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nen. Er versieht in der Regel daneben noch das Amt eines Oberamts-Atztes mit der
für diese Stelle ausgesezten Besoldung. ·
Jmübrigenwecdendie-Landvogtei-Aerzte’aufdiebesondereumständlichesnstrub
tion uͤber ihre Pflichten und Verhaͤltnisse zur Nachachtung verwiesen.
Die Koͤnigl. Landvogtei-und Oberaͤmter werden die Landvogtei-Aerzte in Erfuͤllung
ihres Berufes jederzeit unterstuͤtzen, und die Oberaͤmter sind insbesondere verbunden, ohne
Aufschub die bei der Medicinal-Visitation ertheilten Recesse zu vollziehen, die weitere Un-
tersuchung der hierzu ausgesetzten Gegenstaͤnde vorzunebmen, und in moͤglichst kurzer Zeit
hieruͤber dem Landvogtei-Arzte zu seiner Berichts-Erstattung Nachricht zu ertheilen. End-
lich hat der Landvogt bei allen neuen, die Medicinal-Polizei betreffenden Anordnungen u.
Ereignissen, desgleichen bei Errichtung von Arbeitshäusern, Schulen, Gefängnißen und an-
dern öffentlichen Anstalten, wobei die Gesundheit der Unterthanen berüksichtiget werden muß,
das Gutachten des Landvogtei-Arztes einzuziehen und seinen Berichten u. Anträgen beizulegen.
IV.) Um die Landvogtei, Uerzte fowohl im Allgemeinen, als auch insbesondere hin-
Tchhtlich desjenigen Distriktes, für den se als Oberamts, Uerzte zugleich angestellt sind, zu
kontroliren) soll se alle 4 Jahre durch arztliche Mitglieder der Königl. Medieinal= Section
in Sturtgart und des Collegii medici zu Tübingen, nach der bisher unter Beiden Statt
gefundenen Abtheilung auf Kosten der Staatskasse eine Nachwisstation des Medicinal-Zu-
standes in jeder Landvogtei geschehen, wegen Vornahme dieser Nachwvisitation aber jedes-
mal bei dem eincretenden Jeicpunkte zuvor bei Uns allerunterthänigst angefragt und des-
halb besonderer allerhöchster Befehl eingeholt werden. Stuttgart, den ½2. Merz 1874.
4Ad Mand. Sacr. Reg. Maj.
Ministerium des Innern, Graf v. Reischach.
FInstenktion für Ober= Unterams und kokal" auch prakticirende Aerzte-
Der Oberamts- Arze ist der erste öffentliche Gesundheits-Beamte für den ganzen
Oberames-Bezirk.
In dieser Eigenschaft hae er neben der sedem legitimen Arzte zustehenden, auf keinen
Bezirk beschränkten, ärztlichen Praris, die Besorgung der öffentlichen in das Mediginalwe-
den einschlagenden. Geschäfte im Oberamte, namentlich bei Legalfällen, Conseriprionen und
Eoidemien theils allein, theils in Gemeinschaft mit den Unterames, Lokal, und andern prak-
kictrenden Aerzten; ferner die Aufsicht über alle Medicinal-Anstalten, über die Apocheker,
Materialienhändler, Chirurgen, Hebammen, und die Controle der Unteramts, und Local-
Aerzte auch Praktiker in dem Oberamtes-Bezirke, so wie sie dem Landvogtei-Arzt über das
ärztliche Personal im ganzen Landvogtei-Bezirke zukommte. Seine Anzeigen, Berichte,
Vorschláäge, wenn se medicinisch polizeiliche Gegenstände betreffen, übergibt er dem Ober-
amt als der ersten Pelizeistelle in seinem Bezirke, zur eigenen Erledigung oder weitern
Beförderung derselben durch das Landvogtei-Ame an die geeignete, höhere Königl. Seelle.
Es ist jedoch der Oberamts-Arzt berechtiget, seine Anträge, wenn er von dem Erfol-
derselben von dem Oberamte keine Nachriche erhalt, und sene für nüßlich erachter, un-
mirtelbar der Section des Medicinal-Wesens vorzulegen.