Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

Riro. 22. 1314. 189 
Königlich, Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 7. Mai. 
  
  
Die Bestimmung der Königlichen Gebäude, in welchen Hof. Diebstähle begangen werden; 
d. d. 29. April 1814. 
Da Se. Königl. Mas. zu verordnen geruht haben, daß alle in dem beifolgenden 
Verzeichnisse speriftcirten Gebäude als zur Königl. Hofbaltung gehrig, angesehen, und 
hienach die an dem in denselben befindlichen Königl. Eigenthume begangenen Diebstähle, 
als wahre Hof-Diebstähle behandelt werden sollen: so wird solches uteter Anschluß des 
gedachten Verzeichnisses, allgemein bekannt gemacht, und zugleich den Königl. Beamten 
gemessenst aufgegeben, noch besonders für die ordnungsmaßige Publication dieser Verord= 
nung in sämelichen zu den ihnen anvertrauten Oberämtern gehörigen Orten Sorge zu 
trogen. Decretum Stuttgart, im Königl. Staats-Ministerium, den 29. April 1814. 
Ad Mand. Secr. Reg. Mej. 
Verzeichniß der Königl. zur Hofhaltung gehörigen Gebsude. 
1) Zu Stuttgart: 
das neue und alte Königl. Schloß nebst Hintergebäuden 
der Fürstenbau; 
das Palais des Kronprinzen Königl. Hoheit; 
das ehemals Prinz Paulsche Palats; 
das Marstalls-Gebäude; 
der Remisenbau; 
der HofKeller; 
der Hof= und Domainen Kammer Keller; 
2) Zu Ludwigsbucg: 
das Königl. Schloß, bestehend in dem neuen und alten Corps de Logis!, den 
Zwischengebänden, der Küche, Wohnung des Koastellansd und der Schloßwache; 
der neue Prinzenbau; 
das Königl. Palais in der Stadc; 
der Grafenban;
	        
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