Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

Nro. 19 1 31.4. 165 
Koͤniglich. Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 33. April. 
  
  
Setutegart, den 16. April 13814. 
.-Se. Königl. Mas. haben Sich bewogen gefunden, als bleibendes Denkmal des. 
ruhmvollen Benehmens des Konigl. Armee-Corps unter Commando Sr. Königl. Ho, 
heit des Kron-Prinzen am 25. und 30. Merz) für seden Tag ein eigenes Ehren= 
zeichen zu stiften. Dasselbe besteht in einer goldenen Medaille für die Offiziers, und in 
einer silbernen für die Unter-Offiziers und Gemeinen, welche auf dieselbe Weise, wie 
die für den Sieg am 1. Febr. gestiftete Medaille, an einem Ponceaurothen Bande von 
gleicher Farbe, wie das des Königl. großen Ordens des goldenen Adlers getragen wird. 
Bei der ersteren Medaille enthält die eine Seite in einem Lorbeer-Kranze die Aussch urt: 
„Für den Sieg am 25. Merz 1814."“/) Bei der andern Medaille die eine Seite die 
Worte: „Für Paris den 30. Merz 1814.“7 Auf der andern Seite der beiden Medatllen 
sind ebenfalls in einem Lorbeer-Kranz die Worte eingeschrieben: König und Vaterland 
dem Tapfern.“ 
Die unmittelbaren Eingaben an Seine Königl. Masest e beer. 
Da die allgemein bekannten Verordnungen und Erinnerungen in Betreff der unmit- 
telbaren Eingaben an Se. Königl. Masestat neuerdings wieder täglich übertreten, 
und Allerhöchstdieselben mit Bittschriften aller Art, welche sich nicht zur unmittelbaren 
Eingabe bei Allerhöchstdenselben, sondern bei den betreffenden Königl. Stellen eig- 
nen, behelligt werden; so werden auf neuerlich wiederholten allerhöchsten Befehl die Kô- 
nigl. Unterthanen ohne Unterschied hierauf, und nahmentlich auf die Verordnungen vom 
10. Mai 1807) 24. Merz 1810 und 18. Oct. 1811. wiederum aufmerksam gemachrt, 
insbesondere aber die Königl. Landvogtei= und Oberämter ernstlichst aufgefordert, ihren 
Amcsuntergebenen diese Verordnungen neuerdings einzuschärfen und bei jeder Gelegenheit 
zu wiederholen, daß Niemand Se. Königl. Masestät mit Sachen, die ssch nicht für 
Allerhöchst Sie Selbst eignen, behelligen soll, indem den Contravenienten nicht nur kei- 
ne Resolutionen ertheilt, sondern überdieß gegen die Concipisten die in den Gesezen be-
	        
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