Nro. 63. 1811. 363
Königlich-Warttembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 21. Dexember.
Fruchtmarkt= Ordnang für die Königl. Residenz= Stade Sturtgart,
vom 16. Dec. 1811.
F. 1. Der Fruchtmarkt wird in der Woche Einmal und zwar des Dienstags al ge
halten; fällt auf dlesen Tag ein Felertag, so wird der Markt auf den Monteg verlegt.
.-: Das Kornhaus wird Sommers von 6 Uhr, und in den Winter Monaten
zwischen und 8 Uhr aufgeschlossen, um das Abladen besforgen zu kbnnen; der Markt
selbst aber fängt des Sommers Morgens 3 Uhr und des Wlnters um 9 Uhr an, und
bere des Nachmittags um 4 Uhr zu jeder Jahrszelt auf.
. 5. Die zu Erhaltung der Ordnung und zur gebbrigen Bedienung des Frucht-
Markts angestellten und hierauf besonders verpflichteten Personen sind:
der Kornhaus= Inspektor, die Fruchtmesser, und die Säcktröger, welche mit nu-
merirten Armbändern bejelchnet find. .
9. 4. Der Kornhaus-Inspektor hat fuͤr das sichere Unterbringen und Aufbewahren
der Früchte zu sorgen, und für den durch sein Verschulden erweit lich entstandenen Scha-
den, den der Eigenthämer an seiner Waare leldet, zu haften, weswegen ihm auch die
Schlüssel des Kornbauses übergeben fünd. " «
g. 5. Der Kornhaus-Inspektor hat dle zu Markt kommende Waaren, binsichtlich
der Qualität zu prüfen, und diejenigen Früchte, welche nicht kaufmannsgzur erfunden wer-
den, zu bezeichnen, damit die K iufer darauf aufmerksam werden. Sollie sich aber biebel
ein Betrug zelgen; se ist der Obrivkelt die Anzeige zu machen.
#t. 6. Der Kornhaeus Inspe#mer hat zu Sicherheit eine gerichtliche Cautlen von
Fänfbundert Gulden einzureen, und sich alles Elgennutzes und des Bezuge uner-
laubter Accldenzlen zu emthalten. Elostwellen ist ihm elne ndchentliche Belohnung von
#twel Gulden # der Stadt-Casse ausgesetzt.