Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

178 
verunglükten Wundärzten, erkrankten Gehülfen) armen Lehrlingen, nothleidenden Chirur- 
gen-Wittwen kleine Beisteuern gegeben werden. 
Hingegen #ind alle weitere) nicht aus der angegebenen Bestimmung dieser Casse ent- 
stehenden Ausgaben, namentlich die Honorarien, welche ehemals Beamte, Oberamts- 
Aerzte und andere Personen aus den Laden bezogen haben, verboten. 
X/) Die Administration der Cesse liegt dem Landvogtei-Arzt ob. Er kann aber zur 
Cassenführung in seinem Wohnort einen Wundarzt oder einc andere Perlon, welche hier- 
zu tauglich #nd, aufstellen) welche jedoch für alle Ausgaben eine schriftliche Legitimation 
des Landvogtei-Arztes haben mussen. Dem aufgestellten Cassenführer, welcher vom Ober-- 
amt hierauf zu verpflichten ich, kann einige Remuneration gegeben werden. 
XI'I) Die Rechnung ist nach Verhältniß der Einnahmen und der Umstände je alle 
2 oder 3 Jahre zu stellen, und sodann dem Landvogtei-Steuerrath zu übergeben, welcher 
die Revision, Erledigung der gefundenen Anstände und Justifscation zu besorgen, bedeu- 
tende Anstände dem Landvogt anzuzeigen, und diesem in jedem Fall die Rechnung zur 
Einsicht und Mitunterzeichnung der Justifikations-Urkunde vorzulegen hat. 
XIII) Um endlich in Ansehung der Gebühren, welche bei Prüfungen an die damie 
bemüht gewesenen Personen von den Eraminirten zu bezahlen sind, jeder Willkühr vor- 
zubeugen) verordnen Wir allergnddigst, daß seder der Erxaminatoren, er seie nun Land- 
vogtei= oder Oberamts Arze, so wie der Wund-Arzt nicht mehr als Einen Gulden zur 
Remuneration zu beziehen haben, und für die Ausfertigung eines Prüfungs-Zeugnisses 
oder die Aufnahme eines Lehr- Contracts bei Oberamt als Schreibgebühr nicht weiter als 
30 kr. bezahlt werden dürfen. 
In Ansehung des Stempels verbleibt es bei der Kön. Stempel-Ordnung, welche zu 
Prüfungs-Jeugnissen der Collegien Zo kr., und zu den Zeugnissen der Unter-Behörden, 
mithin der Landvogtei= und Oberamts, Uerzte 12 kr. erfordert, das Sigelgeld aber ist auf 
- »Mot- 
ukr.festgefeztStuttgart,den spwriltstp 
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. 
Königl. Ministerium des Innern. Graf v. Reischach. 
Seseral= Berordnuns, die Erricheung von Schutz Pocken, Impfungs-Anstalten, und 
andere Verfügungen gesen Verbreitung der Kinderblattern betreffend; den 16. April 1814. 
Um den Kinder= Blattern auf das kräftigste zu begegnen, wird niche allein die 
Impfung der Kuhpocken als bewährtes Schut-Mittel unter Beziehung auf die den 5. 
Jan. 1803. und 7. Mai 1808. deswegen erlassenen General-Reseripte aufs Neue nach- 
drüklich empfohlen, sondern auch verordnet: 
12 Es sollen ôöffentliche Schus= Pocken= Impfungs= Anstalten in den 
Königl. Waisenháusern zu Stuttgart und Ludwigsburg, auch in den Hofpitälern und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.