Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

5 
der Auslagen erhalten die Schulineister und. Provisoren (denn nur diese, vicht die Inci- 
pienten haben dabei zu erschelnen) aus den piis corporibus nach dem in mebreren Dibre- 
sen bereits bestehenden Masstabe. * ' 
p.u.c)Eben-.soswikddie-bereitsempfohleneEttlchtnngvonQualen-Schul- 
lebtet-Lese--Gesec.lsschaft·e·n.biemitausmündet-geschrieben · 
In jeder Didcese sind durch Mehrhelt der Stimmen : Geistliche auszuwöblen, die 
mit dem Dekan einen Ausschuß bilden, welcher per majora die Wahl der Bücher be- 
stimmt. Einer aus dem Ausschuß besorgt die Anschaffung und Versendung der Bücher 
nebst der Rechnung, die er alle Jahre der gesammten Dibcese zur Einsicht vorlegt. Das 
Hauptgesetz dabei muß seon: nicht oiele aber durchaus gute und den Bedürfnissen der 
Schullehrer angemessene Schriften anzuschaffen. Alle Pfarrer, Diakonen u.d Vikare, so 
wie alle Schulmeister und Proölsoren der Dibcese sind gehalten, Mitglieder dleser Lese- 
Gesellschaft zu seon. « 
, DievietsetstekenzahlenzuderselbenjähkllchZelt-»dieletzterensowledlejensgm 
Schulmeister, deren Einkommen nicht über 150 fl. beträgt, 15 kr., wobei Wir jedoch er- 
warten, daß vermbglichere Geistliche von selbst es bel diesem Beltrag nicht bewenden lassen, 
und auch die Dekane zu diesen Lese-Instituten, deren Beförderung und Benutzung ihrem 
elgenen Interesse für das Schulfach nicht gleichgültig seyn wird, freiwlllige Beitráge zu 
geben geneigt seyn werden. 
Außerdem giebt das pium Corpus oder die Commun jedes Orts jährlich # fl. dazu. 
Die Bücher bleiben Eigemhum der Dibcese. Wo Lokal-Schulblbliotheken find, da sollen 
auch die Bücher derselben, in so fern ihr Gebrauch am Orte selbst darunter nlcht leidet, 
für die Dibcesan Lesegesellschaft durch Circulatien benützt werden. 
III.) Prufang der Schullebrer. 
. 5. In Ansehms der Ob. Conflsterial-Prüfung sowohl der Incipienten als 
dienstfählgen Prooisoren bleibt es bei den bestehenden Verordnungen. Nur werden die 
Eraminanden künftig nach Maßgabe der erwelterten Anstalten zu ihrer Bildung noch ge- 
nauer, besonders in Pinsicht auf die bessern neuern Grundsätze des Unterrichts und der 
Pestalozzischen Methode geprüft werden. 
Uebrigens wird künftig state der olelen einzelnen Prüfungen jährlich nur smal eine 
Cöncurs-Prüfung nach Georgli und Martini bei dem K. Ob. Consistorium gehalten werden. 
Incipienten und Provisoren, welche sich der einen oder der andern umlerwerfen wellen, 
baben vor Georgil oder Martini ihre Erhibita um dasselbe mit den bleher gerbhnlichen 
Beilagen und Berichten der Dekane einzugeben, wo sodann der Termin der Prüfung drei 
Wochen vor demselben im Kbnigl. Staats= und Regierungs-Blatt wird bekannt gemacht 
werden, und alle diejenigen, welche auf ihre Bittschriften keine abschlägige Resolutionen 
erhalten, ohne weiters zu erscheinen haben. 
Diejenigen Schulmelster, welche auf einen zwelten oder dritten Dienst befbrdert zu 
werden wänschen, haben sich vor Georg###jeden Jahrs um ein neues Consistorial-Eramen 
zu melden. Erhalten sle bei demselben ein Befbrderungs-Zeugniß, so gilt dieses auf 5 Jahre, 
ehne daß lnnerhelb dieser Zeit ein, neues Eramen udthig wäre. 
d. :%. Diejenlgen Schulmeister und Provisoren, welche einen der #. 20 angeordne- 
ten Lehrkurse Sommer bindurch besucht haben, und von dem Orts-Gesstlichen, als Lep-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.