Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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Seine Berichte, Vorschiige, Gutachten, gefordert und ungefordert, erstattet der 
kandvogtei= Aczt theils an den Landvogt, als die höhere Yolizei-Stelle) zur eigenen Ver- 
fügung oder weitern Beförderung sener an die geeignete höhere Königl. Stelle, theils an 
die Königl. Sertion des Medicinal- Wesens unmittelbar, in so ferne sie vornehmlich Ge- 
genstände der Wissenschaft und Kunst becreffen. 
Dieser allgemeinen Instruction werden folgende Lpeciellere Vorschriften beigefügt. 
K. 1. In Gemäßheie der ihm zukommenden höhern Aufsicht wird der Landvogtei= 
Arzt über alle Kranken= und Entbindungs= Anstalten, Armenhduser, HeilbTcder und Ge- 
sundbronnen, Rettungs, Apparate 2c. in der Landvogtei sich genaue Kenntniß verlchaffen, 
zu deren zweckmäßiger Benützung und Verbesserung") zu einer der Gefundheit angemesse- 
nen Einrichtung der Jucht, Arbeit= und Irren= Häuser, Criminal= Gefängnisse, Schulzim- 
mer und anderer Anstalten, Berichte und Vorschläge erstatten, und vorzüglich darüber 
wachen) daß arme Kranke überall gehörig berathen und verpflegt werden. 
Auf Natur,= Ereignisse, besonders wenn sse auf den Gesundheits= Justand der Men- 
schen oder Haus, Thiere Einfluß haben sollten, auf Krankheiten) welche endemisch in ei- 
nem Landskriche sich dufern, hat er seine Aufmerksamkeic zu richten, die Urfachen der 
endemischen Krankheiten, z. B. ob nicht Sümpfe) Begeäbniß, Pläze, Mangel oder schlech- 
te Beschaffenheit des Trinkwassers, schlechte Bauart der Wohnungen 2c. die Quellen des 
Uebels seyen, sowohl durch Correspondenz mic den Oberamts,- Uerzten) als auch durch ei- 
gene Einsicht an Ort und Stelle) wozu ihm die Medicinal-Visitation Gelegenheit gibt, 
zu untersuchen und darüber zu berichten. 
9. a. In Gemähheit seiner Verbindlichkeit zur Aufsscht für die Vollziehung der Me- 
dicinal-Gesese überhaupt wird er darüber wachen, daß die Oberamts--Aeczte ihre Ob- 
liegenheiten in diesem Punkte erfüllen, ins Besondere daß weder Pfuschereien durch Per- 
sonen welche zur ärztlichen oder wundärzel. Praxis nicht legitimirt sind, vorgehen) noch 
herumziehenden Materialisten das Hausiren mic Urznei-Mitteln, noch Jemanden der Ver- 
kauf geheimer Arzneien und angeblicher Universal-Mittel gestattet werde. Es liegt ihm 
ob Contraventionen und Unordnungen sedes Mahl dem Landvogt und in wichtigern JFal- 
len auch der Section des Medicinal- Wesens anzuzeigen. 
. Ueber das ganze im Landvogtei-Bezirke besindliche Personale an Aerzten, 
Wundaͤrzten, Geburtshelfern, Hebammen, Apothekern, Materialisten, Krankenwaͤrtern, 
Thier-Aerzten und Curschmiden sc. hat der Landvogtei- UArzt sich genaue Kenntniß zu 
verschaffen, für alle Fälle darüber eine Uebersicht durch ein nach den Oberamts,- Bezirken 
geordnetes Verzeichniß zu erhalten) über ihren Fleiß, ihre größere oder geringere Sorg- 
falt in Ausübung ihrer Wissenschaft und Kunst und Erfüllung ihrer Pflichten nach und 
nach vollständigere Notizen zu sammeln) um sie der Königlichen Section des Medicinal= 
Wesens vorlegen zu können. Ob er schon nicht befugt ist, sich in die Praxis des einzel- 
nen Acztes zu mischen, so ist er doch verbunden, zur Kenneniß der Medicinal-Section 
zu bringen, wenn er dei einem Urzte in Behandlung der Kranken grobe Fehler, durch welche 
die Gesundheit oder das Leben Jener in Gefahr kommen köunen) enedeckt. Er wird aber
	        
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