Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Erlaubn ausdrücklich aushenommen I#st, niemols drucken, bel Strafr von 230 Reschsthelern, 
neben der Consiskation, des unerlaudter Weise gedruckten. Deeret. Seuttgart, in Kbnigl. 
Ob. Fin. Kammer, Landwlrthsch. Depart. den 5. Aprll 1841. 
Ministerium der geistlichen. Angelegenbeiten. Vorschrift für die Geistlichew, die Behand- 
" lungxdcrsEhcsåchenvomMilinåks-Peksoncn.den«d»d..8.Apis-ish- 
JasdemsoonsSr.Kd-Ilgl..MvjsestcktqembmlgtmmumMillkäi--Dkenst-Regles 
mut,Abchcllung-l«.Cap..«.js..5.-lstslnBett-ffverHeirath-ItderMIlitätsPetsonen 
folgend-verordnen- « 
»MitnachsmhclltetsallekhdchstkrEkläubulFzum-peitschenkehreSchwfetlgkcltenmehr 
wikommm-,.so·isollderCommandeuks,weanset-elnanlbngebmchtesHelmhsgesuch 
zuweiserekMelduaggeeignet-sindef-,eheetsocchesweicerbklnghVatckydmAudli 
niunmssckzkehungdesFeld--odek«-Gasnlsvns-Ptevigets,saedassenGcmelnedes 
Bkäiulgamgehbkyoder·,.ikcEt-mangluagdessemdesGeiillscheuevomckte,untersni 
chen lassen, ob der Ehe gesetzliche Hindernisse im Wege stehen, als z. B. verbotene 
Grade; mangelnde Einwilligung der Eltern oder Vormänder rc. worüber ein ordent- 
lches Protokoll zu führen ist, welches der Auditor und der Prediger unterzeichnen.“ 
„Die Preklamatlon und Trauung geschleht vom Feld= oder Garnisons-Prediger, zu des- 
sen Gemeinde der Bräutigam gebbrt„ oder in. Ermanglung dessen „oom Geistlichen 
des Orts. ". " 
„„Wenn Beurlaubir sich an einem andern Ort wollen krauen lassen „ so muß ihnen der 
Gelstliche, welcher ste hätte trauen sollen, ein Dimissorlale gebem, damlt der kopulk- 
rende Gelstliche die Gewißhelt hal# aß, der Trauung keine gesetzlichen. Hindernisse 
tim Wege stehen.“ 
Indem diese Verordnung hiemlt fämtllchen. Geistlichen,, besonders in den Gornisonen 
Des Reichs, zu ihrer Nachachtung, bekannt gemacht wird, so wird zu weiterer Erläuterung 
-jugleich folgendes angefügt: « 
t);Dle-Eonkvktenzder-Geistlichen-zur-·gehdhschaftllchmUntersuchungmitdemAudltvr 
Hader-,wlelickHinstchtaufSchließuugdekEben,soauch-lu-Hlnstcht-tqufEhedlffl· 
vdlety Sand-- wovonEbesch.eldung.uuvTI-eanungsuTischunssBensdie-Frageernste-. 
et, tatt. 
42) Brei Untersuchungen der ersten Art, sind zwar Bräutigam und Braut persbnlich von 
dem Auditor und Geistlichen zu vernehmen, aber ihre mündlichen Aussagen fünd nicht 
ols an sich hinreichend anzusehen, vlelmehr haben sle, wenn sle nicht an dem Orte der 
Garnison selbst zu Hause sind, von dem DPfarrer ihres Orts ein officlelles Schreiben 
im Bezlehung auf die etwalgen Ehehindernisse, nebst allen bel Untersuchungen der 
Cbe##n# von Cioil.= Personen erferderlichen Dokumenten, wie Geburtsscheine 2c. beizu- 
bringen; und der on der Untersuchung thellnehmende Gelstliche hat nbihlgenfalls mit. 
jenem Pfarrer eben so, wie es bei Schlleßung der Ehen von Cloll, Personen. in. äpns- 
#schen. Fällen geschieher, zucommuniciren.,
	        
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