Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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nen. Er versieht in der Regel daneben noch das Amt eines Oberamts-Atztes mit der 
für diese Stelle ausgesezten Besoldung. · 
Jmübrigenwecdendie-Landvogtei-Aerzte’aufdiebesondereumständlichesnstrub 
tion uͤber ihre Pflichten und Verhaͤltnisse zur Nachachtung verwiesen. 
Die Koͤnigl. Landvogtei-und Oberaͤmter werden die Landvogtei-Aerzte in Erfuͤllung 
ihres Berufes jederzeit unterstuͤtzen, und die Oberaͤmter sind insbesondere verbunden, ohne 
Aufschub die bei der Medicinal-Visitation ertheilten Recesse zu vollziehen, die weitere Un- 
tersuchung der hierzu ausgesetzten Gegenstaͤnde vorzunebmen, und in moͤglichst kurzer Zeit 
hieruͤber dem Landvogtei-Arzte zu seiner Berichts-Erstattung Nachricht zu ertheilen. End- 
lich hat der Landvogt bei allen neuen, die Medicinal-Polizei betreffenden Anordnungen u. 
Ereignissen, desgleichen bei Errichtung von Arbeitshäusern, Schulen, Gefängnißen und an- 
dern öffentlichen Anstalten, wobei die Gesundheit der Unterthanen berüksichtiget werden muß, 
das Gutachten des Landvogtei-Arztes einzuziehen und seinen Berichten u. Anträgen beizulegen. 
IV.) Um die Landvogtei, Uerzte fowohl im Allgemeinen, als auch insbesondere hin- 
Tchhtlich desjenigen Distriktes, für den se als Oberamts, Uerzte zugleich angestellt sind, zu 
kontroliren) soll se alle 4 Jahre durch arztliche Mitglieder der Königl. Medieinal= Section 
in Sturtgart und des Collegii medici zu Tübingen, nach der bisher unter Beiden Statt 
gefundenen Abtheilung auf Kosten der Staatskasse eine Nachwisstation des Medicinal-Zu- 
standes in jeder Landvogtei geschehen, wegen Vornahme dieser Nachwvisitation aber jedes- 
mal bei dem eincretenden Jeicpunkte zuvor bei Uns allerunterthänigst angefragt und des- 
halb besonderer allerhöchster Befehl eingeholt werden. Stuttgart, den ½2. Merz 1874. 
4Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. 
Ministerium des Innern, Graf v. Reischach. 
FInstenktion für Ober= Unterams und kokal" auch prakticirende Aerzte- 
Der Oberamts- Arze ist der erste öffentliche Gesundheits-Beamte für den ganzen 
Oberames-Bezirk. 
In dieser Eigenschaft hae er neben der sedem legitimen Arzte zustehenden, auf keinen 
Bezirk beschränkten, ärztlichen Praris, die Besorgung der öffentlichen in das Mediginalwe- 
den einschlagenden. Geschäfte im Oberamte, namentlich bei Legalfällen, Conseriprionen und 
Eoidemien theils allein, theils in Gemeinschaft mit den Unterames, Lokal, und andern prak- 
kictrenden Aerzten; ferner die Aufsicht über alle Medicinal-Anstalten, über die Apocheker, 
Materialienhändler, Chirurgen, Hebammen, und die Controle der Unteramts, und Local- 
Aerzte auch Praktiker in dem Oberamtes-Bezirke, so wie sie dem Landvogtei-Arzt über das 
ärztliche Personal im ganzen Landvogtei-Bezirke zukommte. Seine Anzeigen, Berichte, 
Vorschláäge, wenn se medicinisch polizeiliche Gegenstände betreffen, übergibt er dem Ober- 
amt als der ersten Pelizeistelle in seinem Bezirke, zur eigenen Erledigung oder weitern 
Beförderung derselben durch das Landvogtei-Ame an die geeignete, höhere Königl. Seelle. 
Es ist jedoch der Oberamts-Arzt berechtiget, seine Anträge, wenn er von dem Erfol- 
derselben von dem Oberamte keine Nachriche erhalt, und sene für nüßlich erachter, un- 
mirtelbar der Section des Medicinal-Wesens vorzulegen.
	        
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