Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

306  Gewerbebetrieb  im  Umbherziehen  (Hausiergewerbe).  $  68,

10.  Bäumen  aller  Art,  Sträucher,  Schnitt-Wurzel-Reben,  Futtermittel
  und  Sämereien,  mit  Ausnahme  von  Gemüse  und  Blumensamen?®;

11.  Schmucksachen,  Bijouterien,  Brillen  und  optischen  Instrumenten.


Ausgeschlossen  vom  Feilbieten  und  Aufsuchen  von  Bestellungen
im  Umherziehen  sind  ferner:

12.  Druckschriften,  andere  Schriften  und  Bildwerke,  insofern
sie  in  sittlicher  und  religiöser  Beziehung  Argernis  zu  geben  geeignet
sind,  oder  mittels  Zusicherung  von  Prämien  oder  Gewinnen  vertrieben
  werden,  oder  in  Lieferungen  erscheinen,  wenn  nicht  der
Gesamtpreis  auf  jeder  einzelnen  Lieferung  an  einer  in  die  Augen
fallenden  Stelle  bestimmt  verzeichnet  ist”.

Der  Ankauf  oder  das  Feilhalten  einzelner  dieser  Gegenstände
kann  jedoch  vom  Bundesrat  im  Falle  des  Bedürfnisses  gestattet,  das
Feilbieten  geistiger  Getränke  vorübergehend  sogar  von  der  Ortspolizeibehörde
  zugelassen  werden  !",

Außerdem  ist  das  Feilhalten  solcher  Gegenstände  im  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen  untersagt,  die  auch  im  stehenden  Gewerbebetriebe
  nicht  feilgehalten  werden  dürfen.  Diese  Gegenstände  können
auch  vom  Bundesrat  zum  Gewerbebetrieb  im  Umbherziehen  nicht  zugelassen
  werden  !®,

Vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  sind  endlich  ausgeschlossen
folgende  andere  Tätigkeiten:

1.  die  Ausübung  der  Heilkunde,  soweit  der  Ausübende  nicht
approbiert  ist;

2.  das  Aufsuchen  sowie  die  Vermittlung  von  Darlehnsgeschäften
und  von  Rückkaufsgeschäften  ohne  vorgängige  Bestellung,  das  Aufsuchen
  von  Bestellungen  auf  Staats-  und  sonstige  Wertpapiere,
Lotterielogee  und  Bezugs-  und  Anteilscheine  auf  Wertpapiere  und
Lotterielose;

3.  das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Branntwein  und  Spiritus
bei  Personen,  in  deren  Gewerbebetriebe  sie  keine  Verwendung  finden;

3.  das  Feilbieten  von  Waren  sowie  das  Aufsuchen  von  Bestellungen
  auf  Waren,  wenn  solche  gegen  Teilzahlungen  unter  dem
Vorbehalte  veräußert  werden,  daß  der  Veräußerer  wegen  Nichterfüllung
  der  dem  Erwerber  obliegenden  Verpflichtungen  von  dem
Vertrage  zurücktreten  kann  $$  1  und  6  des  Gesetzes,  betreffend
die  Abzahlungsgeschäfte,  vom  16.  Mai  18948,

Der  Kreis  der  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  ausgeschlossenen
  Gegenstände  und  Tätigkeiten  kann  durch  Verordnung
des  Bundesrates  erweitert  werden.  Derartige  Verordnungen
dürfen  jedoch  nur  vorübergehend  und  zwar  auf  bestimmte  Dauer
aus  Gründen  der  öffentlichen  Sicherheit  sowie  zur  Abwehr  und
Unterdrückung  von  Seuchen  erlassen  werden,  In  dringenden  Fällen

 

°  Für  die  unter  Ziffer  10  angeführten  Gegenstände  kann  die  Landesregierung
  Ausnahmen  anordnen,  Gew.O.  8  56b.

ı0  Bew.O.  68  56,  146  Nr.  4,  148  Nr.  7a.

11  Gew.O.  85  56,  ö6b.

12  (Gew.O.  8  56.

18  Gew.O.  5  56a.