Niro. 23. 1814. 197
Königlich, Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Samstag, 14. Mai.
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Die Unzulänglichkeit blosser Unterpfands, Jettel zu Constituirung eines gerichtlichen Unter
pfands betreffend.
Es ist die Anzeige geschehen, daf von manchen Gerichten und Rechtsgelehrten schon
den bloßen Unterpfands-Zetteln, ohne daß eine förmliche Schuld-Verschreibung ausgefer-
tigt worden, die Kraft eines öffentlichen gerichtlichen Unterpfands beigelegt wird. Da
aber weder eine öffentliche noch Privat conventionelle Hypothek ohne wirkliche Schliessung
eines Vertrags zwischen Glaubiger und Schuldner, wovon der Unterpfands-Zettel keinen
Beweis enthält, zu Stande' kommen kann: so ist die gerichtliche Hypothek durch die
bei Ausstellung des Unrerpfands= Zectels geschehene Magistratische Verhandlungen noch
nicht für bestellt anzusehen, vielmehr erhält diese erst durch Eintragung des Namens des
Glaubigers in das Gerichts-Protokoll und Unterpfandösbuch, wovon die förmliche Ausfer-
tigung der Schuld-Verschreibung eine Folge ist, ihre Vollendung. In welcher Hinsche
alle Curatoren und Verwalter fremder Gelder verwarnt werden) zu Vermeidung der
daraus gegen sie entstehenden Klagen kein ihnen anvertrautes Geld auf bloße Unter-
pfands-Zettel hin auszuleihen. Stuttgart, den ro. Mai 1814.
Koönigl. Justiz= Ministerium. v. der Lühe.
Mechts- Erkenntniße des Koͤn. Ober- Justtz Colleginms.
1) In der Appellat. Sache von Marbach zwischen Königl. Hof= und Domainen-Kam-
Mer, Kl. Antin und Producentin, sodann Johann Friedrich Widmann von Weiler zum
Sctein, Bekl. Aten, und Producten,) Uferbaukosten betreffend, wurde die Urthel erster In-
stanz dahin abgeandert, daß Bekl. von der gegen ihn erhobenen Klage entbunden worden
ist. Stuttgart, den 20. April r814.
2) In der Nullicäten Klagsache des Marthäus. Seid zu Wirtensweiler, Oberamts
Freudenstadt, Bekl. Imploranten, gegen Johann Georg Bterscher allda, Kl. Imploraten,
das Recht eigen Bakofen auf einen bestimmten Plaz zu sezen, betreffend wurden die in