Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Das Erhlbskum der katbolsschen Person, oder Personen bingegen, ist auf gleiche 
Weise mir einem Belberichte des betreffenden katholischen Garnisons= oder Ortsgeist- 
lchen an den Khulgl. kothollschen geistlichen Rath einzusenden. « 
DestetdedenigL Ober-Consistorii an sämtliche evangelische Decanate d. d. 5. April 1811, 
die Beiberichte der Derane zu den Gesuchen um Confirmation solcher Kinder, welche das gesetzliche Alter 
noch nicht haben, betr. 
Da sekt einiger Jel die Gesuche um Erlaubulß zur Consirmation folcher Kinder, welche 
das geseliche Alter noch nicht haben, sich auffallend vermehren, und volele Dekane, dem Gen. 
Resc. vom 16. Nov. 1735. (Hartmanns Kicchengesetze B.1 S. 540 ganz zuwider, der- 
glelchen Gesuche, auch obne außerordentliche dringende Ursache, durch Beiberichte empfeh- 
len; so wird dieses gesetzwidrige, und in so olelen Fällen das wahre Beste der Kinder, de- 
ven Bildung durch eine so frühzeilge Emtlassung aus der Schule nothwendig leldet, ganz 
nicht bezweckende Sollleselven den Dekams# hlemlt auf das besilmmteste untersagt, und densel- 
ben unter Verwelsung auf die eben bemerkte Verordnung ernstlich aufgegeben, jedes Ge- 
such um Consirmatlon eines Kindes, welches ulche, noch innerhalb des Jahrgangs der jedes- 
waligen Consirmatiste, oder an Orten, wo zwelmal conflrmirt wlsd, innerhalb der nächsten 
6 Monate nach der jedesmallgen Constrmation, das ##te Jahr complirt, els unstatthaft 
zurückzuwelsen, und solches durchaus nicht, selbst wenn nur wenige Stunden oder Tage 
seblen, mit elnem Beiberschte zu beglelten; es wäre denn, daß sehr wichtige außerordent- 
liche, die eigentliche Versorgung und das Glück elnes Kindes betreffende Gründe zu einer 
Dispensation vorhanden wären. 
Die Sturtgarter Maien-Messe betreffend. 
Da Se. Köntgl. Majest ät allergnédigst zu genehmigen geruht haben, daß die bie- 
l##gen Maien-Messe :4 Tate dauren solle; so wlrd folches zur allgemelnen Kenntniß gebracht. 
Glgn. Stuttgart den 3. April 1841. Kon. Ober-Polizei-Direltlon. 
Etraf- Erkenntniß der Koͤnigl. Conscriptions-Eommission. 
Der Militärpftichtige Georg Frledrich Rieger, von Uttenhofen, Oberamts Hall, wurde 
wegen bbslichen Entweichens bei der Auswahl des Jabrs 2604 und da derselbe seines 
langen Aufenthalts an der Grenze des Kdnigreichs ungeachtet, sich dieher noch zu beiner 
Musterung gestellt har, het selner gänzlichen Unbrauchbarkeit zum Milirär zu olerworhent= 
Acher Festungs-Arbeltestrafe verurthellt. Stuttgart, den 4. Aprll 1811. « 
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AdiMatIdsser.Kåghesst 
Am z3. Marz ist ver bleherige Bärgermeister und Gerichtsverwandte, Mlkolaus Rut- 
bardt, von Dagerebeim, Oberamts Böblingen, wegen des bel der Bürgermelster-Amts- 
Kasse gesetzten grohen nicht erstatteten, und durch Verwendung der Commun-Gelder in sel-
	        
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