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der Auslagen erhalten die Schulineister und. Provisoren (denn nur diese, vicht die Inci-
pienten haben dabei zu erschelnen) aus den piis corporibus nach dem in mebreren Dibre-
sen bereits bestehenden Masstabe. * '
p.u.c)Eben-.soswikddie-bereitsempfohleneEttlchtnngvonQualen-Schul-
lebtet-Lese--Gesec.lsschaft·e·n.biemitausmündet-geschrieben ·
In jeder Didcese sind durch Mehrhelt der Stimmen : Geistliche auszuwöblen, die
mit dem Dekan einen Ausschuß bilden, welcher per majora die Wahl der Bücher be-
stimmt. Einer aus dem Ausschuß besorgt die Anschaffung und Versendung der Bücher
nebst der Rechnung, die er alle Jahre der gesammten Dibcese zur Einsicht vorlegt. Das
Hauptgesetz dabei muß seon: nicht oiele aber durchaus gute und den Bedürfnissen der
Schullehrer angemessene Schriften anzuschaffen. Alle Pfarrer, Diakonen u.d Vikare, so
wie alle Schulmeister und Proölsoren der Dibcese sind gehalten, Mitglieder dleser Lese-
Gesellschaft zu seon. «
, DievietsetstekenzahlenzuderselbenjähkllchZelt-»dieletzterensowledlejensgm
Schulmeister, deren Einkommen nicht über 150 fl. beträgt, 15 kr., wobei Wir jedoch er-
warten, daß vermbglichere Geistliche von selbst es bel diesem Beltrag nicht bewenden lassen,
und auch die Dekane zu diesen Lese-Instituten, deren Beförderung und Benutzung ihrem
elgenen Interesse für das Schulfach nicht gleichgültig seyn wird, freiwlllige Beitráge zu
geben geneigt seyn werden.
Außerdem giebt das pium Corpus oder die Commun jedes Orts jährlich # fl. dazu.
Die Bücher bleiben Eigemhum der Dibcese. Wo Lokal-Schulblbliotheken find, da sollen
auch die Bücher derselben, in so fern ihr Gebrauch am Orte selbst darunter nlcht leidet,
für die Dibcesan Lesegesellschaft durch Circulatien benützt werden.
III.) Prufang der Schullebrer.
. 5. In Ansehms der Ob. Conflsterial-Prüfung sowohl der Incipienten als
dienstfählgen Prooisoren bleibt es bei den bestehenden Verordnungen. Nur werden die
Eraminanden künftig nach Maßgabe der erwelterten Anstalten zu ihrer Bildung noch ge-
nauer, besonders in Pinsicht auf die bessern neuern Grundsätze des Unterrichts und der
Pestalozzischen Methode geprüft werden.
Uebrigens wird künftig state der olelen einzelnen Prüfungen jährlich nur smal eine
Cöncurs-Prüfung nach Georgli und Martini bei dem K. Ob. Consistorium gehalten werden.
Incipienten und Provisoren, welche sich der einen oder der andern umlerwerfen wellen,
baben vor Georgil oder Martini ihre Erhibita um dasselbe mit den bleher gerbhnlichen
Beilagen und Berichten der Dekane einzugeben, wo sodann der Termin der Prüfung drei
Wochen vor demselben im Kbnigl. Staats= und Regierungs-Blatt wird bekannt gemacht
werden, und alle diejenigen, welche auf ihre Bittschriften keine abschlägige Resolutionen
erhalten, ohne weiters zu erscheinen haben.
Diejenigen Schulmelster, welche auf einen zwelten oder dritten Dienst befbrdert zu
werden wänschen, haben sich vor Georg###jeden Jahrs um ein neues Consistorial-Eramen
zu melden. Erhalten sle bei demselben ein Befbrderungs-Zeugniß, so gilt dieses auf 5 Jahre,
ehne daß lnnerhelb dieser Zeit ein, neues Eramen udthig wäre.
d. :%. Diejenlgen Schulmeister und Provisoren, welche einen der #. 20 angeordne-
ten Lehrkurse Sommer bindurch besucht haben, und von dem Orts-Gesstlichen, als Lep-