Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

4b li 
EILEIIIIIILIIIIT 
1) von elinem Sack abzuladen Akr vom Berkaͤufer ; 
à)Sack aufzuladen : kr. vom Käufer; 
30. Meßgeld kr# für den Seck vom Käufer; 
40 * jedem Saock der im Kornhaus aufgestellt wird, vom Eigenthämer 2 kr. 
tandgeld; 
5) Assecuranz Gebühr und Saggeld, wenn die Frucht bis zum nächsten Markttag. 
oder länger unverkauft steben bleibt, für jeden Morkriag à3 kr.; jedoch darf als- 
dann das Standgeld nicht noch besonders elngezogen werden. 
Von glätten Früchten wird das Dorrelte entrichtet Es bleibt äbrigens dem Käufer 
und Verkäufer frei gestellt, sich gegenseltig dle Gebührem anzubedingen. Das Scandgeld 
Nr. 4, ingleichem das Sotzgeld Nr. 5. wlrd für die Stadt Taste oingezeen, und hat den 
Kornhaus.-Inspektor, oder, wenn dieser verhindert ist, auf sin Ansprechen der Obe#n 
Marktmelster diesen Einzug zu besorgen, und von einem Markt zum andern. Rechenschaft 
daruͤber abzulegen. 
*. 35. Zu Emvporbringung des Kornmarkts baben Se. Kbͤnigl. Majestaͤt' die 
Accise Freibelt auf Ein Jahr von allen Früchten, welche in das Kornbaus gebracht wers 
den, allergnädigst verwilliget. 
Damit aber keine Mißbräuche und Unterschlelfe vorgehem mögen, mug jeder, ber 
Früchte zu Markt bringt, vor der Abfahrt aus seinem Wohnorte den schuldigen Accis be- 
zjahlen., und die erhaltenen Zeichen dem Kernhaus-Jnspektor zustellen, welcher solche, wenn 
er sie verglichen und richtig erfunden hat, gegen Erstattung des Betrags einlbsen, und die 
Auslogen jede Weche von dem Ober-Arcis.-Amt wieder. #ari erhalten wird. 
#. 34. Diejenigen, welche ganze Fupren mit Früchten in das Kornhaus bringen, 
tad von dem Pülastergeld befreit. 
. 55. Wer von den bel dem Kornhaus angestellten Personen ssch gegen diese Orde 
nung verfehlt, setzt sich einer nachdrücklichen Aöndung aus. Welches alles zur allgemeinen 
Wissenschaft und Nachachtung bekanm gemacht wird. Stuttgart, den 16. Der. 1871.. 
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. 
Königl. Anorduung, zu öffentlicher Aufstellung von Kunstwerken und Producten. 
Se. Kdalgl. Mo#j. haben zu fortdauernder Unterhaltung und immer bbberer Ver- 
vollkommnung der bildenden Künste in den Khnigl. Staaten, so wie 4 mehrerer Austrei- 
tung der Industrie unter Professionisten und Handwerkern und Erweckung einer zweckmäßl- 
gen Nachelferung unter denselben durch bffentliche Anerkennung und Belobnung des Ta- 
lents zu beschließen und zu verfügen geruht, daß nicht allein diejeuigen, werche sich den 
blldenden Künsten gewidmet haben, sondern auch Professionisten und. Handwerker, wesche 
lrgend eine neue Ersindung gemacht, Meisterstücke verfertigt, oder überhaupt besowi ere 
Ausarbeitungen irgend einer Art geliefert paben „ berechtigt seyn sollen, ihre gelungensten 
Kunstwerke und Produkte vom 1. Mal an bie zum -. Juni des künfiigen Jahrs allhier 
in den ihnen zu dlesem Ende. in dem alten Königl. Schloß anzuwelsenden Slen und 
Zimmern öfleullch. aufzustellen. .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.