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Seine Berichte, Vorschiige, Gutachten, gefordert und ungefordert, erstattet der
kandvogtei= Aczt theils an den Landvogt, als die höhere Yolizei-Stelle) zur eigenen Ver-
fügung oder weitern Beförderung sener an die geeignete höhere Königl. Stelle, theils an
die Königl. Sertion des Medicinal- Wesens unmittelbar, in so ferne sie vornehmlich Ge-
genstände der Wissenschaft und Kunst becreffen.
Dieser allgemeinen Instruction werden folgende Lpeciellere Vorschriften beigefügt.
K. 1. In Gemäßheie der ihm zukommenden höhern Aufsicht wird der Landvogtei=
Arzt über alle Kranken= und Entbindungs= Anstalten, Armenhduser, HeilbTcder und Ge-
sundbronnen, Rettungs, Apparate 2c. in der Landvogtei sich genaue Kenntniß verlchaffen,
zu deren zweckmäßiger Benützung und Verbesserung") zu einer der Gefundheit angemesse-
nen Einrichtung der Jucht, Arbeit= und Irren= Häuser, Criminal= Gefängnisse, Schulzim-
mer und anderer Anstalten, Berichte und Vorschläge erstatten, und vorzüglich darüber
wachen) daß arme Kranke überall gehörig berathen und verpflegt werden.
Auf Natur,= Ereignisse, besonders wenn sse auf den Gesundheits= Justand der Men-
schen oder Haus, Thiere Einfluß haben sollten, auf Krankheiten) welche endemisch in ei-
nem Landskriche sich dufern, hat er seine Aufmerksamkeic zu richten, die Urfachen der
endemischen Krankheiten, z. B. ob nicht Sümpfe) Begeäbniß, Pläze, Mangel oder schlech-
te Beschaffenheit des Trinkwassers, schlechte Bauart der Wohnungen 2c. die Quellen des
Uebels seyen, sowohl durch Correspondenz mic den Oberamts,- Uerzten) als auch durch ei-
gene Einsicht an Ort und Stelle) wozu ihm die Medicinal-Visitation Gelegenheit gibt,
zu untersuchen und darüber zu berichten.
9. a. In Gemähheit seiner Verbindlichkeit zur Aufsscht für die Vollziehung der Me-
dicinal-Gesese überhaupt wird er darüber wachen, daß die Oberamts--Aeczte ihre Ob-
liegenheiten in diesem Punkte erfüllen, ins Besondere daß weder Pfuschereien durch Per-
sonen welche zur ärztlichen oder wundärzel. Praxis nicht legitimirt sind, vorgehen) noch
herumziehenden Materialisten das Hausiren mic Urznei-Mitteln, noch Jemanden der Ver-
kauf geheimer Arzneien und angeblicher Universal-Mittel gestattet werde. Es liegt ihm
ob Contraventionen und Unordnungen sedes Mahl dem Landvogt und in wichtigern JFal-
len auch der Section des Medicinal- Wesens anzuzeigen.
. Ueber das ganze im Landvogtei-Bezirke besindliche Personale an Aerzten,
Wundaͤrzten, Geburtshelfern, Hebammen, Apothekern, Materialisten, Krankenwaͤrtern,
Thier-Aerzten und Curschmiden sc. hat der Landvogtei- UArzt sich genaue Kenntniß zu
verschaffen, für alle Fälle darüber eine Uebersicht durch ein nach den Oberamts,- Bezirken
geordnetes Verzeichniß zu erhalten) über ihren Fleiß, ihre größere oder geringere Sorg-
falt in Ausübung ihrer Wissenschaft und Kunst und Erfüllung ihrer Pflichten nach und
nach vollständigere Notizen zu sammeln) um sie der Königlichen Section des Medicinal=
Wesens vorlegen zu können. Ob er schon nicht befugt ist, sich in die Praxis des einzel-
nen Acztes zu mischen, so ist er doch verbunden, zur Kenneniß der Medicinal-Section
zu bringen, wenn er dei einem Urzte in Behandlung der Kranken grobe Fehler, durch welche
die Gesundheit oder das Leben Jener in Gefahr kommen köunen) enedeckt. Er wird aber