Dexember. 
Fruchtmarkt= Ordnang für die Königl. Residenz= Stade Sturtgart, 
vom 16. Dec. 1811. 
F. 1. Der Fruchtmarkt wird in der Woche Einmal und zwar des Dienstags al ge 
halten; fällt auf dlesen Tag ein Felertag, so wird der Markt auf den Monteg verlegt. 
.-: Das Kornhaus wird Sommers von 6 Uhr, und in den Winter Monaten 
zwischen und 8 Uhr aufgeschlossen, um das Abladen besforgen zu kbnnen; der Markt 
selbst aber fängt des Sommers Morgens 3 Uhr und des Wlnters um 9 Uhr an, und 
bere des Nachmittags um 4 Uhr zu jeder Jahrszelt auf. 
. 5. Die zu Erhaltung der Ordnung und zur gebbrigen Bedienung des Frucht- 
Markts angestellten und hierauf besonders verpflichteten Personen sind: 
der Kornhaus= Inspektor, die Fruchtmesser, und die Säcktröger, welche mit nu- 
merirten Armbändern bejelchnet find. . 
9. 4. Der Kornhaus-Inspektor hat fuͤr das sichere Unterbringen und Aufbewahren 
der Früchte zu sorgen, und für den durch sein Verschulden erweit lich entstandenen Scha- 
den, den der Eigenthämer an seiner Waare leldet, zu haften, weswegen ihm auch die 
Schlüssel des Kornbauses übergeben fünd. " « 
g. 5. Der Kornhaus-Inspektor hat dle zu Markt kommende Waaren, binsichtlich 
der Qualität zu prüfen, und diejenigen Früchte, welche nicht kaufmannsgzur erfunden wer- 
den, zu bezeichnen, damit die K iufer darauf aufmerksam werden. Sollie sich aber biebel 
ein Betrug zelgen; se ist der Obrivkelt die Anzeige zu machen. 
#t. 6. Der Kornhaeus Inspe#mer hat zu Sicherheit eine gerichtliche Cautlen von 
Fänfbundert Gulden einzureen, und sich alles Elgennutzes und des Bezuge uner- 
laubter Accldenzlen zu emthalten. Elostwellen ist ihm elne ndchentliche Belohnung von 
#twel Gulden # der Stadt-Casse ausgesetzt.
	        
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