Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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d. J. zu verfägen geruht Haben, daß der erste Burgermelster Berger, weil er den beske- 
benden Gesetzen zuwider von der vorhabenden außerordentlichen Versammlung des Gerichts 
dem Oberamt nicht zuvorderst elne Anzelge gemacht, und dessen Bewilligung biezu einge- 
belt hot, neben Bezahlung eines Orittheils der erloffenen Kommisssons-Kesten mlt 6wo# 
chentlicher Suspension vom Amte, und einer Geldstrafe von 20 fl. belegt; der zweite Bur- 
germeister, Hirschwirth Muͤller aber, und faͤmiliche uͤbrige Richter, welche den vorliegen- 
den Verordnungen zuwider der Versammlung beigewohnt haben, unter ernstlicher Verwri- 
sung ihres bel der Sache beobachteten ordnungswidrigen Benehmess zu Bezahlung der an- 
dern zwei Dritihelle der Kommisstons= Kosten verföllt; endlich der Oberamtmonn Schliz, 
von Ingelsingen, well er die in dem Wohnhaus des zweiten Bürgermeisters versamwelt 
gewesenen Personen, nachdem er hievon Kenntniß erhalten, nicht elsbald zur Veran'wox- 
tung und Strafe gejogen, neben einem einstlichen Verwels mit elner Strafe von 15 Thlr., 
der Sctadrschreiber #mi aber als Verfasser der Schrift wegen unterlassener Anweisung. 
der Supplicanten zu Einholung des oberaomtlichen Beiberichts mit der Legal-Strafe bon 
ö fl. 15 kr. angeseben, und solches durch das Amtsblatt bekannt gemacht werden sell; se 
wlrd dleses allerhbchste Seraf= Erkenntniß anmit zur bffentlichen Kenmniß gebracht# 
S#tuttg, in Kbn. Ob. Regier. Reglm. Departem. den 10. Aprll 1671. 
Die neue Kalender= Admodiation betreffend. 
Da das Prlollegium des Drucks, Verlags und Verkaufs Inländischer Kalender eler 
Acten in dem ganzen Ehnigreiche, auf die 10 Jahre :613z blis 1817, beedes imclus. 
den Buchdruckern Carl Friedrich Lorenz und Cons., Justus Jakob Fleischbeaner und 
Cons. zu Reutlingen unter der Bedingung überlassen worden, daß 
für 1 Quart-Kalender 5 kr. für 1 Schreibkalender o kr. und für : Sockkalender 3 kr. 
sodann für 1 Wand-Kupfer= und kleinen Futteral: Kalender die von jeber gewöhmlchen 
Peeise gefordert, diese Preise aber unter keinerlel Vorwand erhbht werden dürfen; so wird 
solches sämtlichen Kdnigl. Beamten zu ihrer Nachricht und Nachachtung mit dem Anbang 
zu erkennen gegeben, doß sle hievon ihre Amtsuntergebenen in Kenutmis½ setzen, und dieje- 
nigen, welche ausländische Kalender ungestempelt einführen, verkaufen, und kaufen, mit den 
festgesetzten Strafen belegen sollen. Es ist nemlich neben der Censigcation dem Verkéufer 
elnes ausländischen ungestempelten Kalenders go fl., und dem Käufer desselben ro fl. Strafe 
anzusetzen, wovon die Hälfte dem Fiskus zu verrechnen, die andere Hälfte aber den Ade 
modiateurs und dem Delator zu gleichen Theilen zugustellen iKt. " 
Saͤmtliche Koͤnigl. Beamten, und besonders die an der Grenze, haben daher den 
Landdragonern, Landfäslliren, Zollern, Zollbereitern und anderen aufgestellten Visitatoren: 
auch den Stadt= und Amts-Knechten, Dorfschützen dc. zur besonderen Pflicht zu machen, 
daß sle alle verbetene Kalender, wo sie solche finden, wegnehmen und sogleich der Obrig- 
kelt. zu Verfägung des welteren, Anzelge davon machen sollen- 
Den inländischen Drückern ist zwar unverwehrt, auf Bestellung und um den Lehn ei- 
nem auswärtlgen Kalender-Verleger zu drucken, jedoch darf ein inlndischer Drucker dem 
gusländischen Kalender Verleger das Titelblatt einss Kalenders, als welches von dleser
	        
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