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+. 7. Zu dem Messen der Frülbte hat man sich der besonders aufgestellten und beei
digte: Kernmesser zu bedienen, welche die Früchte pflich miäßlg ohne Bezünstigung des ei-
#ren Dbeils zu messen, und sich hlezu gepfächteter, auf ihre eigene Kosten anzuschaffender
auchimesse zu berienen haben. "
#h 3. Dle zu dem Abladen der Früchte besonders bestellten Sackträger sollen sich an
dem Markitage bei Zeiten auf den Plat begeben, und da# Abladen fo beschleunlgen, daß
sie, wo mdglich, vor Anfang des Markis mit dem Geschäfte fertig find.
Uebrigens ist es jedem erlaubt, das Abladen auch durch andere oerseben zu lassen.
+. 9. Zu dem Aufladen muß man sich der beeldigten und mit numerirten Armbän=
dern bezeichneten Sackträger bedienen, und Niemand außer denselben darf aus dem Korn-
baus Frucht tragen. Dem Ober-Marktmeister und den PellzelDienern ist aufgegeben,
dierüber zu wachen.
m. 109. Die Kornmesser, Sackträger tc. und andere zum Dienste des Fruchtmarkts
gehrige Personen sind dem Kornhaus-- Jaspektor untergeordnet.
b. u. Die Früchte sind in der Regel an dem Markttage selbst oder des Abends
zuvor in das Kornhaus zu bringen; es wird aber auch den Verkäusern gestatter, lhre
Frächte an andern Tagen in Gegenwart des Kornhaus Inspektors in dem Kornhause
alzuladen.
T :Zu Aufstellung der leecen Wägen wird der Dorotheen = Plotz angewlesen,
wenn solche nicht in Privat= Háusern unterbracht werden. Die Pferde und Ochsen müssen
abgesannt und in den Wirihs= oder andern Häusezz eingestellt werden.
H. 15. Der Ober-Marktmelster und die Pollzel Bedienten werden außerhalb dem
Kornhause dafür Sorge tragen, daß die Passage nicht gesxerrt und die Ab= und Zufuhe'
der Früchte nicht gehindert werde. 6
. 1½. Die Früchte find in dem Kornbouse so aufzustellen, daß zwischen den Säcken
der Cig und Wandel frei blelbt, und man ungehindert zu der Waare kommen kann.
#5. Die erkauften Früchte köonen, wenn biezu ein Fuhrwerk nd#big ist, nicht eher
abgeführt werden, als bis die zu Markt kommenden Früchte abgeladen sind, und dürfen
auf keinen Fall länger als bis zu dem nächsten Markt im Korrhause blelben.
6. Alle und jede Frächte, welche ohne vorher erwelslich von einem Einwohner
Siut garts angekauft oder bestellt zu seyn, von Auswärtigen bleher gebracht werden, dür-
fen nirgens, als in dem hlezu bestimmten Kornhaus aufgestellt und daselbst verkauft wer-
den, bei Strafe von 4 fl.
. 17. Hlevon snd jedoch diejen'ge Landlente ausgenommen, welche mit Frächten
aller Gamung in einzelnen Stumpen, die keinen Scheffel betragen, die Wochenmärkte be-
suchen, indem dieselben solche auch in die Zukunft an jedem Wochenmarkte auf dem aus-
serhalb des Kernhauses ihnen augewiesenen Plotz verkaupfen dörfen.
%. 8. Den blesinen Einwehnern ist noch ferner gestattet, sbre eigene Fruͤchte in ih-
ren Häusern, und die Besoldungs-Früchre auf den Kösten zu verkaufen. «
0.t9.DeabHestzgoMchlbändlckawirdeinPiotzlnderNähesdes Kornhauses an-
gewlesen, wo ste an den Wochenmaͤrkten Mehl und Gchzeh- Fruͤchte feil haben und verkau-