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ren Gehuͤlfen zu ibrer Belehrung und weitern Fortschreicung eirculiren sollen, anzuschaf,
fen. Der Landvogrei-Arzt hat unter Rüksprache mit einigen Oberamts-Uerzten u. Wund-
Aerzten für die Anschaffung, Aufbewahrung und Sirkulation dieser Bücher zu sorgen.
IX) Die mehrgedachte Unterstüzungs-Casse der Chirurgen in seder Landvogtei wird
nämlich theils aus den Fonds der vormaligen Laden oder Zunft= Cassen, theils durch Bei-
träge gebilder, welche bei der Aufnahme und Entlassung eines Lehrlings, desgleichen bei
der Prüfung und Legikimation eines Chirurgen zur Praxis zu bezahlen, und von den
Principalen jährlich zu erlegen sind. Diese Einkünfte bestehen gleichförmig darin
a) bei der Prufung und Legitimation eines Wund-Arztes zur Praris
in der usten Elasse — — 6 fl.
in der aten Classe — — 4 fl. 30 kr.
in der zten Classe — — 3 fl.
in der Aten Classe — — 1 fl. go kr.
b) bei der Prufung und Fähigerklärung eines sungen Chirurgen zu Gehülfen-
tellen — — — — 1 fl. 30 kr.
e) bei der Pruͤfung und Aufnahme eines Lehrlings 1 fl. 30 kr.
und zwar ohne Unterschied, ob dessen Vater Chirurg war, oder nicht.
4) Jährlich von einem Wundarzte der drei ersten Classen 1 sl.
der lezten Classe — — — 3aokr.
von einem Gehuͤlfen — — — 3o kr.
Die Abgaben sub litt. a. b. und c., find sogleich und ehe das Prüfungs= Jeugnitz
verabfolgt wird, einzuziehen) und sofort dem Landvogtei= Arzte zu überschicken.
Die jährlichen Beiteage lit. d., hat in jedem Oberamt der Oberamts-Wundarze auf
das Neujahr einzuziehen und an den Landvogtei-Arzt mit einem Verzeichniß einzuschiken.
X) Diese Casse hat ausser der in F. VIII. engeführtem noch die weicere Bestimmung,
Skelette, Fantome, theils zum Unterricht, theils zum Behuf bei den Prüfungen, vor-
züglich aber solche kostbare chirurgische Instrumente, welche nichr leicht ein einzelner
MWundarzt sich kaufen kann, deren Anwendung aber keine so große Eile erfordert, daß
nicht im eintretenden Fall das Instrument bei dem Landvogtei= Arzt abgeholt #werden
könnte) anzuschaffen, und auf Zeugnisse der Oberamts-Aerzte an den Chirurgen, welcher
dessen gerade bedarf, auszuleihen, wofür eine kleine Abgabe zur Unterstuzungs= Cefse je-
desmal einzuziehen ist.
Der Landvogtei-Arzt soll unter Communikation mit einigen Oberames-Uerzten und
den vorzüglichern der Wundärzte für die Auswahl und Anschaffung der Instrumente und
die Regulirung der beim Ausleihen zu erhebenden Abgabe zur Unterstüzungs= Casse, so
wie für die Aufbewahrang der Instrumence Sorge tragen. Auch dürfen aus dieser Casse