Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Beilage zu Nro. 12. 
der vierteljaͤhrig zu ersta 
ben Stadt= und Oberamtsgerichten. 
Hier ist noch eine Kolumne 
  
Perhand= Bemerkungen von gleichem Raum, wie 
Etadt- oder Oberamts. Nummer laufenden] dea Stadt- oder Ober- die vorhergeheude zu wei- 
gericht. des Prozesses. r. amtsgerichts. teim Bemerkungen unbe- 
« schrieben offen zu lassen. 
Die Numeru famer alle auffBesonders über Zwischen 
gen bei jedem Ger 
richt 
einzelne Gericht i 
der natürl. Rei 
sort, ohne daß durch 
den Abgang einc 
Prozesses die de 
nachfolgenden, ! 
diesem Gericht a 
  
  
von vorn Pauptsache 
zu laufen an, lande Schrift- 
sen aber für da ien mit ih- 
« ischen Be- 
wie die da- 
er angemes- 
Verhand- 
n Dekrete, 
Interloku- 
igabe ihres 
handlungen oder son- 
stige Hindernisse, welche 
außergewoͤhnlich aufhal- 
ten. 
Wird gegen eine Zwi- 
schen= oder End-Urthel ein 
Rechtsmitrtel ergriffen, so 
ist solches mit den zu 
Anefertigung der Akten 
gegebenen Terminen hier 
anzuführen, auch der be- 
treffende Prozeß nicht 
srüher als bis nach ge- 
. -EO'. OrerAg: 
den Lauf des Prozesses 
schehener Denunciation 
  
der anbe- 
"ängigen Prozessefnine nach 
einmal zugetheilt oder resp. 
Nummer wieder a führt, und 
geändert würde. uf des Prose 
er Viert 
pon Anfang 
anzugeben. 
deren Tag das Stadt- 
merken hat, aus der Ta- 
belle wegzulassen. 
  
gericht in letzterer zu de 
 
	        
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