Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

Nro. 17. 1 3 14. 149 
Koͤniglich. Wuͤrttembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 9. April. 
  
  
Verordnun 9, die Beerdigung todegeborner oder frühzeitig versterbener Kinder betr. 
Man hat in Erfahrung gebracht, daß todtgebohrne oder ohne Taufe verstorbene Kin- 
der öfters ohne Anzeige bei der obrigkeitlichen Behörde und ausserhalb der gewöhnlichen 
Begräbniß= Orte beerdiget werden. 
Da nun diese Unordnung um so weniger gestattet werden kann, als nicht nur da- 
durch Unrichtigkeiten in den Pevolkerungo#n und Familien-Registern entstehen, son- 
dern auch den Polizei-Behörden die Gelegenheit, heimliche Entbindungen und Kinder- 
Morde zu enrdecken, entzogen wird: so findet man ssch veranlaßt) für die Zukunft Fel- 
gendes allgemein zu verordnen: 
1)0 die bereits bestehende Anordnung, deß der Vater sedes neugebornen Kindes, oder, 
wenn derselbe abwesend, oder nicht mehr am Leben ist, die nächsten Anverwandten, 
bei unehelichen Kindern aber die Geburtshelfer oder die Hebammen von der Ge- 
burt des Kindes dem Geistlichen des Orts die Anzeige zu machen haben, ist auch 
bei todtgebornen Kindern und selbst bei unzeitigen und monströsen Geburten allge- 
mein zu beobachten. In Ansehung der südischen Glaubensgenossen verbleibt es bei 
der Vorschrift, daß, wo keine Synagoge sich befindet, bei dem ersten weltlichen. 
Orts-Vorsteher die Anzeige geschehen muß. » 
2)JedeöaufdiefeArtangezeigtetodtgeborneKindistnichtnttrin»dtheburts-und- 
Familien-Register,sondernzugleichauchindemTodtemNegistecmitBemerkung 
des Orts und der Zeit det Beerdigung einzutragen. 
3) Auf gleiche Weise ist von jedem nach der Geburt erfolgtem Tode eines Kindes, das- 
selbe mag zuvor getauft worden seyn oder nicht, durch diejenigen, deren Sorge das 
Kind anvertraut war, der Ortsgeistliche in Kenntniß zu sezen, welcher sodann den 
Eintrag in die Todten= und Familien-Register vorschriftmaͤßig zu besorgen hat. 
4) Sowohl todtgeborne als ungetauft gestorbene Kinder, die Eltern mögen einem Re- 
ligionsbekenntniß zugethan seyn, welchem sie wollen, sind nirgends anderswo als auf 
dem gemeinen öffentlichen Todtenacker zu begraben.
	        
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