Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

rer, das Zeugniß bhinreichender Kenntnisse in der neuen bessern Methode erbalten, haben 
sch, wenn sle auch keine Dromotlon suchen, oder noch nicht :: Jahre alt sind, gleichfalls 
bei der f. 35. angeordneten Prüfung nach Georgli oder Martin einzufinden, welche so- 
dann entscheiden wird, ob sie zur Anwendung der erlermen Methode in ihren Schulen für 
fählg erkannt werden, oder nicht. Erhalten sle bei dleser Prüfung gute Zeugnisse, so glle 
dasselbe bei den Schulmelstern für das Promotions-Erxamen; bei den Proolferen, wenn sse 
nicht unter 20 Jahren alt sind, für das erste Diensteramen, jedoch so, daß sie nicht eher, 
als nach dem gesetzmäßigen Alter von 33 Jahren ouf einen Dlenst gewählt werden konnen. 
IV.) Anstellung der Schullehrer. 
#. :5. In. Hinsicht auf die Nominatlon der Communen zu Schuldiensten verordnen 
Wir folgen#: 
a) Alle Schuldienste werden nach ihrem Einkommen in Dienste erster (geringster) zweiter 
und dritter Classe abgetheilt, und jedem Schulmeister oder Provisor bei seiner Prüfung 
(wenn er nicht überhaupt für unfählg zu der Bedienstung erklärt wird) je nach dem 
Erfund seiner Tüchtigkelt ein Fähigkeits-Zeugniß auf einen ersten, zweiten oder dritten 
Dienst ausgestellt. 
b) Jede Commun, welche das Wahlrecht zu einem Schuldienst bat, schlägt dem K. Ob. 
Consistorlum, unter Vorlegung aller Competenten, aus der Zahl derselben 3 Subjecte, 
und zwar ausschließlich nur solche vor, welche ein Fäbigkelts-Zeugniß für diejenige Dienst- 
Classe, zu welcher der erledigte Schuldienst gehbrt, oder auch für eine höhere Classe haben. 
c) Aus diesen wählt sodann das K. Ob. Conststorium denjenigen zum Schullehrer, wel- 
cher an sich, oder nach den besondern Bedürfnissen der Schule der tüchtigste ist. 
. 1½6. Wenn um einen Schuldienst, wegen Geringfägigkeit des Einkommens, sich 
nur solche Candidaten melden, welche weder von dem K. Ob. Conslstorium ein Zeugniß 
der Dienstfähigkeit erbalten, noch vom Prooisoratseramen an wenigsiens : Jahr lang in 
einer b#ffentlichen Schule, oder in einem vom Staate genehmigten Prloctinstitute Dienste 
gelelstet haben, so wird das K. Ob. Consistorium einen tüchtigen Lehrer ex ollicio dahln 
senden, und auf seine bessere Anstellung nach einigen Jahren bedacht seyn. 
.:7. Die Anstellung der Provisoren geschiehet künftig alleln durch das K. Ob. 
Censistorium, welches jedoch auf die Wänsche und Bitten der Schulmeister in einzelnen 
Fällen billige mit dem Besten der Schule vereinbare Räücksicht nehmen wird. 
V.) Aeußere Achtung der Schullehrer. 
(. :3. Die Schullehrer sollen mit der ußern Achtung, welche ihrem wichtigen Be- 
ruf gebührt, behandelt, und mit allen erniedrigenden Geschäften und Austrägen von den 
Geistlichen und Dekanen verschont werden. 
VI.) Dienst-Einkommen und Sabfistenz der Schullehrer. 
h#. 20. Eine Schullehrers-Besoldung soll nie weniger als 150 fl. betragen. Jede Commun, 
derer Schullehrer eln geringeres Einkommen hat, sell dasselbe wenigstens bis auf diese 
Summe erhdben, und wo nur immer der Zustand der bffentlichen Orte Cassen es gestattet, 
da find auch diejenigen Besoldungen der Schullehrer, welche zwar über 150 fl., jedoch noch 
unter zoo fl. betragen, bie zu dieser Summe zu verbessern. Zu diesem Ende ist dem Schul- 
meister entweder eine freie Woßnung, eder ein vom gemeinschaftlichen Oberamt ju bestim-
	        
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