Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Friderich, von Gottes Gnaden König von Württemberg souverainer Herzog 
in Schwaben und von Teck, 4. 2c. 2. 
Liebe Getreue! Durch den Drang gebieterischer Zeit-Umstände sehen Wir Uns in 
die Rothwendigkeit verseht, Unsern lieben und getreuen Unterthanen auch für das be- 
vorstehende Jahr 134 eine ausserodentliche Steuer zu Bestreitung des so hoch ge- 
stiegenen Kriegs-Aufwands auflegen zu müssen. 
Wenn Wir gleich nicht mißkennen, daß Auflagen dieser Art neben den vielfachen 
Natural-Leistungen und Quartieren, womit Unsere Unterthanen belastet sind, dußerst 
drückend seyn werden, so ist es doch beruhigend, daß diese neuen Opfer nur dem ho- 
hen Zweck, die Segnungen eines dauerhaften Friedens über Unser Reich zurückzufüh- 
ren, gebracht werden, welcher aber nur durch die gröste Anstrengung herbeigeführt 
werden kann. 
Als Wir zu Deckung der außerordentlichen Kriegs-Bedürfnisse für das Jahr 1813 
unterm 30. Dec. v. J. eine Vermögens-Steuer auszuschreiben Uns bewogen fanden, 
wurden Wir von der Ueberzeugung geleitet, daß eine Umlage nach dem gewöhnlichen 
Steuer-Cataster weder dem Wohl des Staats, noch der Dringlichkeit der Umstände 
entsprechen werde. " 
Die Ereignisse des Jahrs 1813 haben diesen Ansichten ein noch groͤßeres Gewicht 
gegeben, die Zahlungsfaͤhigkeit der Grundbesitzer hat inzwischen noch mehr abgenommen, 
u. also die Nothwendigkeit verstärkt, nicht den Ertrag, sondern den Vermögens-Fonds 
selbst zu besieuren, mithin alle Klassen der Eigenthümer nach dem Verhältniß ihres 
reinen Besihes unmittelbar anzulegen. 
Wir finden Uns daher bewogen, auch zu Deckung der- außerordentlichen Kriegs-Be- 
dürfnisse für das Jahr 13:4 eine allgemeine Vermögens-Steuer anzuordnen, und in- 
dem Wir daojenige, was in der General-Verordnung vom 30. Dec. v. J. in Beziehung 
auf die Vermögens-Steuer im Allgemeinen, besonders aber 66. 1. 2. 5. 4. 5. 14 u. à1 
vorgeschrieben wurde, auch dißmal als gesehliche Norm bestimmen, wollen Wir zu mög- 
lichster Erleichterung der unbemittelteren Klasse verordnet haben, daß nur die Hälfte der 
im Jahr 1815 ngesenen Vermögens-Steuer als Steuer eingezogen, von denjenigen hin- 
gegen, welche nach der vollen Berechnung ihrer Schuldigkeit Vierzig Gulden und darüber 
zu bezahlen hätten, die zweite Hälfte als ein verzinsliches Anlehen abgereicht werden soll. 
Far die Ausführung dieser allerhöchsten Verordnung ertheilen Wir folgende spe- 
cielle Vorschriften: 
I!) Aufnahme und Berechnung der Beiträáäge zu der Vermögens- 
Steuer und dem Anlehen. 
K. 1. Die rectificirten Vermögens-Aufnahmen vom J. 1813 bleiben die Basic bei. 
Bestimmung des für das J. 1314 zu entrichtenden Beitrags. Es sinder daher weder eine 
neue Aufnahme und Taratson des Grund-Eigenthums, noch eine neue Angabe des Mo-
	        
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