Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Art. 8. Das für die unmlttelbare Verwaltung der öbergehenden Distrikte angestellte. 
kokal Persenale, mit Belassung desselben bel dem ungeschmslerten Genusse der Dienst. Be- 
trägnisse und Emolumente, nicht weniger die auf solchen Distrikten special hoftenden Pen- 
stonen wechselselltig übernommen. « " 
Art. 9. Von dem für die Verwaltung gonzer Krelse angestellten Hersonal gehet an 
Se. Majestät den König von Württemberg eine Anzahl nach dem Verbältn#ß des 
Antheils über, der Allerhochstdenselben durch gegenwärtigen Vertrag von einem jeden 
Kreise äberwlesen wird. 
Art. 10. Den noch der neuen Grenzlinle in das Gebiet der kontrahlrenden Kbnig- 
relche wechselseiiig abergehenden Gemeinden, Stilstungen und Privaten bleibt der freie un- 
geschmälerte Genuß und Gebrauch aller ihrer in den Staaten des andern Souveralns ge- 
legenen Besitzungen. —.., . 
Arn-«ZumBestensolchecmedlatlsirtenoderanderersGütekbesipeyderenBesipum 
nen durch gegenwaͤrtlgen Vertrag geirennt werden, wle auch fuͤr sämtliche im Hof-Mill- 
tär= oder Cioll-Dienst stebende wird gegenseltig bedungen, daß dieselben ruͤcksichtlich ihres 
Dewiclls, oder irer allenfallsigen Dienst= Verhältnisse in keinem der beiderselrigen Stoa- 
ten einem Zwang unterliegen, sondern, so lang sie in dem Dienst der beiden kontrahlrenden 
Staaten verblelben, oder in deren Geblet wohnen, ihre Güter und übrige Einkünfte frei 
und ungeschmälerk genießen sollen. Ferner 
Art. 12. Wird allen wechslseitig durch den gegenwärtigen Staats--Vertrag dem el- 
nen oder dem andern der beiden hohen Thelle uͤberlassenen Unterthanen eine Zeiltfrist vou 
drei Jahren gestattet, innerhalb welchet sie gegenseitig auswandern, ihre Güter und sonstl- 
ges Vermbgen verdußern, und den Erlbß davon ganz Abgabenfrel exportiren dürfen. 
Art. 3. Was die dermal in den belderselilgen Armeen einrangirten Conserlblrte 
betrifft, so soll es damit so gehalten werden, wie es bel der Abtretung von Wilesensteig be- 
obachtet worden sst. · "" « 
Art. 14. Die Ueberweisung der in dem gegenwärtigen Vertrag erwähnten Objekte 
wird in dem Zeltpunkt geschehen, in welchem Balern den Beslih der ihm von Frankreich 
angewiesenen Acqulsstlonen erlangt, wo sodann Württemberg gleichmäßig die für Beden be- 
Pmme Cessions-Objekte an dle dazu ernannte Kalserl. Franzbsische Commissarlen überge- 
en wird. " 
Art. 15. Dle Ratlstkatlonen d0 gegenwärelgen S.aats-Vertrags sollen in Mün- 
chen binnen :4 Tagen, und wo möglich noch- eper, ausgewechselt werden. 
So geschehen, Paris, den 18. Mal 1870. 
(L. 8.) Graf von Taube. (L. 8) Graf von Montgelas.
	        
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