Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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1)  Notizen  über  die  Krankheiten)  welche  im  Jahre  hetrschten  und  das  Verhaͤltniß  der
Sterblichkeit  bei  ältern  und  füngern  Personen.

2)  Jahl  der  zur  Heilung  übernommenen,  theils  geheilten  theils  noch  in  der  Cur  befindlichen

  Conseribirten.

3)  Die  vorgekommenen  Medicinal-Ercefsse  und  deren  Erledigung.

5.  10.  Die  Auflche  über  sämtliche  Medicinal-Anstalten,  Armenhduser,  Hospitäler,
Apotheken,  hat  nicht  allein  der  Oberamts-Arzt  und  Unteramts-Arze  jeder  in  seinem  Distrikte,
  sondern  auch  der  Oberamts=  Arze  in  dem  Distrikte  des  leztern,  und  daher,  wenn
er  aus  Gelegenheit  anderer  Verrichtungen  dahin  kommt,  Visttationen  vorzuliehmen,  dem
Oberamte  den  Erfund  anzuzeigen,  und  seine  Verbesserungs-Vorschlage  einzugeben.

Ueberhaupt  wird  er  dem  Oberamt,  so  ofte  dasselbe  sein  Gutachren  in  medicintsch=  polizeilichen
  Gegenständen  verlangt,  es  ohne  Verzögerung  gewissenhaft  abgeben.

5.  u11.  Was  insbesondere  die  Apotheken  betrift,  so  wird  der  Ober  und  Unteramts,
Arzt  die  in  seinem  Wohnorte  oft  besuchen,  und

1)  darauf  sehen,  daß  die  Apotheke  stecs  mit  allen  gangbaren  Artikeln  in  guter  Qualität
  und  hinreichender  Quantität  versehen,  und  die  zusammengesezten  Mittel,  welche
chemisch  zu  untersuchen  sind,  cht  und  gut  seien;  daß  ferner  sowohl  zum  Behnfe  dieser
  Prufung  als  auch  zur  Uncersuchung  bei  Vergiftungsfallen)  und  der  im  Oberamte
befindlichen  Mineralwasser  u.  #.  w.  in  der  Apotheke,  wenigstens  der  Oberamtsstadt,
ein  zwekmässiges  Kabinet  von  Reagentien  vorhanden  seie.

2)  Der  UArzt  muß  anwesend  seon,  wenn  die  angekommenen  Waaren  des  Avpothekers
geöffnet  werden,  um  ihre  Beschaffenheit  zu  untersuchen,  die  unächten  oder  schlechtem
sogleich  zu  entfernen,  und  keine  unbrauchbare  und  unwirksame  Waaren  zu  dulden.

3)  Er  wird  nicht  nur  auf  Reinlichkeit  in  der  Arotheke  und  Hinwegschaffung  unbrouchbarer
  Gefässe  dringen,  sondern  auch  öfters  Offiein,  Krauterböden,  Wasserkeller,  Materialien=
  Kammern  und  Laboratorien  unerwartet  visiriren)  besonders  die  Giftbehälrer,
  Giftbücher  und  Recepte  hiezu  genau  untersuchen,  und  sede  Unordnung  strenge
rügen.

4  Ucberhaupt  wird  er  die  Recepte  von  Zeit  zu  Jeit  durchgehen,  nachsehen,  ob  keine
unberechtigte  Personen  mit  der  Praris  ssch  beschäftigen,  ob  die  Taxe  genau  beobachtet
  werde?  Ob  der  Apotheker  durch  freien  Verkauf  solcher  Mirtel,  welche  nur  gegen
Recepte  verabfolgt  werden  dürfen,  oder  durch  eigenmächtige,  von  dem  ordinirenden
Arzte  nicht  zuvor  genehmigte,  Unterschiebung  anderer  Mittel,  statt  der  im  Recepte
verordneten,  oder  auf  andere  Weise  den  Gesezen  entgegen  handle?

Auch  die  ausserhalb  seines  Wohnorts  befindlichen  Apotk-ken  hat  der  Ober,  u.  Unteramts-Arzt
  se  in  seinem  Distrikte  alle  Frühfahr  und  Spätsahr,  wenn  die  Miwaaren
  angekommen  sind,  zu  unrersüuchen.

Endlich  muß  der  Oberamts-Arzt  auch  die  Apotheken  im  Distrikre  des  Unteramts-Arztes,
  wenn  ihm  von  Unordnungen  in  denselben  etwas  bekannt  würde,  nach  vorheriger
  Anzeige  bei  dem  Oberamt  genau  visttiren.

.  12.  Gleiche  Pisttationen  sind  bei  den  Materialisten  vorzunehmen,  wobei  zu  bemerken
  ist,  ob  sie  die  Unterscheidungsjeichen  ähnlicher  Mirtel  ssch  vollkommen  bekaont,  ze“

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