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Sind Oberamtmann und Oberamtés= Arzt über eine zu ktreffende Vorkehr verschiede-
ner Meinung, so muß von dem Känigl. Oberamte darüber Bericht an das Königl. De-
partement des Innern, Section der innern Administration, oder Section des Medicinal=
Wesens) nach Beschaffenheit des Falls, erstattet und Resolution erwaitet werden. In Fäl,
len aber, da Eile erfordert wird, hat der Oberamtmann die Verfügung) je nachdem s#e
auf rein medieinischen oder auf polizeilichen Gründen beruhr, vorladufig nach der Anssche
des Oberamts= Arztes oder nach seiner eigenen) jedoch auf Verantwortlichkeit dessenigen
zu vollziehen, dessen Meinung gefolgt wurde, und in dem zu erstattenden Berichre die ge-
schehene Verfügung anzuzeigen.
In diesen Fällen muß das Oberamt seinen Berichten die schriftliche Aeußerung des
Oberamts= Arztes beilegen.
Den Oberämtern liegt es ferner ob, die Anträge und Anzeigen, welche ihnen von den
Oberamts, Uerzten gemacht werden, gehörig zu berüksschtigen, lehtere zu unteriuch'n und
se nach der Natur der Sache von Amtswegen zu erledigen, oder an die höhere Sielle zu
berichten, auch den Oberamts= Arzt von der getroffenen Verfügung oder höhern Entschei-“
dung in allen Fällen aufs Bäldeste in Kenntniß zu sezen.
III.) Für jede Landvogtei wird ein Landvogtei- Arze angestellt, welcher seinen
Sis in der Laudvogtei, Stadt haben muß. Derselbe hat die höhere Aufsscht über alle im
Loandvogtei= Bezirke befindliche Medicinal-Anstalten, uber das gesammte Personal an Uerze
ten) Wundärzten, Geburtshelfern, Hebammen) Apothekern, Thier-Aerzten, Krankenwär=
tern und über die Vollziehung der Medicinal-Geseze.
Er hat von allen medicinisch polizeilichen Gebrechen dem Landvogt, in wichtigeren
Fällen auch der Königl. Section des Medicinal-Wesens Anzeige zu machen) Vorschläge
und Gutachten gefordert und ungefordert zu erstatten, jährliche Berichte über den Med'
einal-Zustand der Landvogtei) ferner die von den Oberamts= Uerzten einzufordernden Ta-
bellen über die Schußpocken-Impfung, desgl. die Tagbücher der Geburtshelfer u. Hebam-
men, an die Section des Medicinal= Wesens einzusenden und ebenderselben Beiträge zur
medicinisch= topographischen Uebersicht der Landvogtei unter Vernehmung der Oberamts=
Uerzte zu liefern.
Er ist verbunden, den (peciellen Aufträgen, welche die Medicinal-Section oder der
Landvogt in medicinisch polizeilichen Ungelegenheiten ihm ertheilen werden, sich zu unter-
iehen, auch je binnen zwei Jahren die Medicinal= Visstation in #en Oberämtern des
andvogtei Bezirkes mit der möglichsten Pünktlichkeit, auf Kosten der Communen, vor-
nehmen.
" Ihm kommt die Prüfung der Wundärzte und Bader letzter Classe, die Administra-
tion der wundärztlichen Unterstützungs= Casse, die Sorge für die Aufbewahrung der aus
derselben anzuschaffenden Instrumente und Büucher und für das Cirruliren der letztern zu.
Er hat die Prüfung der Hedammen, sodann da, wo noch kein Landvogtel-Thierarze
aufgest l# ist, in Gemeinschaft mit einem Oberamts-Thierarzte die Prüfung der Curschmie-
de zu beforgen und eine geordnete Registratur zu halten. Der Landvogtei= Arze erhalrt aus
der Staatskasse einen Gehalt von 250 fl. nebst 15 fl. für Schreib= Materialien, und bei
emtlichen Reisen und Bersendunges hat er die regulativmäßige Entschädigung zu berech-