Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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mender verhältnißmäßiger Hauszins, wo noch kelnes von besden Scatt finde, auszusetzen, 
auch derselbe bei Allmanden-Büärgerholz= Abgaben und andern bürgerlichen Benesizien 
vorzugsweise zu berücksichtigen. g « 
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lenk an Geld oder Naturallen zu verwandeln, dieses von der Commun vierteljährig ohne 
Abzug dem Schulmeister abzugeben, und über den Einzug von den Beitrags-Schuldigen 
nach der Lokalität das Weitere von den Behbrden zu verfügen. 
Schullehrer, welche auf das gehbrige Einkommen gesetzt sind, follen sich aller ihrem 
Dlenste nachtheliligen und unanständigen Rebenämter und Gewerbe enthalten. 
4. 30. Alten verdienten Schullehrern, welche zum Dienste unfähig geworden, soll, 
wenn sie nlcht selbst resigniren wollen, so weit es die Umstände erlauben, auf Kosten der 
öffentlichen Orts-Cassen mit einer verhältnißmäßlgen Concurrenz der Schulbesoldung von 
etwa dem vierten Theil derselben, ein Provisor beigegeben werden. 
. . Auf die Errichtung von Schullehrer-Wittwen- Cassen ist nach dem Vorgang 
einiger Dldcesen allgemein der Bedacht zu nehmen. 
9. 3a. Wo bisber ein perpeimirlicher, vom Schalmrister ganz unabhängiger, und 
blos von den Orts-Cassen nicht von jenem salarirter Provisor angestellt war, da liegt noch 
ferner dem pio corpori oder der Commun die Salarirung desselben ob. 
Beträgt sein Gepant weniger als 220 fl. oder 13o fl., so ist solcher wenigstens bis auf 
diese Summe zu erhbben. ( 
Hat ein Schulmeister bei seiner Anstellung die Verbindlichkeit übernommen, wegen der 
großen Schülerzohl einen Provisor auf seine Kosten ganz oder zum Thell zu halten, so 
bleibt es del dieser Verbindlichkelt, jedoch mit der Einschränkung, daß 
a) wofern das Diensteinkommen des Schulmeisters zwar 2b0 fl. und darüber, aber 
nicht d00 fl. beträgt, derselbe blos die Kost und Wohnung des Prooisors, die Commun 
und das pium corpus aber den übrigen Gehalt desselben zu übernehmen hat; 
b) wofern aber das Diensteinkommen des Schutmeisters unter abo fl. betrágt, so hat 
derselbe nur die Wohnung des Provisors (wenn Raum vorhanden ist) die Commun und 
das pium corpus aber den Gehalt mit #0 fl. bis 150 fl. zu übernehmen. » 
Das Letztere soll auch in dem Fall gescheben, wenn der Schulmeister. ganz keine Ver— 
bindlichkelt zu Haktung eines Provisors übernommen hat, und ein solcher erst nach seiner 
Anstellung wegen Zunahme der Schülerzahl nothwendig wird. Jedoch ist in diesem Fall 
das Schulgeld von allen Schülern, deren Anzahl über go ist, zum Gehalte des Provisors 
zu verwenden, es wäre denn, daß das Dienst-Einkommen des Schulmeisters ohne dieses 
Schulgeld nicht auf soo fl. käme. » 
Uebrigens wird in Fällen, wo es der Zustand der bffentlichen Orts-Cassen erfordert, 
und die üäbrigen Umstände es erlauben, der Bedacht darauf genommen werden, jene durch 
eine billlge Erhbbung des Schulgelds in Hinsicht auf den Gehalt der Provisoren oder 
Schulmeister zu erleichtern. 
E.) Schul-Unterricht. 
s. 33. Der Zweck alles Unterrichts in den Elementar= Schulen ist theils dle geisti-
	        
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