Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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teo für die Burgerschast und 1530. Sikk füc, den Beständer. Von Enzberg: in 250 Stuͤk fuͤr 
den Beständer allein. Diesenige Liebhaber, welche sich durch die erforderlichen Jeugnisse leguimiren 
können, werden eingeladen, der Verhandlung anzuwohnen. Den 7. Mar 1614. K. Oberamt. 
Münfter. Da die unterm 32. v. Mon. vorgenommene Verleidung der Cemmun, Schaafweide 
zu Münster niche genehmigt worden, so wird am Dienstag den 31 Mai d. J. Vormittags 9 Uhr auf 
bieslgem Nathhaus eine abermalige Verleihung derselben vor sich geben. Die Waide ist zu zoo Stäk 
berecheiget, wovon der Beständer 200 Stük, die Burgerschaft aber roo Stük einschlagen darf. Der 
Beständer hat freie Wohnung und Stallung zu 200 Stük Schaafe zu genießen, dagegen aber eine 
Caucion von zoo fl. baar Gcid zu leisten. Canestate, den 15. Mal 1614. K. Oberame. 
Ober,- Soneheim. Die hiesige gemeinberrschaftliche Mahlmühle an dem Bühlecfluß mie ei- 
nem Gerb, und drei Mahlgängen, nebst dazu gehöriger Scheune, Stallungen, Gärten und Wiesen, 
ut nach allerböchster Anordnung auf ein oder mehrere Jahre an den Mrifsibictenden pachtweiße öf- 
fentlich zu verleihcn, oder wenn sch zum Erkauf derselten mehrere kicbhaber eintenden, unter Ver- 
behalt allerhöchster und hoher Nat#ssication Aufstreichsweise zu verkaufen. Zur Mite oder Milter 
darf der 10640e Theil bezogen werden. Die Verhandlung geschicbt am 9. Jun. zu Ober- Sontbeim, 
an welchen Tag sch die Pacht, V#ebhaber, welche gelernte Müner seyn mossen „„ sewobl, als die 
Kaufliebhaber mit obriskeitlichen Jeugnissen über Pradikat, Fahtgleit und Vermögen, Vormittags 
.* Uhr im Schsoß= Gebaude einsinden und der Verhandlung onwobnen können. Den 1#4. Mai 1314. 
, Kön.CamekalamtVellbekg"u.gcmeiaschafcl.NeutamtDbck.So-1thcim. 
Waiblinsen. Die den 1. vor. Mon vorgenommene Verleihung der Commun, Schaafweide 
zu Korb, hiesigen Oberamts, wurde wegen des zu miedrigen Eilößes allergnädigst nicht genehmige, 
daher diese Waide, welche 376 Stük Schaase erträgt, wovon der Beständer 255 Scäk, und die Bur- 
gerschafe 40 Stük einschlagen darf, Oienstag den 7. Jun. d. J. Vormittags 10 Uhr von Michaelis 
4344 bitz 1617 auf dem hiesigen Rathbauß ### weicenmal öffentlich verliehen werden wird, bei wel- 
cher Verhandlung die Liebhaber mit ihren Meisterdriefen und obrigkeirlichen Zeugmissen über Prädikar 
und Vermäögen versehen sich einsinden wollen. Den 16. Mai 1314. Kön. Oberamt. 
Wangen. Do#nerstag den 36. Moi l. J. früh 9 Uhr wird in der Cameralames= Kanlei das 
biec die dem Hospital Wangen zugebörige sogen. Aumühle ausser der Stadt ohnweit der Arpen ge- 
legen, nebst Wobnung, Stadel, Garten, und eine Wied, auf allerhöchsten Befehl abermals verpach- 
tet werden. Diese Verpachtung geschieht auf gerlei Art, nemlich entweder um ein monetliches Pacht- 
quancum in Geld, oder in eme#m durch das Meistgebot bestimmt werdenden Antheil von allem VNahl, 
lobn in Früchten. Die Pachtzeit kann 9 oder 13 Jahre douren. Jeder Pachtliebbaber hat sich mir 
bbeigkeitlichem Zeugnig über Kenntnitz und Gewandtheit im Mühlgewerb, Rechtschaffenheit u. Fleiß, 
dann auch über hinlängliches Vermägen zu Leistung einer Caution von 1000 fl. auszuweisen, und ei- 
nen rechtmäßigen, sichern Bürgen für den Pacht zu stellen; wozu die Liebhaber eingeladen werden, 
und die Mühle täglich besichuigen können. Den s. Mai 1814. Kön. Cameralame. 
Gmünd. Die abwesende Conseriptionsoflichtige Bernhard Alois Käuschle ven Emöünd, und 
Eranz Joseph Weihreter von Mögglingen werden den vorliegenden allerböchsten Verordnungen zufol- 
e zum zweitenmal aufgefordert, a dato innerhalb 4 Monaten vor der unterzeichneten Stelle zu er- 
44%, und sich der Conscription zu unterwerfen, widrigenfalls ihr Vermögen ganfleirt werden wür, 
t. 
  
  
n. Oberamt. 
Gmuͤnd. Der den 19. Nov. vor. Johrs als ausgehobener Rekrut entwichene Johann Knoͤblet 
vom Schlatthof wird den vorliegenden allerböchsten Verordnungen zu Folge zum zweitenmal aufge- 
fordert, a dato innerhalb 4 Monaten ver der unterzeschneten Stelle zu erscheinen und sich über seine 
Enefernung zu verantworten, widrigenfalls sein Vermögen cenßscirt werden würde. K. Oberamr. 
Horb. Nacht#enannte Censcriptionerflichtige, welche sich von Erscheinung der ersten Contcripe. 
Ordnung vom 6. Aug. 1306. bis zur Erscheinuns der zweiten, vom 20. August 1809., ohne Erlaub-=
	        
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