Full text : Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften. Erste Abteilung VII. Band. Das Verkehrswesen (1_7)

900  II.  Abschnitt.  Der  Strabenverkehr.

Aufgaben  angenommen  haben,  die  durch  den  Kraftwagenverkehr  entstanden
  sind.  Die  Regelung  innerhalb  der  einzelnen  Staaten  genügte  aber
dem  Bedürfnisse  noch  nicht.  Der  zunehmende  Kraftwagenverkehr  über
die  Landesgrenzen  hinaus  nötigte  zu  internationalen  Abmachungen.  Sie
sind  am  11.  Oktober  1909  in  Paris  vereinbart  worden  von  Deutschland,
Österreich-Ungarn,  Belgien,  Bulgarien,  Spanien,  Frankreich,  Großbritannien,
  Griechenland,  Italien,  Monaco,  Montenegro,  den  Niederlanden,
Portugal,  Rumänien,  Rußland,  Serbien.  Später  haben  sich  noch  Luxemburg,
  Schweden  und  die  Schweiz  angeschlossen,  und  auch  für  Algerien
ist  das  Abkommen  in  Kraft  getreten.  Das  Abkommen  regelt  die  Anforderungen
  an  die  zum  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  zuzulassenden
Kraftfahrzeuge  und  an  die  Kraftfahrzeugführer,  die  Ausstellung  und  Anerkennung
  internationaler  Fahrausweise,  die  Anbringung  von  Kennzeichen
  an  den  Kraftfahrzeugen,  deren  Warnungsvorrichtungen,  die  Begegnung
  und  Überholung  von  Fahrzeugen,  die  Kennzeichnung  von
Hindernissen  und  gefährlichen  Stellen  usw.  Zur  Ausführung  des  Abkommens
  ist  in  Deutschland  am  21.  April  1910  eine  besondere  Verordnung
  ergangen.

Anlage,  Unterhaltung  und  Sicherung  der  Landstraßen  sind  die
Hauptgebiete  für  das  Eingreifen  der  öffentlichen  Gewalt  ın  das  Landstraßenwesen.
  Den  Verkehrsbetrieb  auf  den  Landstraßen  durchzuführen,
gilt  allgemein  nicht  als  ihre  Aufgabe.  Eın  staatliches  Alleinrecht  für
den  Landstraßenverkehr  ist  früher  nur  für  gewisse  Teile  des  Kleingüterverkehrs
  und  des  Reiseverkehrs  im  Zusammenhange  mit  dem  früheren
Postregal  vorhanden  gewesen.  Es  ist  längst  beseitigt.  Ein  allgemeines
staatliches  oder  provinzielles  oder  Kreisalleinrecht  für  den  Landstraßen
verkehr  ist  nie  in  Frage  gekommen.  Im  Wettbewerbe  mit  den  Erwerbsunternehmungen
  beteiligt  sich  der  Staat  durch  die  noch  vorhandenen
Reste  der  Personenpost  am  Landstraßenverkehr.

Die  Deckung  der  Anlage-  und  Unterhaltungskosten  der  Landstraßen
wird  heute  in  der  Hauptsache  durch  die  öffentliche  Gewalt  bewirkt
werden  müssen,  wobei  dıe  Frage  jetzt  noch  offen  gehalten  werden  soll,
ob  für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Anlagekosten  und  für  Deckung  der
Unterhaltungskosten  Wegeabgaben  herangezogen  werden  sollen.  Daß
der  Straßenbau  und  die  Straßenunterhaltung  für  Teile  des  Landstraßennetzes
  Erwerbsunternehmungen  überlassen  wird,  ist  dadurch  nicht  ausgeschlossen
  und  kann  nicht  grundsätzlich  beanstandet  werden,  wenn  der
Staat  sich  durch  sein  Aufsichtsrecht  die  Möglichkeit  sichert,  den  Gesamtbedürfnissen
  genügende  Beachtung  zu  verschaffen.  In  Großbritannien
hat  —  wie  oben  erwähnt  —  die  Erwerbsunternehmung  im  Landstraßenwesen
  lange  Zeit  eine  sehr  große  Bedeutung  gehabt.  In  den  meisten
vorgeschrittenen  Staaten  sind  es  jetzt  aber  die  verschiedenen  Stufen  der
öffentlichen  Gewalt,  die  bei  der  Beschaffung  der  Bau-  und  Unterbaltungs-