Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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weder in dem angesteckten Stall oder Haus, oder auch nur in den Haͤusern und 
Scheuren in der Naͤhe eines angesteckten Stalls gelegen hat, 
b) daß auch dasjenige Futter und Stroh angesteckter Orte, welches entfernt von 
angesteckten Staͤllen lag, zuvor aufgebunden, auf einem freien Platz ausgeluͤf- 
tet, und dadurch gereinigt werde, und 
) daß der Käufer sich vom Ortsvorsteher ein Urkund darüber geben lassen solle, daß 
das auszuführende Furter und Stroh wirklich nicht aus der Nachbarschaft ange- 
steckter Ställe genommen, und zuvor ausgelüftet worden sepe, widrigenfalls 
d) die Ortsvorsteher desjenigen Orts, wo dasselbe gekauft werden sollte, oder wohin 
es bereits verführt worden ist, es nicht nur verbrennen, sondern auch den Käu- 
fer und Verkäufer dem Oberamt anzeigen sollen. Und um 
e) allem Mißbrauch zu begegnen, so soll sich überhaupt jeder, welcher Futter und 
Stroh auch an nicht angesteckten Orten kauft, eine Urkunde ausstellen las- 
sen, daß er es wirklich in einem unangesteckten Ort gekauft habe, widrigenfalls 
auch dieses, wie das andere, (nach Lit. d) behandelt werden soll. 
. 31. Wächter. 
An angesteckten sowohl, als nicht angesteckten Orten, wenn lehtere in der Gegend 
angesteckter Orte sind, soll deswegen bei Tag, vorzüglich aber bei Racht, durch be- 
sonders aufgestellte, ausserhalb der Orte fleißig visitirende Wächter auf diejenigen ge- 
fahndet werden, welche Fleisch auf eine verdächtige Weise herein und hinaus schleppen, 
oder gar lebende Thiere, ohne die erforderlichen Urkunden, herein oder hinausbrin- 
en wollen, um jenes sogleich, ohne weitere Untersuchung, ob es gesundes oder krankes 
8 seye, verscharren, diese aber niederschlagen, und ohne weiters verscharren zu 
assen. 
# 32. Viebschau überhaupk. 
Ueberhaupt aber soll an allen Orten, sie seyen angesteckt oder nicht, kein auch noch 
so gesund scheinendes Rindvieh geschlachtet werden, ohne daß die Viehschauer es vor und 
nach dem Schlachten aufs genaueste untersucht haben, um auch diese Thiere, falls sic 
bereits von der Seuche ergriffen seyn sollten, wie die andern behandeln zu können. 
é4. 33. VBiehurkunden. 
Es darf kein Ortsvorsteher eines angesteckten Orts eine Viehurkunde, wenn 
auch **"v das zu verkaufende Vieh noch gesund ist, und in einem noch unangegriffenen. 
Stall Kand, ausstellen, und kein Ortsvorsteher eines unangesteckten Orts eine 
Vieburkunde als gültig annehmen, wenn in derselben blos bezeugt ist, daß dasselbe 
aus einem unangesteckten Stalle komme, sondern es muß bestimmt ausgedrückt seyn, daß 
das Wieh aus keinem angesteckten Ort herkomme. 
(K. 34. Tronsporte fremden Hornviebes. 
Wenn fremdes Hornvieh, es sepe nun für die Armeen oder zum Verkaufe be- 
stimmt, durch das Koͤnigreich getrieben wird, so ist 
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