Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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verordnet  ob  die  Preis-Anfäße  von  dem  Apotheker  auf  sedem  Recepte  mit  Zahlen  nicht
mit  Chiffern  beigeseht,  und  der  neuesten  Medicinal-  Tare  gemäß  sen##n?

8)  Bei  Materialien=  Handkungen  wird  auf  ähnliche  Weise  der  Landvogtei=  Arzk  den
Vorrath  der  officinellen  Artikel  beaugenscheinigen,  und  untersuchen,  ob  die  bestehenden
Vorschriften  gehörig  befolgt  werden.  —

C)  Bei  Hospitaͤlern  und  Anstalten  für  Kranke  ist  die  ganze  Anstalt  und  die  Verpflegungs=
  und  Behandlungs=  Art  der  armen  Kranken  zu  untersuchen,  eine  genaue  Beschreibung
  hieruͤber  aufzuzeichnen,  uͤber  vorgefundene  Mangel  und  deren  Verbesserung  mic
dem  betreffenden  Pfleger  oder  Verwalter  Ruͤcksprache  zu  nehmen.

D)  Von  Mineral-Quellen  und  Bad-Austalten  wird  eine  kurze  Beschreibung  ihrer
Beschaffenheit  und  Einrichtung  mit  Bemerkung  etwaiger  Mängel  und  Verbeslerungs-Vorschlägen
  aufgenommen.  »

UJnSchulzimmernistaufdennöthigenRaumfürdiesahlderSchulkinbec
und  auf  Luft-Erneuerung  durch  Luftschlaͤuche  oder  Ventilatoren  zu  sehen,  und

F)  in  Gefängnissen  auf  eine  nicht  minder  fuͤr  die  Gesundheit  als  fuͤr  die  feste  Verwahrung
  der  Gefangenen  gemäße  Einrichtung.

G)  Ueberhaupt  wird  der  Visitator  seine  Aufmerksamkeit  und  Erkundigungen  auf  alle
drgtlich,  policeiliche  Gegenstände,  z.  B.  Rahrungs=  Art  der  Einwohner)  Teinkwasser  2c.
örtliche  Krankheiten  und  Uebel  richten,  worüber  ihm  die  Listen  der  bei  Conscriptionen  für
untüchtig  erklärten  Jünglinge  manchen  Aufschluß  geben  können.  Er  wird  nachfragen?  ob#
den  Kindern,  ehe  sie  zum  Schulbesuche  zugelassen  werden,  die  Schußblattern  eingeimpfe
worden  seyen?  «

li.WasdiecrhebunsvouBeschwerden,DesiderienundVerbesserungs-Vorschläge-c
anbetrifft,  so  wird

A)  zuerst  die  Aeußerung  des  Unter-Amtmanns,  wo  einer  sich  befindet,  so  wie  der
Magistrats-Verwandten  zu  Protokoll  gebracht,  und  die  schrifel.  Erklärung  des  ersten
Ortcs=  Geistlichen  beigelegt.  Sodann  werden  der  Oberamts-Urzt  und  die  im  Orte  befindlichen
  practicirenden  AUerzte  darüber,  was  sie  vorzubringen  haben,  gehöreé,  hierauf

B)  die  Apotheker  mit  ihren  Gehülfeu  und  Lehrlingen  vorberufen)  die  sie  betreffenden
ätltern  und  neuern  Gesetze  und  Verordnungen  ihnen  publicirt  und  nachdem  sie  abgetreten
seon  werden,  seder  einzelne  Apotheker  besonders  vorgefordert  und  über  seine  persönl.  Verhaltnisse,
  etwaige  Klagen  oder  Verbesserungs-Vorschläge  für  das  ärztliche  oder  pharmarevtische
  Fach,  uber  seine  Gehülfen  und  Lehrlinge,  deren  Studien  und  Fortschritte  in
Wissenschaft  und  Kunst  vernommen,  dann  die  Gehülfen  und  Lehrlinge  seder  einzeln  uber
ihre  Behandlung,  den  Unterricht,  welchen  sse  in  der  Chemie  und  Pharmacie  erhalten,
gehört.
C)  Auf  gleiche  Weise  wird  mit  den  Chirurgen  des  Oberamts  nach  geschehener  Publication
  der  ste  becreffenden  Gesetze  ein  Durchgang  veranstaltet,  und  was  seder  vorzubringen
  hat,  zu  Protokoll  genommen.