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§S. 82.
Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftitgen, dem Krankenversicherungs-
zwange unterliegenden Personen bei der Lohnzahlung vorsätzlich höhere als die
nach S§. 53. 65 zulässigen Beträge in Anrechnung bringen, oder dem Verbote
des §. 80 entgegenhandeln, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Be-
stimmungen eine härtere Strase eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark
S. 83.
Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten auch
für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen Gutsbezirke und
Gemarkungen mit Ausnahme des §. 5, Absaß 2 und des §F. 13. Soweit aus
denselben der Gemeinde Rechte 57 Pfichten erwachsen, kritt an ihre Stelle der
Gutsherr oder der Gemarkungsberechtigte.
8. 84.
Die Bestlimmung darüber, welche Behörden in jedem Bundesstaale unter Ge-
meindebehörde, höhere Verwaltungsbehörde, und welche Verbände als weitere Kom-
munalverbände im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sind, bleibt den Landesregie-
rungen mit der Maßgabe überlassen, daß mit den von den höheren Verwaliungs=
behörden wahrzuehmenden Geschäften diejenigen höheren Verwalkungsbehörden zu
betrauen sind, welche nach Landesrecht die Aussicht oder Oberaussicht in Gemeinde-
angelegenheiten wahrzunehmen baben.
Die auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind bekannt zu
machen.
Bei Betriebs- (Fabrik.) und Bau-Krankenkassen, welche ausschließlich für Be-
triebe des Reichs oder des Staales errichtet werden, können die Befugnisse und
Obliegenheiten der Aussichtsbehörde und der höheren Verwaltungsbehörde den den
Verwaltungen dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden übertragen werden.
85.
Bestehende Krankenkassen, in unnhun deren nach den bisher geltenden Vor.
schristen für Personen, welche unter die Vorschrift des §. 1 fallen, eine Beitrilts-
pflicht begründet war, unterliegen den Vorschriften dieses Geseßes.