Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

benen drey, fuͤr die Hochzeiten geschlossenen Zeiten, mir die Zeit vom Sonntage 
Invocavit bis auf den Oster-Sonntag, beide einschließlich, zugleich für dieroku= 
mationen geschlossen sep, daß demnach an dem Oster-Montag und an dem Sonntag 
Quastmodogeniei, so wie in den beiden andern geschlossenen Jeiren, nämlich von dem 
Sonntag Exaudi bis zu dem Dreieinigkeits-Fest, sodann vom ersten Advents-Sonn- 
tag bis zum ersten Sonntag Epiphanid, ohne Dispensation, zwar Proclamariomn, 
aber keine Copulationen vorgenommen werden dürfen, indem es in Ansehung des 
Verbots der Trauungen in den geschlossenen Zeiten bei dem Inhalt obiger Seelle der 
Ehegerichts-Ordnung sein Bewenden hat, und daben zur weiteren Belehrung dleut, 
daß die Fastenzeit. mit dem Aschermittwoch den Anfang nimmt, und ssch mirt dem 
Sonntag Quasimodogeniti endigt. Dekret. Stutegart, im Königl. Staats-Ministerium, 
den 36. August 1815. 
  
Nro. 38. — Den 4. September. 
Die von dem Angriff der Inventuren und Theilungen zu machenden Anzeigen betr. 
Durch verschiedene vorgekommene Fälle findet man sich in Beziehung auf das 
General-Rescript vom 3. Nov. 1309. (Staats= und Reg. Blatt 18609. S. 475.) we- 
gen der von dem Angriff der Inventuren und Theilungen zu machenden Anzeigen 
weiter allgemein zu verfügen bewogen, daß diese Anzeigen jedesmal durch ein einzi- 
tdges an Oberamt, Cameralamt, Stiftsverwaltung, Forstkassen-Oberaccis-Oberum- 
elder-Oberzoll= und Amtspfleg-Amt zu richtendes, von jedem dieser Beamten der 
msinnation wegen zu beurkundendes, und von der Amtepflege an die Stadt= oder 
Amteschreiberei zurückzugebendes Cirkular, zu welchem kein Stempel erforderlich ist, 
bewerkstelliger werden sollen. Stuttgart, den 30. August 1873. 
Ministerium des Innern. Graf v. Reischach. 
Die Deklaration des fremden Weingeists, oder rectifickrten Branntenweins betr. 
Da die Königl. Zoll= und Accise-Aemter angewiesen worden sind, genau darüber 
wachen, daß der fremde Weingeist, oder rectificirter Branntenwein, welcher wie 
lrak, Rum und Liqueurs dem in der Accise-Ordnung F. 39 bestimmten Impost von 
à5 pro Cent unterliegt, nicht als Apotheber-Spiritus zur Verzollung gebracht werde, 
um auf diese Weise den an das Accise-Amt zu entrichtenden Impost zu umgehen; 
so haben die Königl. Oberämter diese Anordnung mit dem Anfügen allgemein bekannt 
zu machen, daß eine hierunter dem Importanten zur Last fallende unvollstaͤndige De- 
derarion nach Maasgabe der Zollgesehe werde bestraft werden. 
Sturtgart, den 29. August 2313. 
Königl. Finanz-Ministerium. Graf v. Mandelsloh. 
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