Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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VIl) Die Vorschrift, als Chirurgen-Gehuͤlfe ins Ausland sechs Jahre lang zu wan 
dern, ist aufgehoben. Dagegen soll zu besserer Bildung der jungen Wundaͤrzte denjenigen 
derselben, welche sich in Stuttgart und Ludwigsburg aufhalten, der Zutritt in die dortigen 
Bildungs-Anstalten für Militair-Aerzte bei den medieinisch -chirurgischen Lehrvorträgen, je- 
doch mit Ausschluß der, nur für die Militär-Aerzte nothwendigen, Vorlesungen über die Ve- 
handlung innerlicher Krankheiten u. Jubereitung der Medikamente, gestattet sepn, und die zu 
Tübingen in Condition stehenden jungen Chirurgen, wenn sie auch nicht das Vermögen ha- 
ben) bei der Universitäkt zu inscribiren, u. förmlich die höhere Chirurgie zu studiren, dürfen 
dennoch den chirurgischen u. anatomischen Vorlesungen unentgeldlich anwohnen. 
Wir befehlen ferner allergnddigst, daß in den Städten Ulm, Heilbronn, Gmünd, Reué 
lingen, Hall, Eßlingen und Nottenburg eigene Unterrichts-Anstalten für die Wundarze= 
Gehülfen daselbst getroffen werden. Das Lokal- für das anatomische Theater und zu den 
Vorlesungen wird in den dortigen Hospitdlern, Armen= und Kranken: Häufern angewie, 
sen. Die Anschaffung der nöthigsten Instrumente soll aus der ehirurgischen Unterstüzungs- 
Casse der Landvogtei geschehen, aus eben diesen Fonds, oder bei deren Unzulänglichkeit 
aus Gemeinde-Mitteln, Licht und Brennholz erkaufe werden. 
Von densenigen Gegenden des Königreichs, aus welchen wegen zu grosser Entkfer, 
nung die sonst dahin geeigneten Leichname auf die anatomischen Theater zu Tübingen, 
Stuttgart und Ludwigsburg nicht gebracht werden, sind dieselben je an die nächst gelege- 
ne der oben genannten 7 Städte zum Behuf des anatomischen Unterrichts abzuliefern; 
auch sollen die in den öffentlichen Kranken= und Armenhäusern dieser Städte gestorbenen 
Personen, wenn nicht Gefahr der Anstekung oder andere Umstände in einzelnen Fällen 
es mißrathen, erst nach vorheriger Section beerdiger werden. 
Der Unterricht soll durch den Oberamts-Arzt unter Beihnlfe der in diesen Seädten 
noch befindlichen weitern Aerzte unentgeldlich, und von dem Oberamts-Chirurgen ertheilt 
werden, der Leßtere als geringer besoldet sedoch eine Belohnung von à fl. erhalcen, wel- 
che seder die Lehr-Anstalt besuchende junge Chirurg für das halbe Jahr zu bezahlen hat. 
Von Unserem Departement des Innern, Section des Medieinal-Wesens wird den 
betreffenden Oberamts-Aerzten über den Lehrplan) in Hinsicht sowohl der Gegenstände 
des Unterrichts als des Zeitraums, in welchem derselbe, wenn möglich, zu absolviren ist, 
genaue Vorschrift ertheilt werden. 
In andern Orten des Königreichs, worinn keine eigene Unterrichts-Anstalten für 
Wundärzte eingerichtet werden können, wird dem Oberamts-Arzt und Oberamts-Chirur-= 
den hiermit zur Pflicht gemacht, die wundärztlichen Gehülfen in Aufsicht zu nehmen, ih- 
nen Anleitung zu ihrer Selbst- Bildung durch Lesung nützlicher, ihrer Fassungskraft ange- 
messenen Bücher zu geben, und sie bei Inspectionen, Sectionen und Operationen sovirt 
möglich beizuziehen. " 
Es sind deswegen aus der chirurgischen Unterstuͤzungs-Casse der Landvogtei nuͤtzliche 
practische Bucher im Fache der Wundarzneikunst, welche unter den Wundärzten und ih- 
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