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Futter, welches in nähere Verbindung mit demselben gekommen ist, sogleich vor den
Ort hinausgebracht und tief verscharrt werden. Damit dieses um so gewisser geschehe,
so hat jeder Ort auf Communkosten einen Bürger oder Taglöhner aufzustellen, welcher
in einem eigends dazu bestimmten verschlossenen Karren dieses beforgt.
(. é1. Gruben. —
Die Gruben aber, worinn die zu verscharrenden Thiere begraben werden, muͤssen
acht Schuh tief, und nicht in den Gärten, oder in der Nähe der angesteckten Orte,
sondern auf einen von allen Straßen, Ortschaften und Viehwalden entfernten P
gemacht, und um ihrer gehbrigen Tiefe versichert zu seyn, zum Voraus gemacht, un
von einer Magistratsperson visitirt werden. Auch ist, um das Wiederausgraben zu
verhüten, das verscharrte Thier mit Dünger, am besten mirt solchen aus den Abrritten,
zu bedecken.
4. 42. Reinigung der Ställe. -
Die Staͤlle muͤssen, so wie die Thiere, aͤußerst reinlich gehalten, jene oͤfters als
gewoͤhnlich ausgemistet, ausgewaschen und mit Essigdaͤmpfen geraͤuchert, die Thiere
aber fleißig gestriegelt werden. « .-
9.43.thtsetzung.
Stoͤlle aber, worin angesteckte Thiere gestanden sind, muͤssen nicht nur gleichfalls
gereiniget, ausgewaschen, wo moͤglich ausgeweißet, einige Zeit uͤber leer gelassen, die
Krippen abgehobelt, die Raufe mit Lauge abgewaschen, Ketten und Glocken abge-
gluͤhet und das Pflaster derselben mit Sand bestreut, sondern auch mehrmalige Räuche-
rungen, entweder wie gewobhulich mit Schießpulver, in ginem vor Feuersgefahr sichern-
den Gefsäß, oder noch besser mit mineralsauren Dämpfen, auf die am an. März d. J.
bekannt gemachte Weise, vorgenommen werden, · .-
§4.5.Hin-undHerlaufendcrkcutcvoncinemOktzumandmr. i
Alles unnorhige Hin= und Herlaufen von angesteckten Orten in andere angesteckte
oder nicht angesteckte Orte ist, weil die Leute die Seuche sonst durch ihre Schuhe und
Kleidungssiücke leicht verbreiten können, zu unterlassen; vorzüglich aber jedem Vieh-
halter zu empfehlen, daß er in keine andere Stüälle gehe, und niemand in seinen Saall.
lasse, und sein Vich so wenig als es immer moglich ist, und seine Feldgeschäfte nicht
erfordern, aus dem Stall bringe.
4. 45 Wiedererbffnung des Viehhandels.
So lange die Seuche an einem Ort dauert, darf ohnehin kein Vieh von andern
angesteckten oder nicht angesteckten Orten hereingebracht werden. Ec erfordert aber die
Norbwendigbeit, daß auch nach geendigter Seuche
a) noch sechs Wochen lang kein Vieh aus andern auch unangesteckten Orten
hercingebracht und von den Viehhaltern des freigewordnen Orts kein Vieh ge-
kauft worde, und
b) diese Zeit über Lon dem freigewordenen Ort in arkerr unangesteckt ge-
bieiiebene Orte weder lebendes Rindvieh noch Fleisch von geschlachtetem Rindvieh
gebrachr werde. « - "«