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Nro. 42. — Den 25. Septetwer.
Die Kohlen-Scheuren betreffend.
Man hat in Erfahrung gebrachr, daß hin und wieder, vorzüglich in den Gegen-
den des Schwarzwalds, unter dem Namen von Kohlscheuren einzeln stehende Ge-
bäude sich befinden, in welche die Kohlen von den nahen Kohlplaren zur Aufbewah=
rung gebracht werden.
Da diese Kohlscheuren gewöhnlich nicht feuerfest, sondern, mit Ausnahme der Fuß-
Mauren, nur von Holz erbaut s#ind, mithin daran gelegen ist, daß das Brandschadens-
Versicherungs-Institut durch dergleichen feuergefährliche Gebäude nicht in Schaden
verseht werde: so findet man sich veranlaßt, alle diejenigen Kohlscheuren, welche nicht
nach Vorschrift der Feuer-Polizei-Ordnung vom 15. April 1806, Lit.B, F. II mit feurr-
festen ausgemauerten Behältnissen zu Aufbewahrung der Kohlen versehen sind, von
der Brandschadens-Versicherung auszuschließen. ·
Dieselben sind daher, wie andere, in der Brand-Versicherungs-Ordnung vom
1 Dec. 1800, J. 3, Lit. G aufgezählte, seuergefährliche Gebäude zu behandeln, und wenn
sie in die Brandkataster eingetragen wären, darin wieder zu durchstreichen. Stuttgart
den :7. Sept 1815. Koönigl. Ministerium des Innern. Graf v. Reischach.
Die Berechnung des Imposts von solchen ausländischen Weinen, welche auf andere Weise als durch
" Kauf erworben wurden, betr.
Den Königl. Cameral= und Ober-Accise-Aemtern wird in Absicht auf die Berech-
nung des nach dem General-Reseript vom g. Okt. 1806 und der Königl. Accife-
Ordnung 5. 39 zu erhebenden Wein-Imposts, welchem alle fremde Weine, unter wel-
chem Titel solche acquirirt worden, und namentlich auch die eigenen Wein-Erzeugnisse
der Inländer aus ihren im Auslande liegenden Gütern unterworfen sind, hiemit zu er-
kennen gegeben, daß die Importanten solcher ausländischen Weine, welche nicht erkauft,
sondern auf andere Weise erworben wurden, eine Urkunde beizubringen haben, in
welcher von den Vorstehern des Orts, aus welchem der Wein kommt, der coursirende
Preiß desselben angegeben ist. Dieser Preiß ist sodann bei Berechnung des Imposts
zu Grunde zu legen; wenn aber jene Urkunden nicht glaubwürdig scheinen, oder das
Accife-Amt die Preis-Angabe zu niedrig finden sollte, so ist zu einer mit Rücksicht
aus die Transport-Kosten vorzunehmenden urkundlichen Taration des Werths des ein-
geführten Weins zu schreiten, und hiernach der Impost-Ansasz zu bestimmen.
Die Königl. Oberämter haben diese Vorschrift zur allgemeinen Nachachtung be-
kannt zu machen. Stuttgart den 19. Sept. 1613. Königl. Finanz-Ministerium.
Graf v. Mandelsloh.
Den Aceise-Einzug von Frucht--Dändlern betr.
Zur Verhötung aller Irrungen bei Erhebung der Accise von den durch Frucht-
händler zum Wiederverkauf aufgekauften Früchten wird hiemi bekannt gemacht, daß
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