Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

benen  drey,  fuͤr  die  Hochzeiten  geschlossenen  Zeiten,  mir  die  Zeit  vom  Sonntage
Invocavit  bis  auf  den  Oster-Sonntag,  beide  einschließlich,  zugleich  für  dierokumationen
  geschlossen  sep,  daß  demnach  an  dem  Oster-Montag  und  an  dem  Sonntag
Quastmodogeniei,  so  wie  in  den  beiden  andern  geschlossenen  Jeiren,  nämlich  von  dem
Sonntag  Exaudi  bis  zu  dem  Dreieinigkeits-Fest,  sodann  vom  ersten  Advents-Sonntag
  bis  zum  ersten  Sonntag  Epiphanid,  ohne  Dispensation,  zwar  Proclamariomn,
aber  keine  Copulationen  vorgenommen  werden  dürfen,  indem  es  in  Ansehung  des
Verbots  der  Trauungen  in  den  geschlossenen  Zeiten  bei  dem  Inhalt  obiger  Seelle  der
Ehegerichts-Ordnung  sein  Bewenden  hat,  und  daben  zur  weiteren  Belehrung  dleut,
daß  die  Fastenzeit.  mit  dem  Aschermittwoch  den  Anfang  nimmt,  und  ssch  mirt  dem
Sonntag  Quasimodogeniti  endigt.  Dekret.  Stutegart,  im  Königl.  Staats-Ministerium,
den  36.  August  1815.

 

Nro.  38.  —  Den  4.  September.

Die  von  dem  Angriff  der  Inventuren  und  Theilungen  zu  machenden  Anzeigen  betr.

Durch  verschiedene  vorgekommene  Fälle  findet  man  sich  in  Beziehung  auf  das
General-Rescript  vom  3.  Nov.  1309.  (Staats=  und  Reg.  Blatt  18609.  S.  475.)  wegen
  der  von  dem  Angriff  der  Inventuren  und  Theilungen  zu  machenden  Anzeigen
weiter  allgemein  zu  verfügen  bewogen,  daß  diese  Anzeigen  jedesmal  durch  ein  einzitdges
  an  Oberamt,  Cameralamt,  Stiftsverwaltung,  Forstkassen-Oberaccis-Oberumelder-Oberzoll=
  und  Amtspfleg-Amt  zu  richtendes,  von  jedem  dieser  Beamten  der
msinnation  wegen  zu  beurkundendes,  und  von  der  Amtepflege  an  die  Stadt=  oder
Amteschreiberei  zurückzugebendes  Cirkular,  zu  welchem  kein  Stempel  erforderlich  ist,
bewerkstelliger  werden  sollen.  Stuttgart,  den  30.  August  1873.

Ministerium  des  Innern.  Graf  v.  Reischach.

Die  Deklaration  des  fremden  Weingeists,  oder  rectifickrten  Branntenweins  betr.

Da  die  Königl.  Zoll=  und  Accise-Aemter  angewiesen  worden  sind,  genau  darüber
wachen,  daß  der  fremde  Weingeist,  oder  rectificirter  Branntenwein,  welcher  wie
lrak,  Rum  und  Liqueurs  dem  in  der  Accise-Ordnung  F.  39  bestimmten  Impost  von
à5  pro  Cent  unterliegt,  nicht  als  Apotheber-Spiritus  zur  Verzollung  gebracht  werde,
um  auf  diese  Weise  den  an  das  Accise-Amt  zu  entrichtenden  Impost  zu  umgehen;
so  haben  die  Königl.  Oberämter  diese  Anordnung  mit  dem  Anfügen  allgemein  bekannt
zu  machen,  daß  eine  hierunter  dem  Importanten  zur  Last  fallende  unvollstaͤndige  Dederarion
  nach  Maasgabe  der  Zollgesehe  werde  bestraft  werden.
Sturtgart,  den  29.  August  2313.

Königl.  Finanz-Ministerium.  Graf  v.  Mandelsloh.

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