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g. 37.
Die Rechtsverhaltnisse, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Woegfall
Ablösung unterworfen oder schon ohne solche aufgehoben sind, können von der aubeere
Bekanntmachung desselben an, mit Auonadme der aus F. 23 und F. 98 sich löslicher
ergebenden Falle, unter keinerlei Rechtsform neu begründet werden. Bei Rechte.
einer deßhalb künftig in Frage kommenden Verjährung, selbst bei der Beru-
fung auf Unvorderklichkeit, sind nur die vor der Bekanntmachung gegenwärti-
gen Gesetzes vorgekommenen Besitzhandlungen zu berücksichtigen.
Zweiter W#bschnitt.
Besondere Bestimmungen über die Ablösung der im §. 2 unter ZJiffern 1 bis 1
aufgeführten Grund-Reuten, Zebenten, Lehns-Rekognitionen und Frohnen.
g. 88.
Der Antrag auf Abloͤsung (die Provokation) kann ebensowohl auf saͤmmt- Theilweise
liche, als bloß auf einen Theil der nach den Bestimmungen dieses Abschnittes Ablösung.
der Abloͤsung unterworfenen Rechtsverhaͤltnisse, welche zwischen denselben Be-
rechtigten und Verpflichteten obwalten, in soweit jene nicht etwa in einem noth-
wendigen und unzertrennbaren gegenseitigen Zusammenhange stehen, gerichtet
werden, vorbebältlich der Bestimmung im §. 74. Wird die Provokation nur
auf einen Theil dieser Rechtsverhältnisse gerichtet, so ist dem Ablösungsverfah-
ren auch keine weitere Ausdehnung zu geben.
g. 39.
Rücksichtlich der Berechtigung des Verpflichteten zur Provokation auf Ab= Ausübung
lösung gelten folgende Grundsctze: rore
Von jedem einzelnen Verpflichteten kann, sofern der Berechtigte von dem Rechte durch
ihm nach §. 9 zustehenden Rechte keinen Gebrauch macht, auf Ablösung pro= die Ver-
vozirt werden wegen solcher Leistungen, welche bloß Einzelnen obliegen, inglei- uIllicheten.
chen wegen solcher, wozu zwar gewisse Klassen von Verpflichteten gemeinschaft= der Einzelne
lich verbunden sind, wobei aber der Betrag der auf jeden Einzelnen fallenden vrzire
beistung sogleich im Voraus dergestalt ausgeworfen werden kann, daß es nicht
künftighin jahrlich oder sonst von Zeit zu Zeit neuer Ermittelungen bedarf,
und dafern die Ausscheidung des Provokanten ohne Beschwerung der übrigen
Theilhaber möglich ist. Es bleiben aber die übrigen Verpflichteten, welche
nicht abgelöset haben, auch in diesem Falle nichts desto weniger verbunden,
die ihnen obliegenden Leistungen unweigerlich zu verrichten.