Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Nro. 17. 1811. 6 
Königlich-Württembergisches 
Stgats= und Regierungs-Blakk. 
  
Sanstag, 1r#5. April. 
  
Lerordnung des Königl. Ober= ndes-Oekonomst -Collegli, die Adminisirarions- 
Kosten bei den piis corporibus anzuzeigen; vom ra. April 1811. 
Bei Durchgehung der von den Oberaͤmtern in Folge: des von dem Koͤnigl. Ministe- 
rium des Innern im Maͤrz des Jahrs 1808 ihnen zugegangenen Befehls eingesandten, auf 
6jährlge Bilance sich gründenden Berechnungen über die Einnahmen und Ausgaben der 
piorum Corporum, und den hlenach sich veroffenberenden Ueberschluß oder Abmangel #a# 
man wahrgenommen, daß die Besoldungen, welche die Verwalter dieser piorum Corporum 
an Geld oder Naturallen zu beziehen haben, in denselben fast durchaus nicht besonders 
ausgehoben, sondern entweder unter der Rubrik von Besoldungen überhaupt, welche von 
diesen Kassen gerelcht werden, oder unter der Rubrik von Administratlons Kosten enthal- 
ten find. 
Dle Königl. Oberämter werden daher angemsesen,, Im tabellarischer Form berlchtlich 
anjuzelgen: 6 
) Die Orte, in denen pia Corpors vorhanden find. 
2) Die darin besindlichen Helligenpflegen, Splräler, Armen-zareth, Slechenpflegen, 
Klrchenfabriken „ Kapellenpflegen, und überhaupt alle dergleichen unter dlesen oder 
andern Benennungen bestehenden Stiftungen. 
3) Welchem Religionstheil das pium Corpus zugehbrig sey. 
4) Die Namen der Verwal#tr oder Pfleger mit Bemerkung' ihres Alters: 
5), Ihre Besoldung an Geld und Naturallen samt den firen, in Rechnungs-Ausgabe 
laufenden, und die Natur einer Besoldung habenden. Emolumenten, worumer auch 
lee freie Wopnung zu rechnen ist.
	        
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