Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Nro. 16. 1811. 7a 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 6. April. 
  
Die Erstattung der Brandberichte bei zusälliger Abwesenbeit des ersten Ortsvorskands betr. 
Es wird bledurch verordnet, daß in Zukunft, wenn bel zufälliger Abwesenhei#t eines 
Schultheißen ein Brand ausbrechen sollte, jederzelt durch die auf ihn zunächst folgende 
Maglstrats-Person, wenn der Brand nur 10 Stunden von der Kkniglichen Restdenz iK 
Srt. Konigl. Majestät, in allen Fällen aber der Konigl. Landvegtei und dem Ober- 
emt sogleich die Anzelge von dem ausgebrochenen Brande gemacht werden soll. Stuttgart 
in Königl. Ober-Regler. Ob. Pol. Departem. den 30. März 1811. 
Verordnung wegen des bei den Rechnungen der Amtepflegen, Communen, Heiligen rc. 
zu gebrauchenden Stempele. « 
DabukchdasGesetal-Resct1ptvom16.Noo.-8-o.dlefküherePotichkkftopm3. 
Mal i810. wegen des Gebrauchs des Stempel-Papiers bel oͤffentlichen Rechnungen als 
aufgeboben anzusehen ist, michin alle Rechnungen der Amtspflegen, Communen, Heillgen, 
and anderer dergleschen corpommm durchaus auf Stempel-Papler gestellt werden müssen, 
und ein den Blattgehalt des Ganzen umfassender Stempel= Bogen nicht mehr angeheftet 
werden darf; so wird hiemit verordnet, daß, da auf diese Weise der Rechnungs-Steller# 
das Papier nicht mehr auf seine Kosten anzuschaffen bat, sondern folches die Kasse, für 
welche die Rechnung gestellt wird, bezahlen muß, künftig an den kommunordnungsmäßigen 
NRechnungs-Stell-Kosten zwel Kreuzer für jeden Sertern in Abzug, mithin statt 43 nur 
46 kr. neben dem Taggeld, als Rechnungs-Stellkosten in Ausgabe kommen sollen. Stutg. 
den 31. März 1811. Kein. Ob. Land. Oekon. Colleg. 
Instruktion für die Inspektoren der cvangelisch-lutherischen Privat-Schullehrer-Bildungs- 
Anstalten des Känigreichs. « 
JederGeistliche,welchereinPrioatsSchullehrevSemlnakmitGenehmigungsdengm 
Ober-Consistorlierrichtet,kann,wenneranscinemgegenwärtigenDicnstoktesichnicht 
flxlkenwill,narsolcheJnclpientenaufnehmen,diebelelaneränderungseltseleenstes 
sich's gefallen lassen, ihm in den neuen Aufenthaltsort nachzufolgen, oder ihre Lehrzelt in 
einer andern segltimirten Blldungs-Anstalt zu vollenden. - 
Als Inspekor des Prioat-Seminars wird ihm folgendes zur Psticht gemacht: 
1) Hat derselbe den Anfangstermin seines Unterrichts nebst den Bedingungen der Auf- 
nahme, dem jüährlichen Kosten-Aufwand te. durch die bfentlichen Bläter, mit der 
Bemerkung, daß seine Anstalt von Kdn. Ober-Consistorium genepmigt sei, bekanm
	        
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