Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Wie leicht durch Kleider und Schuhe die Ansteckung von einem Stall in den 
andern gebracht werden kann, erhellet schon daraus, daß die meisten Ortsvorsteher in 
den angesteckten Orten, wenn fie nicht bei den Stalloisitationen und Besichtigung kran- 
ker Thiere sehr vorsichtig waren, ihr eigenes Vieh durch die Seuche verloren haben. 
Daß man aber die Seuche, ungeachtet der vielen Gelegenheiten zur Ansteckung, bei Zei- 
ten ausrotten kann, beweisen nicht nur England, Frankreich, Belgien, das 
danische Seeland und andere Länder, sondern auch in Würtemberg ist sie später 
mit Sicherung des größten Theils des Rindviehs erstickt worden. 
Hiebei ist aber wohl zu bemerken, daß, wenn es einem Orte gelungen ist, die 
Seuche zu ersticken, man dennoch alle Vorsicht auch in der Folge zu beobachten har, 
um sie abzuhalten, indem sie nicht wie andere Viehseuchen mit der Jahrszeit, in der 
sie entsteht, aufhört, sondern öfters in einem Lande, wo man nicht alle Mühe, sie zu 
vertilgen, anwendet, mehrere Jahre fortwüther, und also leicht eine nach der ersten 
Erstickung begangene Nachlässigbeit die Gefahr wieder aufs Neue bringt. 
K. 27. Es kann demnach wegen des Mißbrauches, welcher in frühern Zeiten damit 
etrieben worden ist, und weitere Ansteckung veranlaßt hat, die Benußun von Milch, 
utter, Schmalz von erkrankten Kühen, ferner der Häute, des Fleisches und Un- 
schlitts von Rindvieh, welches mit der Seuche angesteckt war, und siel oder niederge- 
schlagen wurde, durchaus nicht gestattet werden; vielmehr wird hiemit verordnet, daß 
jedes an der Viehseuche erkrankte Thier, es seye nun im Anfange der Krankheit oder 
erst in der Folge niedergeschlagen worden, oder gar gefallen, mit Haut und Haar, 
und zwar 8 Schuhe tief, verscharrt werden soll. 
5+#. 28. Bich= und Fleischhandel. 
Aller Hornvieh= und Fleischhandel von angesteckten Orten, mit andern angesteck- 
ren und nicht angesteckten Orten, ist schlechterdings verboten; es darf daher bei unver- 
meidlicher hoher Strafe aus einem angesteckten Ort in einen andern, er seye nun auch 
angesteckt oder nicht, 
a) weder gesundes, noch weniger krankes lebendiges Hornvieh, besonders aber 
5Po) kein Fleisch oder Unschlitt von 9eö sundem oder kranbem geschlachtetem Vieh, noch 
e) Milch, Butter, Schmalz, gebracht werden. 
(. 19. Fortsetzung. 
Vielmehr haben die Ortsvorsteher angesteckter und nicht angesteckter Orte, (in leß- 
tern besonders, wenn sie in der Nachbarschaft angesteckter Orte sind) die Uebertreter 
bieser Gesetze sogleich dem Oberamt anguzeigen. und dieses nach vollendeter Unter- 
suchung wegen ihrer Bestrafung bei der Königl. Medicinal-Section anzufragen. 
é. 30. Futter und Stroh. 
Uebrigens kann man gestatten, daß aus angesteckten Orten in andere angesteckte, 
oder nicht angesteckte Orte Futter und Stroh gebracht werde, wiewohl auch hier den 
Viehhaltern anzurathen ist, dasselbe nicht zu kaufen. Es wird aber zugleich verordnet, 
a) daß aus einem angesteckten Ort in einen andern, er seye nun auch angesteckr oder 
nicht, schlechterdings kein solches Futter und Stroh gebracht werde, welches ent-
	        
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