Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

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II.  Die  Aussicht  über  das  Gotteshaus,  das  Kircheninventar  und  den  Kirchhos,
sowie  über  die  niederen  Kirchen,  oder  Küsterdienste.

1.  Diese  Aufsicht  steht  nach  §  24  des  Gesetzes  vom  17.  März  1854  im  Wesentlichen
  dem  Kirchen=  und  Schulvorstande  zu  und  wird  in  der  Muttergemeinde  in  erster
Linie  von  dem  Pfarrer  ausgenbt,  der  hierbei  vom  Lehrer  nur  so  weit  nöthig  unterstützt
  wird;  in  Filialorten  dagegen  hat  der  Lehrer  dieselbe  in  Siellvertretung  und
unter  Oberaussicht  des  Pfarrers  in  selbständiger  Weise  zu  führen.

2.  Zu  den  niederen  Kirchendiensten  gehört:

a)  Die  Reinigung  des  Gotteshauses  und  des  Kircheninvenkars.

b)  Das  Läuten  der  Glocken,  das  Stürmen  bei  Feuersgesahr,  sowic  das
Ausziehen  und  Stellen  der  Kirchenuhr.

c)  Das  Oefsnen  und  Schließen  der  Kirchtbüren.

d)  Das  Aufstellen  der  Opferbecken,  des  Belschemels  bei  Trauungen,  der
Bänke  bei  Kommunionen  und  Konfirmationen.

e)  Das  Anzünden  und  Auslöschen  der  Kerzen.

f|s  Das  Auflegen  und  Abnehmen  der  Altar,  und  Kanzelbekleidungen.

g)  Die  Zustellung  und  Abholung  der  beiligen  Geräthe  bei  Haustaujen  und
Krankenkommunionen.  ·

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angesonnen  werden.

Ebenso  ist  derselbe  von  dem  Gevatterbrieftragen  und  Hochzeitbinen  nach  §  24
des  Gesetzes  vom  22.  März  1961  entbunden.  Mohl  aber  ist  es  die  Pflicht  des
Lehrers  besonderg  in  Filialorten,  darüber  zu  wachen,  dah  die  genannten  Dienste  von
den  Glöcknern,  Altaristen,  Kirchendienern  vder  den  sonft  damit  beaustragten  Personen
pünktlich  und  in  angemessener  Weise  verrichlet  werden.

4.  Betreffs  des  Kirchhofes  hat  der  Lehrer  darauf  zu  sehen,  daß  die  Wege
von  Unkraut  gesäubert  und  bei  Schneewelter  gebahnt  werden,  daß  Mäsche  auf  dem
Kirchhof  weder  getrocknet  noch  gebleicht,  daß  weidendes  Vieh  von  demselben  sern
gehalten  und  daß  Gestrüpp  und  Unkramt  beseitigt  werde.  Zu  solcher  Aufsicht  wird
er  ganz  besonders  verpflichtet  sein,  wenn  ihm  die  Nutzung  des  Grases  und  der  Obstbäume
  dort  zusteht.

5.  In  Filialorten  sind  die  Altar=  und  Kanzelbekleidungen,  der  Talar  des  Geilllichen,
  die  Kirchenschlüssel  und  die  heiligen  Gefäße  am  geeigneisten  vom  Lehrer  im
Schulhause  in  Verwahrung  zu  nehmen.  —