306 Gewerbebetrieb im Umbherziehen (Hausiergewerbe). $ 68,
10. Bäumen aller Art, Sträucher, Schnitt-Wurzel-Reben, Futtermittel
und Sämereien, mit Ausnahme von Gemüse und Blumensamen?®;
11. Schmucksachen, Bijouterien, Brillen und optischen Instrumenten.
Ausgeschlossen vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen
im Umherziehen sind ferner:
12. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern
sie in sittlicher und religiöser Beziehung Argernis zu geben geeignet
sind, oder mittels Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben
werden, oder in Lieferungen erscheinen, wenn nicht der
Gesamtpreis auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen
fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist”.
Der Ankauf oder das Feilhalten einzelner dieser Gegenstände
kann jedoch vom Bundesrat im Falle des Bedürfnisses gestattet, das
Feilbieten geistiger Getränke vorübergehend sogar von der Ortspolizeibehörde
zugelassen werden !",
Außerdem ist das Feilhalten solcher Gegenstände im Gewerbebetrieb
im Umherziehen untersagt, die auch im stehenden Gewerbebetriebe
nicht feilgehalten werden dürfen. Diese Gegenstände können
auch vom Bundesrat zum Gewerbebetrieb im Umbherziehen nicht zugelassen
werden !®,
Vom Gewerbebetrieb im Umherziehen sind endlich ausgeschlossen
folgende andere Tätigkeiten:
1. die Ausübung der Heilkunde, soweit der Ausübende nicht
approbiert ist;
2. das Aufsuchen sowie die Vermittlung von Darlehnsgeschäften
und von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, das Aufsuchen
von Bestellungen auf Staats- und sonstige Wertpapiere,
Lotterielogee und Bezugs- und Anteilscheine auf Wertpapiere und
Lotterielose;
3. das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus
bei Personen, in deren Gewerbebetriebe sie keine Verwendung finden;
3. das Feilbieten von Waren sowie das Aufsuchen von Bestellungen
auf Waren, wenn solche gegen Teilzahlungen unter dem
Vorbehalte veräußert werden, daß der Veräußerer wegen Nichterfüllung
der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem
Vertrage zurücktreten kann $$ 1 und 6 des Gesetzes, betreffend
die Abzahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 18948,
Der Kreis der vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ausgeschlossenen
Gegenstände und Tätigkeiten kann durch Verordnung
des Bundesrates erweitert werden. Derartige Verordnungen
dürfen jedoch nur vorübergehend und zwar auf bestimmte Dauer
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit sowie zur Abwehr und
Unterdrückung von Seuchen erlassen werden, In dringenden Fällen
° Für die unter Ziffer 10 angeführten Gegenstände kann die Landesregierung
Ausnahmen anordnen, Gew.O. 8 56b.
ı0 Bew.O. 68 56, 146 Nr. 4, 148 Nr. 7a.
11 Gew.O. 85 56, ö6b.
12 (Gew.O. 8 56.
18 Gew.O. 5 56a.