Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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felben aus den Kirchenbüchern dleser Orte zu verlangen haben, wörauf dann erft 
die Famillen = Tabellen von dem Audlror und Geistlichen gemeinschaftlichucht verfertl- 
gen sind. « 7 
DadieFamlllewNegfstekdssentllcheDokumememltBeweiskraftseynsollem 
so müssen über dle im Auslande vorgefallenen Geburten, Todes= Félle und Copu- 
lationen dle nothwendigen data dokumentirt beigebracht werden. Die Ausländer in 
der Khulglichen Armee haben demnach über ihre, ihrer Frauen und Kinder Gebur- 
ten, Copulatlonen und ihrer Familie vorgekommene Todes= Fälle aus dem Ausland, 
di zu Errelchung des Zweckes der Famlllen «Register erforderlichen Dokumente vor- 
zu egen. 
6) Die Familken, Tabellen müssen in Bezlehung auf alle Milstär-Personen des gan- 
zen Reichs, welche noch vor dem 1. Juli 1811 getraut werden, oder früher schon 
gebelrathet haben, längstens auf den r. August 1311. von den betreffenden Audi- 
ters zum General-Auditorlat rein und deutlich geschrieben, und von der Aufnahms= 
Behdrde unterschrleben eingeschickt werden. Es sind daher gleichlautende Erem- 
Plerien zu fertigen, deren elnes beim Reglment bleibt, das andere aber eingeschickt 
wird. 
7) Alle dlejensge, welche vem 1. Juli 1311 an, erst hekrathen, so wle In Zukunft 
alle Neu: Werbelrathete, sind sogleich nach ihrer Verhelrathung glelchfalls jeder in 
eine elgene gedruckte Famllien-Tabelle von dem Audltor und Geistlichen einzutragen 
und ein Exemplar derselben gelch nach ihrer Verfertigung an das General-Audito- 
riat einzusenden. « 
IJAmEndeeinesjedenJabrshabenbichrnisonssodekOrts-Gekstllche,oonallen 
bei der Garnison während des ganzen Jahrs vorgekommenen Taufen und Tedes= 
Fällen, wie auch von allen bei Kindern der Militär-Personen vorgekommenen Co- 
pulatlonen und Constrmationen vollständige Exrwacte aus vem Tauf-LTodten-Con- 
ftrmatlons= und Ehe-Büchern den Audltors zu äbergeben, wonach die Aufnahms- 
Behbrde das beim Reglment befindliche Exemplar reoidirt, obige Extracte aber auf 
den 31. Dec. an vas General-Auditoriat einzusenden hat. 
Ist etwa nach der Uebergabe dieser Ertracte in demselben Jahr noch ein oder der 
endere Fall vorgekommen, so versteht sich von selbst, daß dorselbe mit den Ertrac- 
ten des folgenden Jahrs noch nachzuholen ist. 
In gegenwärtigem Jahr sind diese Extracte in Hinslcht auf alke die Fälle, welche 
vom .. Juli an vorkommen, glelchfalls auf den 51. Der. elnzusenden. 
9Jeder bet elner Milir= Person, oder ihren Frauen und Kindern, außer der Gor- 
nison vorkommende Todes-Fall, Taufe, Copulation, Confirmation, ist ven dem 
Geistlichen des Orts, wo einer dleser Fälle vorgekommen, sogleich dem Garnisons= 
Geistlichen, oder in Ermanglung desselben, dem Orts-Geistlichen, wo das betref-
	        
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