Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Nro. 13. 1811. 5 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 16. März. 
  
i 
Verordnung des Konigl. Ober-Consistoriums, die Gesuche der Schullehrer um 
Annahme von Schul -Jncipienten betreffend. 
Do bereits mehrere Schullehrer um allergnädigste Erlaubuß eingekommen sind, ihre 
Schulinclplenten im Umeerricht behalten, oder auch künfilg neue aufnehmen zu= dürfen; so 
wird zur Erläuterung und nähern Bestimmung der hierüber im der allgemeinen Schuloer= 
ordnung enthaltenen Vorschrift folgendes hlemit bekannt gemacht. 
!) In allen denjenisgen Orten, wo eine bffentliche oder Privat-Schullehrer Bildungs- 
Anstalt unter der Leitung eines Geistlichen besteht, eder noch errichtet werden wird, kann 
kein Schullehrer Inciplenten in die Lehre nehmen, sondern diese werden an die Lehranstalt 
des Orts gewiesenz hingegen kbnnen die Schullehrer; welche hiezu von dem Vorsteber der- 
selben für jabig. gehalten werden, an dem Unterricht bei dem Institut Theil nepmen. 
½:) Schule,hrer,, welche um Belbehaltung der gegenwärtig bei ihnen befindlichen In- 
ipieaten bio- zu vo. endeter Lek#eit bitten wolien, haben nur. dann, wenn see ein vorzüg- 
liches Prädikat, und die Unterstützung ihrer Orts. Geistlichen zu pofsen haben, die De- 
willigung ihres Gesuchs u erwarten. 
5) Diejenigen Schulm. ister, welche um Legzitimaton zu künftiger Annahme neuer 
ulinclplenten biiten wollen, „Hüssen 1.) — durch die allgemeine Schul Verordnung 
Sch p itlten wollen, 3 ½ 4 werfen, und je nach fünf 
#vorgeschriebenen Ober-Consistortal Prokfung ihrer Fayeskeil und 
Jahren wieder um die fernere Erlaubniß zu k%n von Schulinclp“enten bei dem Ober- 
Confistorlum bitten. s
	        
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