242 Finanzwirtschaft.
steuerlich aus der elterlichen usw. Haushaltung ausgeschieden und damit in der Regel zur
Gruppe der selbständigen Personen mit BVermogen bis 6000 Mark übergetreten ist; im
Kriege ist ein großer Teil dieser Leute gefallen.
Besonders hervorzuheben ist die Zunahme der mittleren Bermögen
auf dem Lande, also das Wachstum des bäuerlichen Wohlstandes, während
sich in den Städten namentlich die großen Vermögen bedeutend steigerten.
Oer alte städtische Mittelstand ist so gut wie aufgerieben, die ganze
soziale Schichtung des Volkes im Kriege durchgreifend verändert, was
sich nach der Revolution noch in wesentlich gesteigertem Tempo fortsetzte.
Dic große soziale Schattenseite dieser Umschichtung bestebt einerseite
in dem Zurücktreten der selbständigen Mittelstandsexistenzen, dann
aber ganz besonders in dem raschen Emporkommen des eigentlichen
Kriegegewinnlertums in weitestem Ausmaße. Das Kriegsgewinnlertum
mit all seinen unerquicklichen Eigenschaften, mit dem breiten Überwuchern
des Mammoniomus, mit der moralischen Bedenkenlosigkeit und mit der
übel verflachenden Rückwirkung auf Kultur- und Geistesstand, wurde in
seinem Emporwuchern nur in verhältnismäßig sehr geringem Grade gezügelt
durch die spät und unzulänglich einsetzende Besteuerung der Kriegsgewinne.
Das erste diese Bestcuerung betreffende Gesetz erging erst am
24. Dezember 1915. Es ergab aber noch keineswegs eine unmittelbare
finanzielle Heranziehung der Kriegsgewinne für die Finanzen des Reiches,
sondern bedeutete lediglich eine vorbereitende Maßnahme, indem es nur
eine Zurückstellung von 50 % der in den ersten drei Kriegsgeschäftejahren
erzielten Mehrgewinne veranlaßte. Am 21. Juli 1916 folgte ihm das
Kriegssteuergesetz, das den in der Zeit vom 31. Oezember 1913 bis
51. Dezember 1916 eingetretenen Vermögenszuwaches mit einer im Vergleich
zu dem Vorgehen anderer Staaten mäßig zu nennenden Steuer
belegte. Am 9. April 1917 wurde ein Zuschlag von 20% auf diese Kriegssteuer
gelegt und am 26. Juli 1918 der Vermögenszuwachs abermale mit
einer außerordentlichen Kriegsabgabe bedacht.
Rückschauend wird man sagen müssen, daß in Deutschland die Steuergesetzgebung
einen verhältnismäßig viel zu geringen Anteil
an der Deckung der Kriegsausgaben auf sich genommen, nicht
zuletzt auf Betreiben dee Abgeordneten Erzberger, der später die Kriegefinanzpolitik
einer überaus scharfen Kritik unterzog, ohne den von ihm
selbst auf sie ausgeübten Einfluß einzuräumen. An der Deckung der
Kriegsausgaben wurde die schwebende Schuld mit 48 Milliarden Mark
beteiligt; davon entfielen auf die 16 Monate der Amtszeit des Reichsschatz
sekretäre Dr. Helfferich nur etwa 2 Milliarden, der weitaus größere Teil
auf die Regierungezeit des Grafen Hertling, die sich in der Hauptsache
bereite ale parlamentarisches Regime kennzeichnen ließ.