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verunglükten Wundärzten, erkrankten Gehülfen) armen Lehrlingen, nothleidenden Chirur-
gen-Wittwen kleine Beisteuern gegeben werden.
Hingegen #ind alle weitere) nicht aus der angegebenen Bestimmung dieser Casse ent-
stehenden Ausgaben, namentlich die Honorarien, welche ehemals Beamte, Oberamts-
Aerzte und andere Personen aus den Laden bezogen haben, verboten.
X/) Die Administration der Cesse liegt dem Landvogtei-Arzt ob. Er kann aber zur
Cassenführung in seinem Wohnort einen Wundarzt oder einc andere Perlon, welche hier-
zu tauglich #nd, aufstellen) welche jedoch für alle Ausgaben eine schriftliche Legitimation
des Landvogtei-Arztes haben mussen. Dem aufgestellten Cassenführer, welcher vom Ober--
amt hierauf zu verpflichten ich, kann einige Remuneration gegeben werden.
XI'I) Die Rechnung ist nach Verhältniß der Einnahmen und der Umstände je alle
2 oder 3 Jahre zu stellen, und sodann dem Landvogtei-Steuerrath zu übergeben, welcher
die Revision, Erledigung der gefundenen Anstände und Justifscation zu besorgen, bedeu-
tende Anstände dem Landvogt anzuzeigen, und diesem in jedem Fall die Rechnung zur
Einsicht und Mitunterzeichnung der Justifikations-Urkunde vorzulegen hat.
XIII) Um endlich in Ansehung der Gebühren, welche bei Prüfungen an die damie
bemüht gewesenen Personen von den Eraminirten zu bezahlen sind, jeder Willkühr vor-
zubeugen) verordnen Wir allergnddigst, daß seder der Erxaminatoren, er seie nun Land-
vogtei= oder Oberamts Arze, so wie der Wund-Arzt nicht mehr als Einen Gulden zur
Remuneration zu beziehen haben, und für die Ausfertigung eines Prüfungs-Zeugnisses
oder die Aufnahme eines Lehr- Contracts bei Oberamt als Schreibgebühr nicht weiter als
30 kr. bezahlt werden dürfen.
In Ansehung des Stempels verbleibt es bei der Kön. Stempel-Ordnung, welche zu
Prüfungs-Jeugnissen der Collegien Zo kr., und zu den Zeugnissen der Unter-Behörden,
mithin der Landvogtei= und Oberamts, Uerzte 12 kr. erfordert, das Sigelgeld aber ist auf
- »Mot-
ukr.festgefeztStuttgart,den spwriltstp
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj.
Königl. Ministerium des Innern. Graf v. Reischach.
Seseral= Berordnuns, die Erricheung von Schutz Pocken, Impfungs-Anstalten, und
andere Verfügungen gesen Verbreitung der Kinderblattern betreffend; den 16. April 1814.
Um den Kinder= Blattern auf das kräftigste zu begegnen, wird niche allein die
Impfung der Kuhpocken als bewährtes Schut-Mittel unter Beziehung auf die den 5.
Jan. 1803. und 7. Mai 1808. deswegen erlassenen General-Reseripte aufs Neue nach-
drüklich empfohlen, sondern auch verordnet:
12 Es sollen ôöffentliche Schus= Pocken= Impfungs= Anstalten in den
Königl. Waisenháusern zu Stuttgart und Ludwigsburg, auch in den Hofpitälern und