Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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o. Bataillon Wangen. 10.) Bataillon Jonpy. 
1. Comp. Wangen 1. Comp. IJony. 
2. — — Kieblegs cund 2. — — bere * * 
3. — — Amtzell. 3. — — Eglo 
4. — — Neu Ravensburg renz 4. — — Frisenhofer. renz. 
# 3 .NIm Fall des Ausrückens erscheint die zum Landsturm gehörige Mann- 
schaft gur gekleidet, und wird jeder einzelne Mann zum Abzeichen am obern linken 
Arm eine handbreite geibe Binde, auf welcher sich der Name des Bataillons be- 
zeichnet finder, tragen. 
K. 14. Die Bewassnung der Landsturms-Mannschaft besteht in einer 8 Schuh 
langen, mit einer eisernen 6 Zoll langen Spihße versehenen Pike, welche Waffe die 
Maunsch est auf Kosten des Staats von den Königl. vandvbög:en eing= re digt erbhal- 
ten, von denselben aber in dem für jedes Bataillen an seinem Semmelplah errichte- 
ten Waffen-Depot bis auf den eintretenden Fall des Gebrauchs aufbewahrt wird. 
+K. 15. Jede Compagnie hat sich übrigens mit einer sse bezeichnenden und die 
Mannschaft sammelnden Fahne zu versehen, und können zu diesem Zwecke diejenigen 
Fahnen verwendet werden, deren sich die Or:is= Inwohner bei den Jaadievsten 
oder in derrn Ermanglung bei einem entstehenden Brand-Unglück zur Jübrung der 
Rotten bedienen. 
Jedes Bataillon führt übrigens noch seine eigene mit kdem Namen des Bateil- 
lons bezeisnete Fahne, welche der Haupt-Districts-Ort des Bnaillons zu stellen 
hat. 
K. 16. Die Bestimmung des Landsturms ist die Vertheidigung des Reichs und 
seiner Gränzen gegen jeden versuchten feindlichen Einfall. · 
5.17.Derandsturmkannunbwirdxcmnachnieausierhalbderssänzench 
Königreich-verwenden-ndgebrauchtwerdcmundseineac-äveDie1.stleistuugeuhdkm 
auf, sobald der Angriff des Feindes zurückgeschlagen, der Feind von den Giänzen 
des Reichs entsernt, und jede weitere Gefahr beseitigt seyn wird. 
K. 18. Der Landsturm wird demnach auch nur für den wirkiich eintretenden Fall 
einer zu besergenden Invasion des Feindes versammelt. 
. 10. Auf diesen eintretenden Fall werden Wir die Bef'hle zu Versemmlung 
des gesammten oder eines Theils des Lardurms dem Oberbesch'shaber desse ber cr- 
theilen, welcher sodann die geeigneten Befebte an die #treffenten Landodgte, diese 
aber an die Bataillons-Commandanten zu Versammlung der ersorderlichen Anzahl 
von Bataillons ertheilen werden. 
C. 20. Ein= Zusammenrottung, ohne Zusammenberufung der Vorgesetzten, wird 
als Aufruhr bestraft.
	        
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