Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

s. 18. Zur Aufnabme als Inelpient wird ein von dem Orts-Gelstlichen oder Schul- 
Inspector ausgestelltes und vom Dekan bestátigtes Zeugniß vorz3üglicher Kenntaisse und 
Sirten während der Schuljahre und der Tauglichkeit zum Schulstande erfordert. 
Jeder Inelpient hat, in welche Anstalt er slch auch begeben wolle, eine Bittschrift an 
Unser Kdn. Ober Consistorium deswegen einzugeben, jenes Zeugniß beizulegen, und wenn er 
dle für einen Theil der Zöglinge des Seminars in Eßlingen bestimmte Unterstützung anfprechen 
zu konnen gloubt, seine Vermbgens-Umstände durch ein obrigkeitliches Auestat zu beurkunden. 
. 10. Auch die gegenwärtig in der Lehrzeit begriffene Incipienten, welche noch 1. 
oder :. Jahre, darinn zu verweilen haben, sollen von Ostern des k. J. an elne oder dle an- 
dere der bffentlichen oder Privat-Bildungsanstalten so lange besuchen, als die auf 3 Jahre 
bestimmte Lehrzeit es erfordert. 
Ed werden daher unter die 30 Zglingen in Eßlingen, welche eine Unterstätzung erhalten 
ro dle schon seit : Jahren in der Lehre waren, 
10 die nur erst seit Jahre Inelpienten sind, und 
10 neue Candidaten des Schullehrerstandes 
nach Ostern des künftigen Jahrs oufgenommen werden, so daß jährkich von denselben 20 
austreten, und eben so vlel Neue ihre Seellen ersetzen. 
#. 20. Um so viel möglich auch noch die weitere Bildung der bereits angestellten 
Schulmelster und Provisoren zu befördern, werden nicht nur überhaupt alle Geist- 
liche ernstlich erinnert, bei den Schullehrern ihrer Orte für diesen wichtigen Zweck zu thun, 
was in lhren Kräften steht, sondern · 
s)essollenauchinallenDibcescn,wosichinblesemFachevokzügllcheGelstlichesinden, 
von denselben unter Aufforderung oder Genehmigung des K. Ob. Consistoriums und nach 
einem., von demselben vorgeschriebenen oder genehmlgten Plan Lehrkurse für die Schul- 
meister und Provisoren gehalten werden, welche für ihre Bedürfnisse nach denselben 
Grumdsätzen einzurichten sind, wie der 9. #5. angegebene Zweck es in Hie#sicht auf die 
Bildung der Incipienten bestimmt. Diese Lehrkurse werden zur besten Jahrszeit wochent- 
lich mal an den Vakanz-Rachmittagen gehalten, und müssen von allen Proolsoren und 
Schulmelstern der Didcefe, welche nicht zu welt entfernt sind, und noch keinen der bls- 
ber von Geistlichen gehaltenen Lehrkurse besucht, oder bei der nach demselben angestell- 
len Prüfung s#ch noch nicht genug unterrichtet gezeligt haben, wenigstens z Seommer hin- 
durch besucht werden. » 
Diese erhalten für ihre Auslagen einige Berguͤtung von den piis corporibus oder der 
Commun Casse, die Wir auf 12 bis 16 kr. fuͤr jeden Besuch, je nach der Entfernung 
des Orts bestimmt haben wollen, so wie die Geistlichen, welche die Kurse halten, elne 
außerordentliche Renumeration von jährlichen 40 fl. für Jeden, welche die Cassen der 
Orte, wo die Schullehrer und Provisoren angestellt siad, gemeinschaftlich zu übernehmen haben. 
. „1. b) Die längst befohlenen Schullehrer = Conferenzen werden hiemit 
aufs neue allgemeln angeordnet. Sie Aund jährlich amal, nach dem von K. Ob. Consiste= 
rium entworfenen Plan und zwar in grßeren Dibcesen so zu holren, daß die Schullehrer 
slch in = bis 5 kleinere Gesellschaften bei demjenigen Pfarrer, der in Räcksicht uuf Kennt- 
olsse und Lage des Orts am besten dazu geeignet ist, versammeln. Eine billige Vergütung
	        
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