Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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+. 7. Zu dem Messen der Frülbte hat man sich der besonders aufgestellten und beei 
digte: Kernmesser zu bedienen, welche die Früchte pflich miäßlg ohne Bezünstigung des ei- 
#ren Dbeils zu messen, und sich hlezu gepfächteter, auf ihre eigene Kosten anzuschaffender 
auchimesse zu berienen haben. " 
#h 3. Dle zu dem Abladen der Früchte besonders bestellten Sackträger sollen sich an 
dem Markitage bei Zeiten auf den Plat begeben, und da# Abladen fo beschleunlgen, daß 
sie, wo mdglich, vor Anfang des Markis mit dem Geschäfte fertig find. 
Uebrigens ist es jedem erlaubt, das Abladen auch durch andere oerseben zu lassen. 
+. 9. Zu dem Aufladen muß man sich der beeldigten und mit numerirten Armbän= 
dern bezeichneten Sackträger bedienen, und Niemand außer denselben darf aus dem Korn- 
baus Frucht tragen. Dem Ober-Marktmeister und den PellzelDienern ist aufgegeben, 
dierüber zu wachen. 
m. 109. Die Kornmesser, Sackträger tc. und andere zum Dienste des Fruchtmarkts 
gehrige Personen sind dem Kornhaus-- Jaspektor untergeordnet. 
b. u. Die Früchte sind in der Regel an dem Markttage selbst oder des Abends 
zuvor in das Kornhaus zu bringen; es wird aber auch den Verkäusern gestatter, lhre 
Frächte an andern Tagen in Gegenwart des Kornhaus Inspektors in dem Kornhause 
alzuladen. 
T :Zu Aufstellung der leecen Wägen wird der Dorotheen = Plotz angewlesen, 
wenn solche nicht in Privat= Háusern unterbracht werden. Die Pferde und Ochsen müssen 
abgesannt und in den Wirihs= oder andern Häusezz eingestellt werden. 
H. 15. Der Ober-Marktmelster und die Pollzel Bedienten werden außerhalb dem 
Kornhause dafür Sorge tragen, daß die Passage nicht gesxerrt und die Ab= und Zufuhe' 
der Früchte nicht gehindert werde. 6 
. 1½. Die Früchte find in dem Kornbouse so aufzustellen, daß zwischen den Säcken 
der Cig und Wandel frei blelbt, und man ungehindert zu der Waare kommen kann. 
#5. Die erkauften Früchte köonen, wenn biezu ein Fuhrwerk nd#big ist, nicht eher 
abgeführt werden, als bis die zu Markt kommenden Früchte abgeladen sind, und dürfen 
auf keinen Fall länger als bis zu dem nächsten Markt im Korrhause blelben. 
6. Alle und jede Frächte, welche ohne vorher erwelslich von einem Einwohner 
Siut garts angekauft oder bestellt zu seyn, von Auswärtigen bleher gebracht werden, dür- 
fen nirgens, als in dem hlezu bestimmten Kornhaus aufgestellt und daselbst verkauft wer- 
den, bei Strafe von 4 fl. 
. 17. Hlevon snd jedoch diejen'ge Landlente ausgenommen, welche mit Frächten 
aller Gamung in einzelnen Stumpen, die keinen Scheffel betragen, die Wochenmärkte be- 
suchen, indem dieselben solche auch in die Zukunft an jedem Wochenmarkte auf dem aus- 
serhalb des Kernhauses ihnen augewiesenen Plotz verkaupfen dörfen. 
%. 8. Den blesinen Einwehnern ist noch ferner gestattet, sbre eigene Fruͤchte in ih- 
ren Häusern, und die Besoldungs-Früchre auf den Kösten zu verkaufen. « 
0.t9.DeabHestzgoMchlbändlckawirdeinPiotzlnderNähesdes Kornhauses an- 
gewlesen, wo ste an den Wochenmaͤrkten Mehl und Gchzeh- Fruͤchte feil haben und verkau-
	        
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