Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

64

in  kabellarischer  Form  erstattet  werden  söllen,  woraus  der  Gang  eines  jeden  derselben  klar
ersichtlich  sep;  so  werden  sämtliche  Stadt  =  und  Oberamtegerichte  des  Khulgreichs  ankurch
angewlesen,  künftig  und  zwar  vom  1.  Jan.  18:1  an  über  die  bei  ihnen  anhängigen  Processe
  der  befragten  Art  vierteljchrige  Tabellen,  nach  dem  bier  besonders  belgedruckten  Formular
  *)  zu  entwerfen,  und  dieselbe  längstens  8  Tage  nach  dem  Schluß  des  Quartals  bei
Vermeidung  einer  Strafe  von  2°0  Thalern  und  Abbolung  des  Berichts  durch  einen  von
dem  säumigen  Gerichte  zu  bezahlenden  eigenen  Boten,  an  den  zweiten  Sendt  des  Kbnigl.
Ober-Justiz-Collegiums  einzusenden,  oder  falle  kein  dergleichen  Proceß  bei  ihnen  anbängig
wir,  solches  innerhalb  glescher  Frist  und  bei  gleicher  Strafe  berichtlich  anzuzelgen,  domjt
der  Kbnigl.  zweite  Justiz-Senat  durch  dlese  Berichte  von  dem  Grunde  des  Ausblelbens
der  Tabelle  für  jene  Gerichtsstellen  unterrichtet,  und  somlt  zugleich  von  der  Vollstäodigkeit
der  eingekommenen  Tabellen,  in  Ansehung  aller  bei  den  Untergerichten  anbängigen  Proresse
obloer  Art  überzeugt  werde.  Decretum,  Stuttg-  den  36.  Febr.  1811.  Im  Khnigl.  Ober=Justiz-Colleg.
  II.  Senats.  Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  NMlaj.

Miuisterium  der  Geistlichen  Angele  genheiten-  Die  Mitwirkung  der  Geistlichen  zu  dem.
angeorducten  Familien=  Register  für  das  Konigl.  Militär  bekreffend.

Da  Se.  Königl.  Maj.  die  Errichrung  eines  allgemeinen  Familien-Regisiers  für
das  Kön.  Militär  aonzuordnen  gerubten,  so  werden  die  sämtlichen  evangelischen  und  katholischen
  Geistliche  des  Reichs  in  Hinsicht  der  ihnen  obliegenden  Mitwirkung  zu  diesem  Zwecke
  auf  den  Inhalt  der  ergangenen  Verordnung  (Staats=  und  Reg.  Blatt  vom  5.  März
d.  J.  Nr.  11)  verwiesen,  deren  Bestimmungen  dieselben  in  allen  sie  betreffenden  Punkten
auf  das  genaueste  zu  befolgen,  und  überhaupt  den  Milithr-Behbrden  auf  jere  Weise  zu
nchher  Führuns  des.  Famillen=  Registers  an  dle  Hand  zu  gehen  haben.  Stuttgart,  den
6.  März  1811.

Decret  des  Königl.  Kathol.  geistl.  Ratbs,  die  katholischen  Schul-Juc#pienten  und.
Provisoren  betreffend.

Da  es  nothwendig  ist,  daß  dlejenigen,  welche  sich  dem  Schullehrer-Stande  wldmen
wollen,  ihr  Vorhaben  dem  Knlgl.  Kathol.  geistl.  Rarh  in  elnem  mit  dem  Beibericht  des
Schul-Inspectors  ihres  Geburtsorts,  mit  dem  Original-Taufschein,  und  mit  Zeugnissen  über
ihre  Fortschritte  und  ihr  steitliches  Betragen  während  der  Schuljahre,  so  wie  über  ihre  Entlossung
  aus  der  Schule,  versehenen  Exhibitum  vortragen;  so  wird  solches  zur  allgemeinen
Nacha#btung  für  alle  katholische  Schul-Incipienten  blemit  bekannt  gemacht,  und  werden
sämtliche  kathollsche  Schul-Inspeetoren  auf  dle  genaue  Bsobachtung  des  blen  Artikels  ihrer
Amts=  Instruction  in  Betreff  der  Schul-Incipienten  verwiesen.

Zugleich  wird  den  Schul.  Inspectoren  der  Auftrag  ertheilt,  ven  jedem  Proolsor,  der
nicht  wuellch  in  einer  Schule  Provisorats  Dienste  leistet,  oder  der  von  seinem  Dienste  anstritt,
  dem  Kbnigl.  Kathol.  geistlichen  Rath  jedesmal  dle  ungesäumte  Anzesge  zu  wachen.

Ead  ich  si.d  die  Prüfungen  derjenlgen  Schul-Candidaten,  welche  eine  lateinische  Lehranstalt
  besucht  hatten,  auch  auf  die  darinn  gelehrten  Fächer,  insbesondere  die  lareinische,
griechische  oder  franzbsische  Sprache  auszudehnen,  und  die  Ausarbeitungen  derselben  mit
den  übrigen  Prüfungs=  Akten  einzusenden.  Stuttgart,  den  7.  Febr.  1811.

)  S.  Beilage.