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ci von den Zinsen, welche in unverzinslichen Zielforderungen, Wechseln, Schas
scheinen und anderen unverzinslichen Kapitalforderungen thatsächlich inbegriffen #nd.
Die Napitalrentenstener ist vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 10 zu entrichten,
gleichviel, ob die Zinsen, Renten oder Dividenden in oder nach Bauern bezogen werden.
Artikel 2.
Die Anlage der Kapitalrentensteuer erfolgt in nachstehenden Saten:
mit 1⅛ Proz. bei einer Jahreerente von 70 bie 100 4
„ 2 „ „ „ „ „ mehr als 100 „„ 400 „
„ 2½% „ „ „ . „ „ „ 400 „ 700 „
„ 3 „ „ „ » ,,,,,, 700» 1000»
,,31X2»»» » ,,,,» 1000,,30000»
»3«·74»»» » ,,,,,,30000»100000»
„4 „ „ „ „ „ „ „ 100 000 „
Für die Stenerberechnung werden nur durch zehn Mark theilbare Rentenbeträge in
Ansatz gebracht.
Theilbeträge der Kapitalrente von füuf Mark und darüber werden auf den nachst
höheren mit zehn ohne Rest theilbaren Betrag aufgerundet. bis zu fünf Mark bleiben
dieselben außer Ansatz.
Artikel 3.
Die Grundlage der Einsteuerung bildet der Jahresbetrag der sämmtlichen Kapitalrenten
des Pflichtigen nach dem Stande derselben zur Zeit der Einschätzung.
Kapitalrenten, welche jährlichen Schwankungen unterliegen, sind der Besteuerung nach
dem Durchschnitte der letzten zwei der Einschätzung vorausgegangenen Jahre zu unterwerfen.
Wenn Kapitalrenten noch nicht so lange bestehen, so ist der Jahrcsbetrag nach dem
Durchschnitte des bezüglichen kürzeren Zeitraumes in Anschlag zu bringen.
Als Zinsen von Kapitalanlagen der unter Art. 1 lir. c angegebenen Art sind, insoweit
nicht ein anderer Zinsertrag nachweisbar gemacht werden kann, drei vom Hundert des Neun
werthed der Kapitalforderung zu berechnen.
Artikel 4.
Anusgenommen von der Kapitalrentensteuer sind:
1) der Staat;
21 die Chefs und Mitglieder der in Bayern beglaubigten Missionen, ferner die
Familienglieder, das Geschäftepersonal und die dem bayerischen Staatsverbande
nicht angehörigen Bediensteten dieser Personen, in gleicher Weise die Konsuln