900 II. Abschnitt. Der Strabenverkehr.
Aufgaben angenommen haben, die durch den Kraftwagenverkehr entstanden
sind. Die Regelung innerhalb der einzelnen Staaten genügte aber
dem Bedürfnisse noch nicht. Der zunehmende Kraftwagenverkehr über
die Landesgrenzen hinaus nötigte zu internationalen Abmachungen. Sie
sind am 11. Oktober 1909 in Paris vereinbart worden von Deutschland,
Österreich-Ungarn, Belgien, Bulgarien, Spanien, Frankreich, Großbritannien,
Griechenland, Italien, Monaco, Montenegro, den Niederlanden,
Portugal, Rumänien, Rußland, Serbien. Später haben sich noch Luxemburg,
Schweden und die Schweiz angeschlossen, und auch für Algerien
ist das Abkommen in Kraft getreten. Das Abkommen regelt die Anforderungen
an die zum Verkehr auf öffentlichen Wegen zuzulassenden
Kraftfahrzeuge und an die Kraftfahrzeugführer, die Ausstellung und Anerkennung
internationaler Fahrausweise, die Anbringung von Kennzeichen
an den Kraftfahrzeugen, deren Warnungsvorrichtungen, die Begegnung
und Überholung von Fahrzeugen, die Kennzeichnung von
Hindernissen und gefährlichen Stellen usw. Zur Ausführung des Abkommens
ist in Deutschland am 21. April 1910 eine besondere Verordnung
ergangen.
Anlage, Unterhaltung und Sicherung der Landstraßen sind die
Hauptgebiete für das Eingreifen der öffentlichen Gewalt ın das Landstraßenwesen.
Den Verkehrsbetrieb auf den Landstraßen durchzuführen,
gilt allgemein nicht als ihre Aufgabe. Eın staatliches Alleinrecht für
den Landstraßenverkehr ist früher nur für gewisse Teile des Kleingüterverkehrs
und des Reiseverkehrs im Zusammenhange mit dem früheren
Postregal vorhanden gewesen. Es ist längst beseitigt. Ein allgemeines
staatliches oder provinzielles oder Kreisalleinrecht für den Landstraßen
verkehr ist nie in Frage gekommen. Im Wettbewerbe mit den Erwerbsunternehmungen
beteiligt sich der Staat durch die noch vorhandenen
Reste der Personenpost am Landstraßenverkehr.
Die Deckung der Anlage- und Unterhaltungskosten der Landstraßen
wird heute in der Hauptsache durch die öffentliche Gewalt bewirkt
werden müssen, wobei dıe Frage jetzt noch offen gehalten werden soll,
ob für Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten und für Deckung der
Unterhaltungskosten Wegeabgaben herangezogen werden sollen. Daß
der Straßenbau und die Straßenunterhaltung für Teile des Landstraßennetzes
Erwerbsunternehmungen überlassen wird, ist dadurch nicht ausgeschlossen
und kann nicht grundsätzlich beanstandet werden, wenn der
Staat sich durch sein Aufsichtsrecht die Möglichkeit sichert, den Gesamtbedürfnissen
genügende Beachtung zu verschaffen. In Großbritannien
hat — wie oben erwähnt — die Erwerbsunternehmung im Landstraßenwesen
lange Zeit eine sehr große Bedeutung gehabt. In den meisten
vorgeschrittenen Staaten sind es jetzt aber die verschiedenen Stufen der
öffentlichen Gewalt, die bei der Beschaffung der Bau- und Unterbaltungs-