Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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Oberamtsstadt vnd 
Siz des Unteramts- Name der Landvogtei-, Ober-und Unteramis- 
Landvegtelen. Siz —— 5 Arztes. tuch besonderer Loksl, und Inktitms-Vergie. 
  
  
XII. 
am Boden, Landvogtei-Arzt D. Maag, bisher in gleicher 
set. Eigenschaft allda. 
Ravensburtregg Seoerderselbe. 
Sradrarzt u. Accoucheur D. Merk, bish. allda 
Altdorf . . D. Wiest, bisher Physikus allda. 
Leutkirch D. 2 ft rdinger, bisher Stadt-Arzt in Bi- 
erach. 
Wurzach . . D. Strohmaier, bisher Physikus daselbst. 
Saulgau . . . . . D. Bogel, bisher Oberamts-Arzt allda. 
Mengen . . Friker, bisher Physikus in Ober-Marchthal. 
Tettnang .. . . . H. Kohler, bisher Oberamts--Arzt allda. 
Friderichshafen l). Kehle, bisher Physikus in Mengen. 
Waldsee. .. . . . D. Schirt, bish. Phykus in Ochsenhausen. 
Wolfegg . . D. Bremauer, bisher Physikus daselbst. 
Wangen D. Isfordink, bisher Oberamts--Arzt d 
Ibny ***-m—-l Bannwart, bisher Phystkus daselbst. 
  
  
Keches= Erkenn#nige des Känigl, Ob. Norellacons, Tribunals. 
1) In der Appellations Sache von dem Königl. Ober-Justiz= Collegium) zwischen 
dem Landvogtei= Steuerrath Baur zu Ellwangen, Vor, Beklagten, Wieder, Kläger, Aten, 
und Nien) und dem Cameralverwalter Knapp in Leonberg) Vorkigern) Wieder-Beklag- 
ten, Nien, jezt Aten) eine Gehalrs- Abrechnung betreffend, wird die Urthel der nächstvo- 
rigen Instanz in der Hauptsache bestatigt, jedoch unter einer den ersten Punkt abändern- 
den, den sährlichen Gehalt im Ganzen erhöhenden Modification. Tübingen, den 17. Merz- 
2) In der an das Königl. Ober-Tribunal verwiesenen Rechts= Sache zwischen der 
Stifts-Frdulein v. Humbracht zu Frankfurt am Main,, eu' als Testaments-Erbin 
des Herrn Grafen v. Limburg-Styrum, und dem Geheimenrath Schmauß v. Livonesg 
daselbst, als Cesssonar und accessorischen Intervenienten) Klägern an einem, sodann dem 
Königl. Finanz-Departement, Section der Kron-Domainen" wie auch dem Konigl. Le- 
henhofe, Beklagten am andern Theil) eine jährliche Rente von 12/200 fl. betreffend, wird, 
nach vollständiger Verhandlung als in Imtanh- zu Recht erkannt, daß 
1) dersenige Theil der Rente) welche dem klagerischen Erblasser und Cedenten für die 
einst von Chur-Trier als Mannlehen getragene Herrschaft Oberstein und den auf 
9, 739 fl. berechneten Ertrags-Verlust durch den Reichs, Deputations, Bauptschluß 
von 1903. zugewiesen worden is (ded, ded)) als Surrogat in einen Mannlehens-
	        
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