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Dlesen Retour-Scheln bat der elnbelmische Handerer nach seĩner Zuruͤckkunft bei dem
Postamt, von welchem er den ersten Schein empfangen, abzugeben.
Der fremde Hauderer hingegen erhält gegen die Abgabe seines Retour-Scheins aͤuf
der Grenz-Post-Statson eine allgemeine Quittung über die richtige Bezahlung der Gebäß=
ren um sich bis ans letzte Grentort damir legleimiren zu können. Auch die Retout-Scheine
Ünd bei allen Posten, welche passirt werden, vorzuweisen und olfsttiren zu lassen.
Die weltere Scheine, welche während der Fabrt auf den Durchgangs-Gost-Stationen
empfangen werden, sind hingegen lmmer bel der nächsten Station wieder abzugeben.
Diejenige Hauderer, welsche nur Eine Post-Station beréhren, und also nur Elnen
Schein löüsen, geben solchen bei ihrer Rerour auf dem nämlichen Postamte, wo sie solchen!
empfangen, wieder ab, und erbalten zu ibrer Legitimarion eine allgemelne Quittung über
die richiige Emricheung der Gebähr. s
p.g.Pon,EntrichtungdeFqudkkeksAbgabestnvfreie
1) Aejenige Hauderer, welche eine bloße Spazlerfahrt von einigen Stunden unterneß-
men, und dabei über kelne Post= Statlon fahren; ·· "«··
s)diejenige,welch-.aufibkeiRelseudchdekLogedesBcstbvmungsscrxigartclne
"Post-StraßebekühketsodetindifEuksemuaqvoneiubiszwciSumdeunachweisde
davon abgehen müssen; - ·
3) leer Retourfahrende Hauderer, 4
4) Retour fahrende Hauderer, welche dle nämliche Relsenden zuräckführen.
5) Reisende in eigener Egulpage · «
Dlese baben jedoch mit elnem von ihrer vergesetzten Behbrde, Orts-Beamten oder
Orts-Vorsteber auszustellenden Zeugniß, daß sie mit elgenen Oferden fahren, sich zu ver-
sehen und damit sich zu legitimlen. » ·
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wled unnachsichtlich zur Untersuchung und Strafe gezogen, und iwar: f
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c)diejenigenHaudeter,"welcheohnemiteiacmsinnst-Scheinoder Indenzällm-,ws-
.dlcse(gs.p7-«und«cc-OlchkssmvmdbakIMLEobnesmitUkauitthngsübei-dle-«Gebübr-
Entrichtung,pc,rs-heysxw,sepns,sukåcksebcemsflndla,·laegleiche-Strafc’oouss.yet-.-
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d) biejenigs, wesche es vernachlählgen, dle gelößten Scheine und empfangene Retone“,
Scheine nachden Bestimmungen den #. 6. ebzugebre und lo eben, dlese Strafe von
5 fl. verfallent sndlich und. .. . .
Hist-dessitze-.dermsselchqselouswitEcthostangekommenenRetsendenjkübek
.Juno.sdnem-sttvclfllch.tletc-ModenqedauestsniAufeuchausmit-rführst-Typh-
Gulden zu bestraftn. . ..... - .